Reimbursement claim extinguished by tax and social security deductions

BAG 9 AZR 417/15Bag / Division 909.08.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Labour Court set aside the regional labour court judgment, amended the labour court judgment, and dismissed the employee's claim for EUR 7.24 net. The dispute concerned deductions made when the employer reimbursed the cost of a criminal record certificate. The court held that, even assuming a reimbursement claim under § 670 BGB, it was extinguished by performance under § 362 BGB because withholding and remitting taxes and social security contributions fulfills the employer's payment duty. The employee had to rely on tax and social security remedies, since the employer's obligation to withhold was not obviously absent. The employee also had to bear the costs.

Omnilex-Regeste

§ 362 BGB; reimbursement of expenses by the employer and deduction of wage tax/social security contributions: the employer performs its payment obligation by withholding and remitting amounts attributable to taxes and contributions. A labour court may not review the legality of such deductions in a payment action where it was not unequivocally apparent to the employer at the time of payment that no duty to withhold existed. In that situation the employee is confined to tax and social security law remedies; an alleged reimbursement claim is extinguished by performance (consid. 13 ff.).

Gesamter Gesetzestext

BAG — 9 AZR 417/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-08-09

Aktenzeichen: 9 AZR 417/15

ECLI: ECLI:DE:BAG:2016:090816.U.9AZR417.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 670 BGB, § 362 BGB

Vorinstanz: vorgehend ArbG Gießen, 31. Juli 2014, Az: 11 Ca 501/13, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 21. April 2015, Az: 15 Sa 1062/14, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Aufwendungsersatz - Erfüllung - Abgabenabzug

Tenor

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. April 2015 - 15 Sa 1062/14 - aufgehoben.

  2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Juli 2014 - 11 Ca 501/13 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

  1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte bei der Erstattung der von der Klägerin aufgewandten Kosten für ein Führungszeugnis zu Recht Steuern und Sozialversicherungsbeiträge iHv. 7,24 Euro in Abzug gebracht hat.

2 Die Klägerin ist seit dem 5. September 2005 bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Am 1. Februar 2013 unterzeichneten die Parteien unter der Überschrift „Anlage/Nachtrag Arbeitszeit/-ort“ einen Änderungsvertrag. Darin wird ab dem 1. Februar 2013 der Arbeitsort „HI, Erstaufnahmeeinrichtung, G“ festgelegt.

3 Der Auftraggeber der Beklagten für die Reinigungsarbeiten in der Erstaufnahmeeinrichtung forderte von der Beklagten für die dort einzusetzenden Arbeitnehmer die Vorlage von Führungszeugnissen. Auf Aufforderung der Beklagten beantragte die Klägerin die Ausstellung eines Führungszeugnisses und legte dieses der Beklagten vor. Für die Ausstellung des Führungszeugnisses verauslagte die Klägerin 13,00 Euro.

4 Eine bei der Beklagten in der Vergangenheit durchgeführte Betriebsprüfung ergab ua. Folgendes:

„Der Arbeitgeber erstattete seinen Arbeitnehmern die Kosten für die Beschaffung der von ihm angeforderten polizeilichen Führungszeugnisse sowie der gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitszeugnisse. Diese Zahlungen wurden steuerfrei belassen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 LStDV sind Arbeitslohn alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Da für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Zahlungen keine Steuerbefreiungstatbestände (> R 19.3 Satz 1 LStR) vorliegen, sind die Kostenerstattungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn regelmäßig dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen zu unterwerfen.“

5 In dem entsprechenden Protokoll der „Teil-Schlussbesprechung“ vom 29. August 2013 über die durchgeführte Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV heißt es ua.:

„Der Arbeitgeber erstattete seinen Arbeitnehmern die Kosten für die Beschaffung der von ihm angeforderten polizeilichen Führungszeugnisse sowie der gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitszeugnisse.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für ein aus beruflichen Gründen erforderliches Führungs- oder Gesundheitszeugnis sind Werbungskosten. Trägt der Arbeitgeber die Kosten oder ersetzt er diese dem Arbeitnehmer, so liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vor.“

6 Ausweislich der Entgeltabrechnung für September 2013 erstattete die Beklagte der Klägerin die Kosten für das Führungszeugnis. Sie rechnete hierbei einen Bruttobetrag von 13,00 Euro ab, nahm Abzüge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung iHv. insgesamt 7,24 Euro vor und führte diese ab.

