No claim to higher transfer pay or extra pension contributions

BAG 5 AZR 584/14Bag / 5. Abteilung16.12.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Labour Court dismissed the claimant’s revision in a dispute over transfer employment pay. The claimant had sought payment of transfer remuneration at the reference gross level, minus the transfer short-time work benefit, and alternatively additional pension insurance contributions for the period from May to December 2012. The court held that there was no entitlement to a top-up of transfer short-time work benefit to the reference gross remuneration and no claim to further pension contributions under the tripartite agreement. The claimant was ordered to bear the costs of the revision.

Omnilex-Regeste

Transferarbeitsverhältnis; kein Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds auf das Referenzbruttoentgelt und kein Anspruch auf weitere Rentenversicherungsbeiträge aus dem dreiseitigen Vertrag. Der Senat verweist für die Abgrenzung zwischen Transferentgelt, Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss auf die bereits ergangene Parallelrechtsprechung; ein Anspruch auf Zahlung des Referenzbruttoentgelts besteht nicht, wenn die Vertragsgestaltung die Leistung des Transferentgelts an die Nettoerreichung knüpft und keine selbständige Pflicht zur Entrichtung zusätzlicher Sozialversicherungsbeiträge begründet. Die Kosten folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

BAG — 5 AZR 584/14, Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-16

Aktenzeichen: 5 AZR 584/14

ECLI: ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR584.14.0

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG München, 26. Februar 2014, Az: 34 Ca 12763/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 5. August 2014, Az: 9 Sa 249/14, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 5. August 2014 - 9 Sa 249/14 - wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt).

2 Der Kläger war bis zum 30. April 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (NSN) in deren Betrieb „St-Straße M“ beschäftigt. Die Beklagte ist eine von der NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit 1. Mai 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (80 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

3 Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden.

4 Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Mai 2012 bis April 2013 175.113,76 Euro brutto abzüglich gezahlter 104.655,17 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen;
2.hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2012 der deutschen Rentenversicherung weitere Bruttomonatsbezüge in Höhe von 2.873,00 Euro unter Angabe der Versicherungsnummer des Klägers (Versicherungsnummer) zu melden und entsprechende Abführungen auf das Versicherungskonto des Klägers mit der Versicherungsnummer zu tätigen.

5 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

6 Die Revision des Klägers ist unbegründet.

7 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 15. April 2015 in einem Parallelverfahren (- 4 AZR 796/13 - Rn. 78 ff.) entschieden, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dem entspricht die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) , auf die ebenfalls verwiesen wird.

8 II. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Beklagte hat die aus dem dreiseitigen Vertrag resultierenden Pflichten nicht verletzt. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Entrichtung weiterer Rentenversicherungsbeiträge.

9 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

BieblWeberVolk
ZollerJungbluth

Schlagwörter

transfer employmenttransfer payshort-time work benefitpension contributionsemployment contractcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant is entitled to have transfer short-time work benefit topped up to the reference gross remuneration.

Extrahierter Entscheid

No. The claimant has no right to an increase of transfer short-time work benefit to the monthly reference gross remuneration.

Extrahierte Begründung

The court relied on the reasoning of a parallel decision by the Fourth Senate and its own decision of the same day, which both rejected such a claim.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant had to report and pay additional pension insurance contributions for the period 1 May 2012 to 31 December 2012.

Extrahierter Entscheid

No. The defendant did not breach any duty arising from the tripartite agreement, and there is no legal basis for further pension contributions.

Extrahierte Begründung

Because the defendant did not violate its contractual obligations, the auxiliary claim for additional pension contributions failed as well.

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