Inadmissible appeal due to unchallenged alternative reasoning

BAG 1 ABR 11/13Bag / 1. Abteilung21.10.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The employee representation challenged the employer's service concept for former LTU pursers and sought an injunction plus penalty payment for use without consent. The Labour Court and the Regional Labour Court rejected the application. In the legal complaint, the Federal Labour Court held that the complaint was inadmissible because it did not address both independent reasons of the appellate decision. The lower court had relied both on the absence of a relevant new assignment and, separately, on the permanent rather than temporary nature of the service duties. Because only one ground was attacked, the complaint could not overturn the judgment.

Omnilex-Regeste

§ 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG; inadmissibility of the legal complaint where the appellate judgment rests on several independently supporting reasons and the complaint does not challenge each of them. The complaint must identify the alleged legal error in a manner that makes the object and direction of the attack clear. If the decision on a distinct subject matter is based on multiple autonomous grounds, the complaint is admissible only if all grounds are addressed; otherwise it is incapable of affecting the decision as a whole (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

BAG — 1 ABR 11/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-21

Aktenzeichen: 1 ABR 11/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 94 Abs 2 S 2 ArbGG

Vorinstanz: vorgehend ArbG Düsseldorf, 16. März 2012, Az: 10 BV 119/11, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17. Oktober 2012, Az: 7 TaBV 55/12, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Unzulässige Rechtsbeschwerde - Doppelbegründung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Personalvertretung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2012 - 7 TaBV 55/12 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1 A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte bei personellen Maßnahmen.

2 Die Arbeitgeberin betreibt eine Fluggesellschaft. Bei ihr ist aufgrund eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG die zuletzt antragstellende Personalvertretung gebildet.

3 Im Jahr 2007 übernahm die Arbeitgeberin das fliegende Personal der ehemaligen LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH (LTU) . Mit Wirkung zum 1. April 2011 ist diese durch Übergang ihres Vermögens auf die Arbeitgeberin verschmolzen worden.

4 Ein von der Arbeitgeberin im April 2011 für fünf Flugzeugmuster in Form einer Dienstanweisung beschlossenes Servicekonzept sieht vor, dass die Purser gemeinsam mit der anderen Kabinenbesatzung den Fluggästen Speisen und Getränke servieren.

5 § 5 des für das Kabinenpersonal der ehemaligen LTU geltenden Manteltarifvertrags Nr. 11 (MTV Nr. 11 LTU) lautet:

„§ 5
Besondere Verpflichtungen
Wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen sind die Arbeitnehmer verpflichtet, nach Zustimmung der Personalvertretung vorübergehend auch eine zumutbare Tätigkeit auszuüben, die nicht den Tätigkeitsmerkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht. Die Höhe der Vergütung wird dadurch nicht verändert.“

6 Die Personalvertretung hat die Auffassung vertreten, der Einsatz der Purser der ehemaligen LTU im Rahmen des Servicekonzepts 2011 unterliege nach § 5 MTV LTU Nr. 11 ihrer Zustimmung.

7 Die Personalvertretung hat zuletzt beantragt,

1.der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Purser der ehemaligen LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH (SCCM 2), die heute bei der Arbeitgeberin beschäftigt sind, ohne vorherig erteilte Zustimmung der Personalvertretung nach § 5 MTV Nr. 11 für das Kabinenpersonal der LTU auf den Flugzeugmustern A 321, A 320, A 319 sowie B 737-700 und B 737-800 auf einer Serviceposition mit der Bewirtung der Fluggäste mit Speisen und Getränken einzusetzen;
2.für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 zahlt die Arbeitgeberin - bezogen auf jeden Tag und jeden Purser der ehemaligen LTU Lufttransport Unternehmen GmbH - ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

8 Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

9 Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Personalvertretung zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Personalvertretung ihre Anträge weiter.

10 B. Die Rechtsbeschwerde ist mangels einer ordnungsgemäßen Begründung unzulässig.

11 I. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Dazu hat sie den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (BAG 14. Mai 2013 - 1 ABR 4/12 - Rn. 30) . Ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsbeschwerdebegründung alle Erwägungen angreifen, denn sie muss im Falle ihrer Berechtigung geeignet sein, die Entscheidung insgesamt infrage zu stellen. Setzt sie sich nur mit einer der Begründungen auseinander, ist die Rechtsbeschwerde in Bezug auf diesen Streitgegenstand unzulässig (BAG 17. September 2013 - 1 ABR 37/12 - Rn. 12) .

12 II. Die Personalvertretung hat ihren Unterlassungsantrag gegenüber der Zuweisung von Tätigkeiten nach dem Servicekonzept 2011 ausschließlich auf die sich nach ihrer Ansicht aus § 5 Satz 1 MTV Nr. 11 LTU ergebende Beteiligungspflicht der Arbeitgeberin gestützt. Ein Antragsverständnis, wonach die Unterlassungsverpflichtung auch aus einer Zuwiderhandlung der Arbeitgeberin gegen die Normen des zuletzt am 30. Mai 2012 abgeschlossenen personalvertretungsrechtlichen Tarifvertrags für das Kabinenpersonal (TV PV) folgt, scheidet hingegen aus. Dagegen spricht schon die Beschränkung des Antragswortlauts auf die manteltarifvertragliche Norm und die unterbliebene Berücksichtigung der sich für die Arbeitgeberin aus § 72 TV PV ergebenden Möglichkeit, personelle Maßnahmen vorläufig durchzuführen. Ebenso wenig enthält das zur Antragsauslegung heranzuziehende Vorbringen der Personalvertretung ausreichende Anhaltspunkte für eine von ihr beabsichtigte Antragshäufung.

13 III. Das Landesarbeitsgericht hat den so verstandenen Unterlassungsantrag der Personalvertretung in der Hauptbegründung abgewiesen, weil den Pursern keine Tätigkeit zugewiesen worden ist, die nicht den Tätigkeitsmerkmalen ihrer Vergütungsgruppen entspricht. Die ihnen bereits zuvor übertragene Teilfunktion im Service seien lediglich ausgeweitet worden, ohne dass dies unter Berücksichtigung von quantitativen oder qualitativen Gesichtspunkten zu einer anderen Tätigkeit geführt habe. Daneben hat das Landesarbeitsgericht in einer zweiten selbständig tragenden Begründung angenommen, dass es sich bei dem Servicekonzept 2011 um eine dauerhafte Zuweisung von Serviceaufgaben auf die Purser handelt und damit das Merkmal der nur vorübergehenden Ausübung der seit April 2011 ausgeübten Tätigkeit im Service verneint. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beruht daher auf einer Doppelbegründung. Auf die vom Beschwerdegericht gegebene und selbständig tragende Zweitbegründung geht die Personalvertretung in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht ein.

SchmidtK. SchmidtKoch
FasbenderN. Schuster

Schlagwörter

admissibilitylegal complaintalternative reasoningcollective bargaininginjunctionemployment lawrepresentation rights

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the legal complaint was sufficiently reasoned under § 94(2) sentence 2 ArbGG

Extrahierter Entscheid

No. Because the appellate court relied on two independent grounds and the complaint attacked only one of them, the legal complaint could not succeed in full.

Extrahierte Begründung

A legal complaint must address all independently supporting reasons of the challenged decision. The employer's service concept case was rejected by the lower court not only because no new non-collective-agreement job assignment existed, but also because the activity was considered permanent rather than temporary. The complaint did not engage with the second ground.

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