No personal liability of GmbH directors for missing insolvency protection

BAG 9 AZR 358/15Bag / Division 923.02.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Labour Court dismissed the employee's revision against the dismissal of her damages action against three GmbH managing directors. She had claimed compensation for an alleged failure to secure phased-retirement value credits in insolvency. The court held that the directors were not personally liable for the company's obligations and that none of the asserted bases for liability applied, including contractual protection in favor of third parties, tort claims, Drittschadensliquidation, or § 7e(7) SGB IV. The statutory exclusion in § 8a AltTZG also barred reliance on the organ-liability rule. Costs of the revision were imposed on the plaintiff; intervention costs were imposed on the intervenor.

Omnilex-Regeste

§ 13 Abs. 2 GmbHG; persönliche Haftung von Geschäftsführern für Verbindlichkeiten der GmbH; keine Haftung mangels besonderem Haftungsgrund. Geschäftsführeranstellungsverträge entfalten grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten von Arbeitnehmern mit Wertguthaben. Ein Anspruch aus § 826 BGB setzt vorsätzliche sittenwidrige Schädigung voraus; § 823 Abs. 1 BGB schützt das Wertguthaben als solches nicht, und § 823 Abs. 2 BGB verlangt die Verletzung eines Schutzgesetzes. Die gewohnheitsrechtliche Drittschadensliquidation kann eine fehlende Anspruchsgrundlage nicht ersetzen. § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG schließt die Anwendung des § 7e SGB IV insgesamt aus, also auch die Organhaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV; eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist bei verneinter Verfassungswidrigkeit entbehrlich (consid. 13 ff., 20 ff., 21).

Gesamter Gesetzestext

BAG — 9 AZR 358/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-23

Aktenzeichen: 9 AZR 358/15

ECLI: ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR358.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG Stralsund, 27. Mai 2014, Az: 2 Ca 310/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 11. Februar 2015, Az: 3 Sa 151/14, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Februar 2015 - 3 Sa 151/14 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Nebenintervenientin auferlegt.

Tatbestand

1 Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener Insolvenzsicherung des Wertguthabens aus Altersteilzeit im Blockmodell.

2 Die V GmbH wurde mit Wirkung zum 1. November 2009 auf die P GmbH zur P + S GmbH (im Folgenden Schuldnerin) verschmolzen. Die Beklagten waren Geschäftsführer der Schuldnerin, der Beklagte zu 1. vom 3. Mai 2010 bis zum 24. August 2012, der Beklagte zu 2. seit dem 16. Juni 2011 und der Beklagte zu 3. vom 26. April 2007 bis zum 28. August 2012. Das von der Schuldnerin am 29. August 2012 beantragte Insolvenzverfahren wurde am 1. November 2012 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich neben der Klägerin weitere 135 Arbeitnehmer der Schuldnerin in Altersteilzeit im Blockmodell. Die Klägerin hatte am 4. Mai 2007 mit der damaligen P GmbH einen am 1. August 2007 beginnenden Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell geschlossen. Die Freistellungsphase begann am 1. August 2010. Für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Oktober 2012 wurde Insolvenzgeld gezahlt.

3 Die P GmbH hatte mit einer Versicherung, der R AG, und die V GmbH mit einer Bank einen Vertrag zur Insolvenzsicherung der Wertguthaben geschlossen. Nachdem im September 2011 Wirtschaftsberater der Schuldnerin darauf hingewiesen hatten, dass durch die Zusammenführung der beiden unterschiedlichen Insolvenzsicherungen Liquidität gewonnen werden könne, nahm die Schuldnerin entsprechende Verhandlungen mit der R AG auf. Die von der P GmbH und der V GmbH abgeschlossenen Verträge zur Insolvenzsicherung wurden im Verlauf dieser Verhandlungen beendet. Ob zwischen der Schuldnerin und der R AG vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine neue Insolvenzsicherung der Wertguthaben durch eine Globalbürgschaft aufgrund einer Kautionsversicherung zustande gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

