Amendment notice invalid for lack of determinacy

BAG 2 AZR 515/15Bag / 2. Abteilung22.09.2016Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Labour Court allowed the employee's revision against the dismissal of his amendment-protection action. The employer had combined a termination due to plant closure with an offer to continue employment under the terms of a collective agreement that was not yet valid when the notice was served. The court held that an amendment offer must be sufficiently definite or at least determinable so the employee can decide whether to accept it. Because it was uncertain whether and with what content the referenced collective agreement would come into force, the amendment was ineffective. The previous judgments were set aside/changed and the employee won declaratory relief; the employer bore costs.

Omnilex-Regeste

§ 4 Satz 2 KSchG; Änderungsangebot bei Änderungskündigung muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein; das Angebot hat die künftig geltenden Vertragsbedingungen zweifelsfrei zu bezeichnen, damit der Arbeitnehmer in kurzer Frist eine informierte Entscheidung über Annahme oder Ablehnung treffen kann. Verweist das Angebot auf einen bei Zugang noch nicht wirksam zustande gekommenen Tarifvertrag, dessen Wirksamwerden von einer erst später zugehenden Annahmeerklärung abhängt, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Unklarheiten über Inhalt und Wirksamwerden des Änderungsangebots gehen zulasten des Arbeitgebers und führen zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen (vgl. auch BAG, 17.2.2016 - 2 AZR 613/14; hier insb. consid. 9-11).

Gesamter Gesetzestext

BAG — 2 AZR 515/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-22

Aktenzeichen: 2 AZR 515/15

ECLI: ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR515.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG Berlin, 20. Februar 2015, Az: 6 Ca 10566/13, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 22. Juli 2015, Az: 4 Sa 759/15, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

  1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2015 - 4 Sa 759/15 - aufgehoben.

  2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Februar 2015 - 6 Ca 10566/13 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 unwirksam ist.

  1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

2 Der Kläger war bei der Beklagten unter der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes zuletzt im Betrieb „T“ (nachfolgend DTDB) beschäftigt.

3 Die Beklagte legte den Betrieb DTDB zum 31. Juli 2013 still. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 kündigte sie das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2013, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin. Zugleich bot sie dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. August 2013, hilfsweise ab dem nächst zulässigen Termin in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit V „zu den in Abschn. 1 des TV Ratio TDG (nebst Anlagen) genannten Bedingungen“ an. Die Kündigung ging dem Kläger am 10. Juli 2013 zu. Bis zu diesem Tag war der TV Ratio TDG noch nicht formwirksam zustande gekommen. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen an.

4 Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die Änderung seiner Arbeitsbedingungen gewandt. Die Änderungskündigung sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe kein wirksamer Tarifvertrag vorgelegen, aus dem sich die angebotenen Änderungen der Arbeitsbedingungen hätten ergeben können.

5 Der Kläger hat sinngemäß beantragt

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist.

6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

8 Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Änderungsschutzklage (§ 4 Satz 2 KSchG) ist begründet. Die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung vom 8. Juli 2013 ist unwirksam. Das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot war nicht hinreichend bestimmt.

9 1. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann. Ihm muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Er muss von Gesetzes wegen innerhalb einer recht kurzen Frist auf das Vertragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es ablehnt, ob er es mit oder ob er es ohne Vorbehalt annimmt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit muss deshalb das Änderungsangebot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen (BAG 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 18) .

10 2. Diesen Anforderungen genügte das von der Beklagten mit der Änderungskündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht.

11 Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2016 (- 2 AZR 613/14 - Rn. 19 ff.) - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - das Änderungsangebot nicht für hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar gehalten. Der im Änderungsangebot genannte „TV Ratio TDG“ war bei Zugang des Änderungsangebots von den Tarifvertragsparteien noch nicht formwirksam (§ 1 Abs. 2 TVG) abgeschlossen. Wegen der getrennten Unterzeichnung der Tarifvertragsurkunde war das Wirksamwerden des TV Ratio TDG von der Annahmeerklärung der zweitunterzeichnenden Arbeitgeberseite abhängig. Diese ist ver.di erst nach Zugang des Kündigungsschreibens zugegangen. Es stand daher nicht zweifelsfrei fest, ob und mit welchem Inhalt der darin erwähnte Tarifvertrag wirksam werden würde.

12 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Beklagte zu tragen.

KochRachorNiemann
AlexNiebler

Schlagwörter

amendment terminationdeterminacycollective agreementemployment protectionchange of working conditionsplant closureacceptance under reservationcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the amendment termination's offer was sufficiently determinate when it referred to a collective agreement not yet valid at service.

Extrahierter Entscheid

The offer was not sufficiently determinate; it was unclear whether and with what content the referenced collective agreement would become effective.

Extrahierte Begründung

An amendment termination combines a termination with a concrete offer to continue employment on changed terms. The offer must be clear enough for immediate acceptance, so the employee can assess the future contractual conditions. Where the named collective agreement was not yet formally concluded upon receipt and its effectiveness still depended on later acceptance, the terms were not fixed with sufficient certainty; ambiguities are borne by the employer.

Kernrechtsfrage

What is the consequence for the challenged change of working conditions and the costs of the proceedings?

Extrahierter Entscheid

The change of working conditions was invalid and the defendant had to bear the costs.

Extrahierte Begründung

Because the change offer lacked determinacy, the amendment of working conditions could not stand. Under the cost rule applied by the court, the losing party bears the litigation costs.

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