No right to higher transfer pay or additional payroll statements

BAG 5 AZR 636/14Bag / 5. Abteilung16.12.2015Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Labour Court dismissed the employee’s revision in a dispute over transfer remuneration in a transfer employment relationship. The plaintiff sought payment of a higher gross transfer amount, further payroll statements, and indemnification for alleged disadvantages caused by the employer’s calculation method. The Court held that no claim to top up transfer short-time work allowance to the reference gross salary exists, that § 108(1) GewO does not grant a pre-payment payroll statement right, and that no indemnification claim arises because the employer correctly calculated the remuneration. The plaintiff had to bear the costs of the revision.

Regest

§ 108 Abs. 1 GewO; payroll statements are owed for wages already paid, not as a claim to an advance statement before payment. A transfer employee has no entitlement to have transfer short-time work allowance topped up to the reference gross salary where the remuneration is correctly calculated on the contractual and statutory basis. If the employer correctly determines and pays the remuneration, a consequential indemnification claim for alleged disadvantages fails for lack of breach. Costs of an unsuccessful revision follow § 97 Abs. 1 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

BAG — 5 AZR 636/14, Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-16

Aktenzeichen: 5 AZR 636/14

ECLI: ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR636.14.0

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG München, 11. März 2014, Az: 16 Ca 3270/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 22. Juli 2014, Az: 9 Sa 255/14, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 22. Juli 2014 - 9 Sa 255/14 - wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.

2 Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region O beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

3 Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.

4 Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.

5 Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

6 Die Revision des Klägers ist unbegründet.

7 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

8 II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

9 III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers zutreffend berechnet hat, stehen ihm die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.

10 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

BieblWeberVolk
ZollerJungbluth

Schlagwörter

transfer employmenttransfer compensationpayroll statementworking time transfer companyindemnificationrevision costs