Transfer pay need not equal reference gross salary

BAG 5 AZR 79/15Bag / 5. Abteilung16.12.2015Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Labour Court dismissed the employee's revision concerning transfer employment pay. It held that there was no entitlement to top up transfer short-time allowance to the reference gross salary, no further accounting claim because wage statements had already been issued and § 108(1) GewO does not confer a pre-payment accounting claim, and no indemnification claim since the pay calculation was correct. The plaintiff was ordered to bear the costs of the revision.

Regest

§ 108 Abs. 1 GewO; transfer employment relationship and transfer pay: no claim to accounting before payment. A transfer employee is not entitled to have transfer short-time allowance topped up to the reference gross salary where the employer has calculated the remuneration in accordance with the applicable scheme; ancillary indemnification claims premised on an incorrect calculation likewise fail. Wage statements concerning payments already made satisfy the accounting duty. Costs of the unsuccessful revision are borne by the appellant pursuant to § 97 Abs. 1 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

BAG — 5 AZR 79/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-16

Aktenzeichen: 5 AZR 79/15

ECLI: ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR79.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG München, 11. März 2014, Az: 16 Ca 3261/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 27. November 2014, Az: 3 Sa 257/14, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. November 2014 - 3 Sa 257/14 - wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.

2 Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region S beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

3 Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.

4 Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.

5 Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

6 Die Revision des Klägers ist unbegründet.

7 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

8 II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

9 III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers zutreffend berechnet hat, stehen ihm die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.

10 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

BieblWeberVolk
ZollerJungbluth

Schlagwörter

transfer employmentwage statementshort-time allowanceremunerationindemnificationcosts