Transfer pay: no claim to gross top-up or further payslips

BAG 5 AZR 136/15Bag / 5. Abteilung16.12.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Labor Court dismissed the employee’s revision. It held that he had no right to top up transfer short-time allowance to the reference gross wage, no right to additional payslips beyond those already issued, and no claim for indemnification from alleged disadvantages. The court relied on its parallel judgment for the core wage and indemnification issues and stated that § 108(1) GewO does not create a pre-payment accounting claim. The plaintiff was ordered to bear the costs of the revision.

Omnilex-Regeste

§ 108 Abs. 1 GewO; Abrechnungsanspruch und Transferentgelt im Transferarbeitsverhältnis; ein Anspruch auf Lohnabrechnung entsteht nur hinsichtlich geleisteter Zahlungen und nicht vor Auszahlung. Ist die Vergütungsberechnung zutreffend, bestehen weder ein Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds auf das Referenzbruttoentgelt noch ein Freistellungsanspruch wegen behaupteter Nachteile. Die Kosten folgen bei erfolgloser Revision aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

BAG — 5 AZR 136/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-16

Aktenzeichen: 5 AZR 136/15

ECLI: ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR136.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG München, 29. Juli 2014, Az: 41 Ca 13470/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 24. Februar 2015, Az: 9 Sa 657/14, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Februar 2015 - 9 Sa 657/14 - wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.

2 Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region O beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

3 Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.

4 Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.

5 Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

6 Die Revision des Klägers ist unbegründet.

7 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

8 II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

9 III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers zutreffend berechnet hat, stehen ihm die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.

10 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

BieblWeberVolk
ZollerJungbluth

Schlagwörter

transfer employmenttransfer payshort-time allowancewage accountingrelease from liabilityrevision costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the employee is entitled to top up transfer short-time allowance to the monthly reference gross pay.

Extrahierter Entscheid

No. The employee has no claim to have transfer short-time allowance topped up to the monthly reference gross pay.

Extrahierte Begründung

The court referred to its parallel decision of the same day and adopted its reasoning; the employer's calculation was correct.

Kernrechtsfrage

Whether the employee can demand further payslips beyond those already issued.

Extrahierter Entscheid

No. Payslips concerning payments already made had been issued; § 108(1) GewO does not create a right to an accounting before payment.

Extrahierte Begründung

The statutory duty concerns accounting for wages paid, not a pre-payment accounting claim.

Kernrechtsfrage

Whether the employee is entitled to release from alleged disadvantages caused by the wage calculation and payment.

Extrahierter Entscheid

No. Because the wage claims were calculated correctly, no indemnification or release claim exists.

Extrahierte Begründung

The asserted disadvantages presupposed an incorrect calculation, which the court rejected.

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