4 Der vom Amtsgericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter einigte sich am 29. Oktober 2012 mit der R AG darauf, dass diese Schadensersatzforderungen der 136 Arbeitnehmer in Altersteilzeit im Umfang von 3,8 Mio. Euro ankauft und im Gegenzug zunächst 2,66 Mio. Euro zur Verfügung stellt. Dieser Betrag sollte unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils an der Gesamtforderung an die Arbeitnehmer mit einem Wertguthaben aus Altersteilzeit ausgezahlt werden, wenn diese ihre Schadensersatzforderungen gequotelt im Verhältnis zur Summe von 3,8 Mio. Euro an die R AG abtreten. Die Klägerin unterschrieb - ebenso wie ihre 135 Kolleginnen und Kollegen mit einem Wertguthaben aus Altersteilzeit - die Abtretungsvereinbarung im Dezember 2012, die R AG unterzeichnete diese im Januar 2013. Mit Abtretungserklärung vom 30. Oktober 2013 trat der Insolvenzverwalter vermeintliche Ansprüche der Schuldnerin gegen die Beklagten im Zusammenhang mit der streitigen Insolvenzsicherung zugunsten der 136 betroffenen Arbeitnehmer an die R AG ab.

5 Mit Schreiben vom 30. April 2013 forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos auf, an sie Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung zu leisten. Sie hat dazu die Auffassung vertreten, eine Bürgschaftsverpflichtung der R AG sei vor der Insolvenzeröffnung nicht zustande gekommen. Die Geschäftsführeranstellungsverträge der Beklagten seien Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben. Zudem hafteten die Beklagten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. Jedenfalls folgten die Ansprüche aus § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV. Der Wortlaut des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG hindere die Anwendung dieser Vorschrift nicht. Dem Anwendungsausschluss unterfalle nicht die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV normierte Organhaftung. Ein anderes Auslegungsergebnis sei mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

6 Die Klägerin hat behauptet, das gesamte abzusichernde Wertguthaben aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Schuldnerin belaufe sich auf 28.437,53 Euro. Hiervon seien mit der Vereinbarung vom 11. Dezember 2012/14. Januar 2013 20.413,20 Euro abgetreten worden, sodass sich eine Differenz in Höhe von 8.024,33 Euro ergebe. Bei der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle sei berücksichtigt worden, dass die Sozialversicherungsbeiträge von den Sozialversicherungsträgern angemeldet worden seien. Daher habe die Klägerin nur einen Betrag von 7.398,61 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Differenz in Höhe von 625,72 Euro sei von den Sozialversicherungsträgern zur Tabelle angemeldet worden.

7 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.398,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2013 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung eines Betrags in Höhe von 7.398,61 Euro der zugunsten der Klägerin unter lfd. Nr. 576 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P + S GmbH festgestellten Forderung in Höhe von 38.787,98 Euro;
2.festzustellen, dass die Beklagten sich im Verzug der Annahme des Abtretungsangebots der Klägerin befinden.

8 Die Nebenintervenientin hat sich den Anträgen der Klägerin angeschlossen.

9 Die Beklagten haben zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, ihre Haftung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ein geeigneter und ausreichender Insolvenzschutz bestanden habe und sie einen etwaigen Schaden der Altersteilzeitarbeitnehmer mit einem Wertguthaben nicht zu vertreten hätten.

10 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren größtenteils weiter. Soweit die Klägerin ursprünglich auch die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, hat sie die Klage in der Revisionsverhandlung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Die Nebenintervenientin hat sich den Revisionsanträgen der Klägerin angeschlossen.

Entscheidungsgründe

11 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Deshalb ist auch der Klageantrag zu 2. unbegründet.

12 I. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die aufgelöste Insolvenzsicherung des Wertguthabens vor der Insolvenzeröffnung wirksam ersetzt wurde. Zugunsten der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass keine neue Insolvenzsicherung zustande gekommen ist.

13 II. Die Beklagten haften nicht für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Klägerin aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. § 13 Abs. 2 GmbHG regelt, dass für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet für deren Verbindlichkeiten deshalb nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 22, BAGE 133, 213) . An einem solchen besonderen Haftungsgrund fehlt es. Dies hat der Senat in den Entscheidungsgründen des Urteils im Verfahren - 9 AZR 293/15 - näher ausgeführt (BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 14 ff.) .

