No right to gross transfer pay or additional wage statements

BAG 5 AZR 249/15Bag / 5. Abteilung16.12.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Labour Court dismissed the employee’s revision against the Munich Regional Labour Court. The employee, working in a transfer employment relationship, had sought a gross transfer entitlement equal to the reference gross salary, additional wage statements, and indemnification. The court held that the transfer company correctly calculated the remuneration so that transfer short-time work benefits plus supplement matched the net amount derived from the reference gross. It also rejected any claim to wage statements before payment and denied indemnification because no incorrect calculation had been shown. The plaintiff was ordered to bear the costs of the revision.

Omnilex-Regeste

§ 108 Abs. 1 GewO; Anspruch auf Lohnabrechnung und Transferentgelt im Transferarbeitsverhältnis; ein Abrechnungsanspruch besteht nur hinsichtlich bereits geleisteter Zahlungen und nicht als Anspruch auf Vorabberechnung. Ein Anspruch auf Aufstockung von Transferkurzarbeitergeld auf das Bruttoreferenzentgelt besteht nicht, wenn die vereinbarte Berechnung des Transferentgelts auf die Sicherung des Nettoentgelts ausgerichtet und zutreffend vorgenommen wird. Mangels Pflichtverletzung entfällt ein Anspruch auf Freistellung von behaupteten Nachteilen; Kostenfolgen nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

BAG — 5 AZR 249/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-16

Aktenzeichen: 5 AZR 249/15

ECLI: ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR249.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG München, 11. Februar 2014, Az: 16 Ca 3851/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 3. Dezember 2014, Az: 8 Sa 232/14, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 3. Dezember 2014 - 8 Sa 232/14 - wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.

2 Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region S beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

3 Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.

4 Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.

5 Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

6 Die Revision des Klägers ist unbegründet.

7 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

8 II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

9 III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers zutreffend berechnet hat, stehen ihm die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.

10 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

BieblWeberVolk
ZollerJungbluth

Schlagwörter

transfer employmenttransfer short-time work benefitswage statementnet paygross payindemnificationrevisioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the employee is entitled to gross transfer pay up to the reference gross amount, less transfer short-time work benefits.

Extrahierter Entscheid

No. The employee has no claim to top up transfer short-time work benefits to the monthly reference gross amount.

Extrahierte Begründung

The court relied on its parallel decision of the same day and adopted its reasoning; the defendant correctly calculated the payment so as to reach the net amount the employee would have received from the reference gross after taxes and social security contributions.

Kernrechtsfrage

Whether the employee can demand additional wage statements before payment.

Extrahierter Entscheid

No. Wage statements had been issued for payments made, and § 108(1) GewO does not create a right to an account statement before payment.

Extrahierte Begründung

The statutory provision governs statements of remuneration already paid; it does not support a prepayment accounting claim.

Kernrechtsfrage

Whether the employee is entitled to indemnification from disadvantages caused by the alleged incorrect wage calculation and payment.

Extrahierter Entscheid

No. Because the defendant calculated the payment claims correctly, no indemnification claim exists.

Extrahierte Begründung

The alleged contractual breach was not established; therefore there is no basis for a release from claimed disadvantages.

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