Anhörungsrüge requires written decision before filing

BAG 10 ABR 67/16 (F)Bag / Division 1029.11.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BAG rejected as inadmissible the hearing complaints filed by parties 6 and 7 against its earlier decision of 21 September 2016. They argued that the decision was a surprise ruling and that their right to be heard had been violated. The court held that a hearing complaint must set out a decisive violation of the right to be heard, which is impossible before the reasoned written decision is known. The oral reasons given at the hearing are only provisional and not binding.

Omnilex-Regeste

§ 78a ArbGG; admissibility of a hearing complaint filed before service of the reasoned written decision. A party may substantiate a decisive violation of the right to be heard only once the reasons of the challenged decision are known. A complaint lodged before notification of the written, reasoned decision lacks the required substantiation and is therefore inadmissible. The oral announcement of the decision has only provisional informational value and does not determine the grounds actually carrying the judgment; the written and signed decision is decisive (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BAG — 10 ABR 67/16 (F), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-29

Aktenzeichen: 10 ABR 67/16 (F)

ECLI: ECLI:DE:BAG:2016:291116.B.10ABR67.16F.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78a Abs 1 S 1 ArbGG, § 78a Abs 2 S 5 ArbGG, § 78a Abs 4 S 2 ArbGG, § 78a Abs 8 ArbGG, § 139 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 21. August 2015, Az: 6 BVL 5006/14vorgehend BAG, 21. September 2016, Az: 10 ABR 48/15

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Anhörungsrüge - ordnungsgemäßer Vortrag einer Gehörsverletzung - Maßgeblichkeit der schriftlichen Entscheidungsfassung

Tenor

Die Anhörungsrügen der Beteiligten zu 6. und 7. gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1 I. Der Senat hat auf die Anhörung der Beteiligten vom 21. September 2016 mit einem am selben Tag verkündeten Beschluss festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 17. März 2014 (BAnz. AT 19. März 2014 B1) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 3. Dezember 2013 unwirksam ist. Mit ihren am 5. Oktober 2016 eingegangenen Anhörungsrügen machen die Beteiligten zu 6. und 7. die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Bei dem Beschluss handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Dies ergebe sich aus der mündlichen Beschlussbegründung vom 21. September 2016. Der mit Gründen versehene und von allen Senatsmitgliedern unterschriebene Beschluss war den Beteiligten zum Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge noch nicht zugestellt worden.

2 II. Die Anhörungsrügen der Beteiligten zu 6. und 7. sind als unzulässig zu verwerfen, § 78a Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 ArbGG, weil die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat.

3 1. Nach § 78a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2) . Die Rüge muss nach § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

4 2. Hieran fehlt es. Mangels Vorliegens der mit Gründen versehenen schriftlichen Beschlussfassung kann die Entscheidungserheblichkeit der von den Beteiligten zu 6. und 7. behaupteten Gehörsverletzung nicht dargelegt werden.

5 a) Ein Beteiligter kann eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nur darlegen, wenn er die Gründe der beanstandeten Entscheidung kennt (BAG 27. Juli 2016 - 3 AZR 260/16 (F) - Rn. 4; 12. November 2010 - 9 AZR 595/10 (F) - Rn. 4; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 321a Rn. 14) . Einer Anhörungsrüge, die vor Bekanntgabe der mit Gründen versehenen Entscheidung erhoben ist, fehlt zwangsläufig der ordnungsgemäße Vortrag einer Gehörsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit (vgl. BGH 15. Juli 2010 - I ZR 160/07 - Rn. 2) . Die Notwendigkeit eines von den Beteiligten zu 6. und 7. als fehlend beanstandeten rechtlichen Hinweises (§ 139 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO) bezieht sich nicht auf den Inhalt der verkündeten Entscheidungsformel, sondern auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, welche bei einer am Schluss der Sitzung verkündeten Entscheidung noch nicht niedergelegt und den Beteiligten bekannt sein können (vgl. BVerfG 22. Juni 2011 - 1 BvR 2553/10 - Rn. 39) .

6 b) Allein die schriftliche, von allen Senatsmitgliedern unterschriebene Entscheidungsfassung ist maßgebend (vgl. MüKoZPO/Musielak 5. Aufl. § 311 Rn. 6; Zöller/Vollkommer aaO § 311 Rn. 5) . Demgegenüber haben die mündlich mitgeteilten Gründe nur die Bedeutung einer vorläufigen Information. Welche Erwägungen für die Entscheidung tatsächlich tragend sind, kann den mündlich mitgeteilten Gründen nicht verbindlich entnommen werden (vgl. BSG 29. Oktober 2015 - B 12 KR 11/15 C - Rn. 4).

LinckW. ReinfelderSchlünder

Schlagwörter

hearing complaintright to be heardadmissibilitywritten reasonssurprise decisionoral announcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the hearing complaints were admissible although filed before service of the reasoned written judgment.

Extrahierter Entscheid

No. A party can only properly substantiate a decisive violation of the right to be heard after knowing the reasons of the challenged decision; a complaint filed before notification of the reasoned written decision is therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

Under § 78a ArbGG, the complaint must show a decisive hearing violation. That cannot be done without the written reasons. The oral announcement contains only provisional information and is not binding as to the grounds actually decisive for the court.

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