7 Mit Schreiben vom 14. November 2013 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung des Gesamtbetrags. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 27. November 2013 ab. Einen Lohnsteuerjahresausgleich hat die Klägerin für das Jahr 2013 nicht beantragt.

8 Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Zahlung der abgezogenen 7,24 Euro. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Führungszeugnis bestehe gemäß § 670 BGB. Bei dem Erstattungsbetrag handle es sich nicht um Arbeitsentgelt, da er nicht für die Beschäftigung gezahlt werde, sondern um steuerfreien Auslagenersatz gemäß § 3 Nr. 50 Alt. 2 EStG. Er sei deshalb nicht steuer- und sozialabgabenpflichtig. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den Erstattungsbetrag abzugsfrei an die Klägerin auszuzahlen.

9 Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 7,24 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2013 zu zahlen.

10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Erstattungsanspruch der Klägerin gemäß § 670 BGB analog bestehe nicht. Ohne Vorlage des Führungszeugnisses sei eine Beschäftigung der Klägerin in der Erstaufnahmeeinrichtung aufgrund der Vorgaben des Kunden nicht möglich. Das Führungszeugnis habe der Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin in diesem Objekt und damit den Interessen der Klägerin gedient. Bei der Erstattung der Kosten für das Führungszeugnis handle es sich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Die Klägerin könne ggf. die abgeführten Steuern im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. die Sozialversicherungsbeiträge von der Krankenkasse zurückerstattet bekommen.

11 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

12 I. Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 7,24 Euro netto. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.

13 1. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der für die Ausstellung des Führungszeugnisses verauslagten Kosten aus einer entsprechenden Anwendung von § 670 BGB zugestanden hat. Denn dieser wäre jedenfalls durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB.

14 2. Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 - Rn. 20, BAGE 149, 117; vgl. auch BAG GS 7. März 2001 - GS 1/00 - zu III 1 b der Gründe mwN, BAGE 97, 150) . Die Erfüllungswirkung tritt auch dann ein, wenn die Steuer- und Sozialversicherungspflicht einer Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer - wie hier - nicht rechtskräftig feststand. Die Gerichte für Arbeitssachen sind jedenfalls dann nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu überprüfen, wenn für den Arbeitgeber nicht eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand.

15 a) Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die seiner Auffassung nach unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer Zahlungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber wäre aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Andernfalls tritt die Erfüllungswirkung ein (vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 20, BAGE 126, 325; vgl. zu anderen Abzugsteuern BGH 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04 - zu II 4 a der Gründe, BGHZ 163, 103) .

16 b) Für die Beklagte war aufgrund der für sie zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände nicht eindeutig erkennbar, dass eine Verpflichtung zum Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nicht bestand. Dem stand bereits das Ergebnis der Betriebsprüfung entgegen, bei der beanstandet wurde, dass die Beklagte die verauslagten Kosten abzugsfrei an die Arbeitnehmer erstattet hatte.

17 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

BrühlerZimmermannKrasshöfer
RopertzM. Lücke

Schlagwörter

expense reimbursementfulfilmentwithholdingsocial security contributionswage taxemployment lawcriminal record certificatecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the employee can claim the withheld EUR 7.24 in addition to reimbursement of certificate costs.

Extrahierter Entscheid

No. Any reimbursement claim was extinguished by performance because the employer withheld and remitted wage components; absent an obviously unlawful deduction, the employee must pursue tax or social security remedies.

Extrahierte Begründung

The employer satisfies its payment obligation by deducting and remitting taxes and social security contributions. Courts in labour matters do not review the deduction if it was not clearly obvious to the employer that no withholding duty existed; here the prior audit indicated withholding treatment.

Kernrechtsfrage

Whether interest on the alleged principal claim is owed.

Extrahierter Entscheid

No, because no principal claim exists.

Extrahierte Begründung

Without an enforceable main claim, no default interest can arise.

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