Tariff-based bonus claims denied for non-union member

BAG 4 AZR 84/15Bag / 4. Abteilung17.05.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Labour Court dismissed the employee’s revision against the Munich Higher Labour Court. The claimant, a non-member of IG Metall, sought an additional severance payment and higher transfer wages under a supplemental transfer and social tariff agreement. The court held that the supplemental agreement validly restricted benefits to union members who were already members at the cutoff date. The claimant could not rely on the works council’s equal-treatment duties, the general equal-treatment principle, or the contractual reference clause to obtain broader benefits. The tariff formula also governed calculation of the transfer pay. Revision costs were imposed on the claimant.

Omnilex-Regeste

§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG; Art. 9 Abs. 3 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 75 BetrVG; scope clauses in a collective agreement may validly make supplementary social-plan-like benefits dependent on union membership at a fixed cutoff date. Such differentiation is not unconstitutional per se and does not infringe the negative freedom of association where it pursues a legitimate tariff-based allocation. A contractual reference to a tariff agreement incorporates the tariff calculation mechanism as a whole; the reference wage cannot be detached from the expressly incorporated formula. Works-council equal-treatment duties do not require extension of collectively agreed differentiations to excluded employees (consid. 11-18).

Gesamter Gesetzestext

BAG — 4 AZR 84/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-17

Aktenzeichen: 4 AZR 84/15

ECLI: ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR84.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG München, 17. Juni 2014, Az: 23 Ca 1112/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 4. Dezember 2014, Az: 3 Sa 691/14, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 4. Dezember 2014 - 3 Sa 691/14 - wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf eine weitere Abfindung und ein höheres Transferentgelt.

2 Der Kläger war seit 1979 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvorgängerin im Betrieb St.-Martin-Straße in München gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 5.475,61 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagten zu 2. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied der Kläger zu keinem Zeitpunkt geworden ist, teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV), der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts (BeE-Monatsentgelts) bzw. bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Beklagten zu 1. als weiteren Bestandteil der Abfindung eine „Sprinterprämie“ vorsah. Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St.-Martin-Straße einen „Interessenausgleich“, in dem ua. die Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des TS-TV „für alle betroffenen Beschäftigten abschließend“ übernommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS-TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen regelte; über den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015*(- 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff., BAGE 151, 235)* und 6. Juli 2016*(- 4 AZR 966/13 - Rn. 3 ff.)* wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit.

3 Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt der Kläger von den Beklagten einen „Dreiseitigen Vertrag“ (nachfolgend DV; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 8, BAGE 151, 235; 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6) , den er fristgemäß unterzeichnete. Er erhielt mit dem BeE-Monatsentgelt für den Monat Mai 2012 eine Abfindung. Das BeE-Monatsentgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinkommens des Klägers (errechnet aus dem 13,5-fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialversicherungs- und Steuermerkmale. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transferkurzarbeitergeld des Klägers abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung.

4 Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. endete mit Ablauf des 15. September 2014.

5 Mit seiner Klage hat der Kläger auf der Basis des ETS-TV eine weitere Abfindungszahlung und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS-TV unwirksam sei. Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße gegen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihm stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS-TV zu. Er sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG Metall. Der „Interessenausgleich“ vom 4. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. Rechtsfolge sei eine „Anpassung nach oben“. Im Übrigen sei das Monatsentgelt von der Beklagten zu 1. unrichtig berechnet worden.

