Stichtags rule in collective agreement upheld

BAG 4 AZR 441/14Bag / 4. Abteilung27.01.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Labour Court dismissed the claimant’s revision against the Munich Higher Labour Court. The claimant, who was not an IG Metall member by the decisive cut-off date, sought an additional severance and higher transfer pay based on an ETS-TV and related contractual arrangements after a planned plant closure. The court held that the collective agreement’s membership-based cut-off clause was valid and did not breach freedom of association, equality, or collective treatment principles. Because the claimant was outside the ETS-TV personal scope, he had no entitlement to the requested higher payments or the asserted remuneration calculation. Costs were imposed on the claimant.

Omnilex-Regeste

Art. 3 Abs. 1 GG; § 75 BetrVG; § 97 Abs. 1 ZPO; § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; validity of a collective-agreement cut-off clause based on union membership. A tariff provision granting special benefits only to employees who had joined the union by a specified deadline is effective if the differentiation is objectively justified by collective bargaining autonomy and the targeted inducement/settlement context. Such a rule does not per se infringe negative freedom of association or the equality principle, nor does it violate the labor-law or works-council equality principles. If the claimant is not covered by the personal scope of the tariff norm, no claim to equalized upward adjustment or derivative payment calculation arises under the collective agreement or a related contractual reference clause.

Gesamter Gesetzestext

BAG — 4 AZR 441/14, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-27

Aktenzeichen: 4 AZR 441/14

ECLI: ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR441.14.0

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG München, 20. Dezember 2012, Az: 3 Ca 8900/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 27. März 2014, Az: 3 Sa 127/13, Urteilnachgehend BVerfG, 14. November 2018, Az: 1 BvR 1278/16, Nichtannahmebeschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. März 2014 - 3 Sa 127/13 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf ein höheres Bruttoentgelt und eine weitere Abfindungszahlung.

2 Der Kläger war seit 1987 bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvorgängerin in M beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu 1. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall ua. am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV) sowie einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), dessen persönlicher Geltungsbereich diejenigen Beschäftigten erfasste, „die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind“. Am gleichen Tag vereinbarte die Beklagte zu 1. und der Betriebsrat einen „Interessenausgleich“. Der Kläger schloss mit beiden Beklagten einen mit Schreiben vom 4. April 2012 erhaltenen „Dreiseitigen Vertrag“ (nachfolgend DV). Hinsichtlich des näheren Inhalts von TS-TV, ETS-TV, Interessenausgleich und DV wird auf die Entscheidung der Vorinstanz verwiesen (sh. auch BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 bis 8) .

3 Mit seiner Klage begehrt der Kläger Leistungen auf Grundlage des ETS-TV, jedenfalls aber eine andere Berechnung des ihm in der Transfergesellschaft geleisteten Bruttomonatsentgelts nach dem TS-TV. Er ist der Auffassung, die Differenzierungsregelung im ETS-TV sei unwirksam. Deshalb könne er die dort geregelten zusätzlichen Leistungen im Wege einer „Anpassung nach oben“ verlangen. Dies ergebe sich ua. auch aus dem arbeitsrechtlichen und dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG. Schließlich sei der TS-TV aufgrund der unwirksamen Stichtagsregelung insgesamt nichtig und bei den dann allein noch verbleibenden Regelungen des ETS-TV handele es sich nunmehr um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, die auch für den Kläger gelten würden.

4 Der Kläger hat, nach teilweiser Klagerücknahme in der Revisionsinstanz, zuletzt beantragt:

1.die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn eine weitere Abfindung von 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn 143.721,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 82.118,60 Euro netto zu zahlen;
3.festzustellen, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, an ihn eine monatliche Vergütung von 6.962,60 Euro brutto zu zahlen.

5 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

6 Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

7 Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger für die von ihm erhobenen Ansprüche die Beklagten zu 1. und 2. jeweils als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen kann.

8 I. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger kann auf Grundlage der Bestimmungen in A 2.1 DV keine weitere Abfindung verlangen.

9 1. Er wird nicht vom persönlichen Geltungsbereich des an dieser Stelle im DV genannten ETS-TV erfasst, weil er zum maßgebenden Zeitpunkt nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft war.

10 2. Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS-TV ist wirksam. Die tarifliche Bestimmung verletzt weder die sog. negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 25 bis 53) . Weiterhin kann sich der Kläger weder auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (sh. bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 bis 58) noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (sh. hierzu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68) . Aufgrund der Wirksamkeit der Stichtagsregelung kann es deshalb dahinstehen, ob die Auffassung des Klägers, der TS-TV sei insgesamt nichtig und deshalb handele es sich bei den verbleibenden Regelungen des ETS-TV um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, von denen auch sein Arbeitsverhältnis erfasst werde, auch nur im Ansatz zutreffend sein könnte (so schon BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 69) .

11 II. Die weiteren Klageanträge zu 2. und 3. sind ebenfalls nicht begründet.

12 1. Der Kläger hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV keinen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestarbeitsbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS-TV („monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens“). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm Rn. 25 bis 53) . Weiterhin kann sich der Kläger auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77) . Gleiches gilt für § 3 Abs. 2 TVG (unter I 2) .

13 2. Schließlich kann der Kläger nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttomonatseinkommens in Höhe von 70 vH unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV („13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Bundesagentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82) .

14 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

EylertRinckTreber
KlotzLippok

Schlagwörter

collective agreementcut-off dateunion membershiptransfer companyseveranceequal treatmenttransfer paylabor lawrevisioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant may claim an additional severance under the ETS-TV despite not being an IG Metall member by the cut-off date.

Extrahierter Entscheid

No. He was not within the personal scope of the ETS-TV at the relevant time, and the cut-off clause was valid.

Extrahierte Begründung

The tariff cut-off date did not violate negative freedom of association, Art. 3(1) GG, or the labor-law and works-council equality principles.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant is entitled to a higher monthly transfer-pay supplement under the DV and ETS-TV/TS-TV framework.

Extrahierter Entscheid

No. The contractual reference to the minimum conditions in the ETS-TV did not give him a claim to a higher supplement.

Extrahierte Begründung

Because the ETS-TV scope clause was valid, neither equality principles nor TVG provisions supported extending the higher benefits to him.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant can calculate monthly remuneration using the TS-TV formula and demand payment on that basis.

Extrahierter Entscheid

No. He could not base his claim on the TS-TV calculation method or deduct later unemployment-agency benefits in the manner asserted.

Extrahierte Begründung

The claimed calculation presupposed a legal entitlement under the applicable agreements, which was lacking.

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