No claim to increase transfer short-time allowance

BAG 5 AZR 190/15Bag / 5. Abteilung16.12.2015Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Labour Court dismissed the claimant’s revision in a dispute over transfer employment pay. The claimant, employed by a transfer company after leaving NSN, sought payment up to the reference gross amount, additional payslips, and indemnification for alleged losses from incorrect wage calculation. The Court held that no entitlement exists to top up transfer short-time allowance to the reference gross pay, that § 108(1) GewO does not grant a right to a payslip before payment, and that no indemnification claim follows because the respondent calculated the remuneration correctly. The claimant was ordered to bear the costs of the revision.

Regest

§ 108 Abs. 1 GewO; transfer employment remuneration and payslip entitlement: A claim to a wage statement exists only in relation to payments already made; the provision does not establish a right to an accounting before payment. A transfer employee has no claim to increase transfer short-time allowance to the reference gross pay where the remuneration structure has been calculated in accordance with the governing transfer model. If the employer has correctly determined the payment claims, ancillary indemnification claims for alleged calculation disadvantages fail for lack of contractual breach. Costs follow the outcome under § 97 Abs. 1 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

BAG — 5 AZR 190/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-16

Aktenzeichen: 5 AZR 190/15

ECLI: ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR190.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG München, 29. Juli 2014, Az: 41 Ca 13471/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 29. Januar 2015, Az: 4 Sa 730/14, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Januar 2015 - 4 Sa 730/14 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.

2 Die Klägerin war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region S beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der die Klägerin seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt der Klägerin so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den die Klägerin auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

3 Mit der Klage verlangt die Klägerin ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, sie von den Nachteilen freizustellen, die ihr durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.

4 Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihr errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.

5 Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

6 Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

7 I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

8 II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

9 III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche der Klägerin zutreffend berechnet hat, stehen ihr die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.

10 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

BieblWeberVolk
ZollerJungbluth

Schlagwörter

transfer employmentshort-time allowancewage statementremuneration calculationindemnificationcosts