6 Der Kläger hat zuletzt beantragt:

1.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2012 in Höhe von 70.635,37 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 39.297,07 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen.
2.Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger eine weitere Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen.
3.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.895,45 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen.
4.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2012 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.895,45 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen.
5.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2012 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.895,45 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen.
6.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2012 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.895,45 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen.
7.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 in Höhe von 5.032,19 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.937,88 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2012 zu bezahlen.
8.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2012 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.895,45 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen.
9.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.895,45 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2013 zu bezahlen.
10.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.904,78 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen.
11.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2013 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.904,78 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen.
12.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.898,66 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen.
13.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat April 2013 in Höhe von 5.282,19 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.105,79 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen.
14.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2013 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.899,45 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2013 zu bezahlen.
15.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2013 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.899,45 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen.
16.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2013 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.899,45 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2013 zu bezahlen.
17.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2013 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.899,45 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2013 zu bezahlen.
18.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2013 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.899,45 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2013 zu bezahlen.
19.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2013 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.899,45 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2013 zu bezahlen.
20.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2013 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.899,45 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2013 zu bezahlen.
21.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2013 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.899,45 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2014 zu bezahlen.
22.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2014 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.895,28 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2014 zu bezahlen.
23.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2014 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.937,42 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2014 zu bezahlen.
24.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2014 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.916,35 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2014 zu bezahlen.
25.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat April 2014 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.916,35 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Mai 2014 zu bezahlen.
26.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2014 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.916,35 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2014 zu bezahlen.
27.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2014 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.916,35 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2014 zu bezahlen.
28.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2014 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.916,35 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2014 zu bezahlen.
29.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2014 in Höhe von 8.743,00 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 5.510,09 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2014 zu bezahlen.
30.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2014 in Höhe von 2.464,03 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.458,63 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 16. September 2014 zu bezahlen.

7 Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS-TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet; geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS-TV, der von einem „BeE-Monatsentgelt“ handele.

8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 21. bzw. 22. Februar 2017 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe

9 Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2. keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE-Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV berechneten Bruttomonatseinkommens.

10 Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehreren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächtigten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt (vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 -; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 -; siehe auch 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) . An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen:

11 I. Der Kläger kann auf Grundlage der Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS-TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Er wird nicht vom „Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags“ gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS-TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft.

12 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS-TV werden nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) .

13 2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) .

14 3. Die differenzierende vertragliche Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent (im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN) .

15 II. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen. Die Betriebsparteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS-TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68, BAGE 151, 235) .

16 III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg.

17 1. Aus der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS-TV („monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens“). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart, welche den Kläger nicht erfasst. Weiterhin kann er sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77, BAGE 151, 235) .

18 2. Der Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttomonatseinkommens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV („13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Agentur für Arbeit anzurechnen sind. Entgegen der Ansicht der Revision haben die Parteien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS-TV bringt vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll. Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen Entgelts ein „Referenz“-Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS-TV zusammensetzt*(dazu bereits ausf.* BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN, BAGE 154, 8) .

19 IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (sh. näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff.; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) .

20 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

EylertRinckKlose
StedingMayr

Schlagwörter

transfer payseverancecollective agreementcutoff dateunion membershipequal treatmentfreedom of associationreference clauseworks council

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to an additional EUR 10,000 severance under the ETS-TV despite lacking union membership at the cutoff date.

Extrahierter Entscheid

No. The supplemental tariff agreement created a further eligibility condition: membership in the signatory union at the specified cutoff date. The claimant did not meet it.

Extrahierte Begründung

The personal scope clause in § 1 No. 2 ETS-TV is not merely declaratory of tariff normativity; it adds an independent requirement. The tariff parties' cutoff-date distinction is valid in this social-plan-like context and does not violate negative association freedom or equal treatment.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant could claim a transfer monthly wage of 80% of his gross monthly earnings under the DV and ETS-TV.

Extrahierter Entscheid

No. The contractual reference clause did not grant a general 80% wage entitlement because the claimant was not covered by the ETS-TV and could not invoke equality principles.

Extrahierte Begründung

The reference in the transfer agreement to the ETS-TV was limited by the valid scope clause. Neither labor-law nor works-council equal treatment principles extend coverage to a non-member excluded by the tariff scope.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to a different calculation of the 70% transfer pay based on his former gross monthly earnings without the tariff formula in § 5(3) TS-TV.

Extrahierter Entscheid

No. The contractual reference expressly incorporated the tariff formula, including the reference gross amount calculation in § 5(3) TS-TV.

Extrahierte Begründung

The wording of the DV clearly refers to § 5(3) TS-TV, so the tariff method of calculating the reference gross wage governs. The monthly payment is not calculated as a simple 70% of the prior gross wage, but as the tariff-defined reference amount with net agency benefits offset.

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