14 1. Für eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung der Beklagten, sie hafteten abweichend von der gesetzlichen Haftungsbeschränkung in § 13 Abs. 2 GmbHG persönlich für Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Klägerin, fehlt jeder Anhaltspunkt.

15 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei den Geschäftsführeranstellungsverträgen der Beklagten mit der Schuldnerin nicht um Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben handelt (ausf. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 16 ff.) .

16 3. Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die auf einen zumindest bedingten Vorsatz der Beklagten für eine sittenwidrige Schädigung der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben hindeuten und einen Anspruch aus § 826 BGB begründen könnten (zu den Voraussetzungen des § 826 BGB näher BAG 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 24 ff.) . Die Klägerin hat solche Tatsachen auch nicht behauptet.

17 4. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Ein Wertguthaben ist kein sonstiges Recht iSv. § 823 Abs. 1 BGB (st. Rspr., zB BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 32, BAGE 133, 213; 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 27 ff.; grundlegend BAG 16. August 2005 - 9 AZR 79/05 - zu B III 1 der Gründe) .

18 5. Die Beklagten haben kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt (umfassend BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 23 ff.) .

19 6. Entgegen der Ansicht der Revision kann die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten auch nicht aus den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen der Drittschadensliquidation herleiten (näher BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 27 ff.) .

20 7. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV keine Haftung der Beklagten begründet. Die Anwendung dieser Vorschrift auf Altersteilzeitwertguthaben schließt § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG aus. Entgegen der Auffassung der Revision betrifft dieser Anwendungsausschluss alle in § 7e SGB IV getroffenen Regelungen und damit auch die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV angeordnete Haftung der organschaftlichen Vertreter (ausf. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 30 ff.) .

21 III. Das Verfahren war nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. Nach Auffassung des Senats ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Anwendungsausschluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG nicht verletzt (näher BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 43 ff.) .

22 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO.

BrühlerKrasshöferKlose
RopertzLücke

Schlagwörter

insolvency protectionvalue creditsphased retirementGmbH liabilitythird-party protectiontort liabilityorgan liabilityconstitutional referralcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendants are personally liable for the employer's obligations toward the phased-retirement employee.

Extrahierter Entscheid

The defendants are not personally liable for the company's debt to the plaintiff.

Extrahierte Begründung

Under § 13(2) GmbHG, only company assets answer for GmbH liabilities unless a special basis for personal liability exists; no such basis was shown.

Kernrechtsfrage

Whether the directors' service contracts create third-party protective effects in favor of phased-retirement employees.

Extrahierter Entscheid

No protective effect in favor of the employees arises from the directors' employment contracts.

Extrahierte Begründung

The plaintiff had no identifiable basis to extend contractual protection from the directors' agreements to the affected employees.

Kernrechtsfrage

Whether liability follows from § 826 BGB, § 823(1) BGB, or § 823(2) BGB.

Extrahierter Entscheid

No claim arises under these tort provisions.

Extrahierte Begründung

The court found no facts suggesting intentional immoral harm; a value credit is not a protected right under § 823(1) BGB; and no protective statute under § 823(2) BGB was violated.

Kernrechtsfrage

Whether the claim can be based on Drittschadensliquidation or on § 7e(7) sentence 2 SGB IV despite § 8a(1) sentence 1 half-sentence 2 AltTZG.

Extrahierter Entscheid

Neither the doctrine of Drittschadensliquidation nor § 7e(7) sentence 2 SGB IV provides liability here.

Extrahierte Begründung

The exclusion in § 8a(1) sentence 1 half-sentence 2 AltTZG covers all rules in § 7e SGB IV, including the organ-liability rule invoked by the plaintiff.

Kernrechtsfrage

Whether the case had to be referred to the Federal Constitutional Court because of Art. 3(1) GG.

Extrahierter Entscheid

No constitutional referral was required.

Extrahierte Begründung

The panel did not consider the statutory exclusion to violate the equality clause.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.