Further hearing complaint after rejected hearing complaint inadmissible

BAG 10 AZN 618/14 (A)Bag / Division 1019.11.2014Dismissed

Zusammenfassung

The plaintiff challenged a BAG order that had already dismissed an earlier hearing complaint by filing a further Gegenvorstellung. The Senate held that a decision under § 78a(4) sentence 4 ArbGG is final and cannot be reopened through another hearing complaint or a Gegenvorstellung framed as a renewed claim of denial of the right to be heard. The court therefore rejected the filing as inadmissible.

Regest

§ 78a Abs. 4 S. 4 ArbGG; Art. 103 Abs. 1 GG: Nach Zurückweisung einer Anhörungsrüge ist eine weitere Anhörungsrüge oder eine als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe unstatthaft. Die Anhörungsrüge dient der Selbstkorrektur des Gerichts bei Gehörsverletzungen, nicht der wiederholten Überprüfung einer bereits inhaltlich beschiedenen Rüge. Eine unanfechtbare Entscheidung kann nicht unter Berufung auf eine erneute Gehörsverletzung einer weiteren fachgerichtlichen Kontrolle zugeführt werden, wenn das Gericht die beantragte Selbstkorrektur bereits abgelehnt hat (vgl. consid. 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

BAG — 10 AZN 618/14 (A), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-19

Aktenzeichen: 10 AZN 618/14 (A)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78a Abs 4 S 4 ArbGG, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend ArbG Frankfurt, 21. Februar 2013, Az: 3 Ca 5307/12, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 16. Mai 2014, Az: 10 Sa 392/13, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Weitere Anhörungsrüge - Gegenvorstellung

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 2014 - 10 AZN 618/14 (PKH) - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Sie ist nicht statthaft.

2 1. Der Beschluss vom 29. Oktober 2014, mit dem der Senat die gegen den Beschluss vom 15. September 2014 - 10 AZR 618/14 (PKH) - erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, ist nach § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG unanfechtbar. Eine weitere Anhörungsrüge ist nicht statthaft (vgl. zum wortgleichen § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO: BGH 10. Februar 2012 - V ZR 8/10 -; zuvor schon BVerfG 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 - Rn. 5) . Mit der Einführung der Anhörungsrüge sollte dem Gericht bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) die Selbstkorrektur der Ausgangsentscheidung, nicht aber dem Antragsteller die nochmalige Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung ermöglicht werden, deren Gegenstand bereits die Prüfung einer von ihm geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses der Bundesregierung in BT-Drs. 14/4722 S. 156) .

3 2. Eine nach § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG unanfechtbare Entscheidung kann auch nicht dadurch einer erneuten Überprüfung zugeführt werden, dass im Gewand einer Gegenvorstellung die Behauptung vorgebracht wird, es sei durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge erneut der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (vgl. BGH 10. Februar 2012 - V ZR 8/10 - Rn. 3 mwN) . Das fachgerichtliche Verfahren ist beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat.

LinckW. ReinfelderBrune

Schlagwörter

hearing complaintadmissibilityfinalityright to be heardself-correctionlabor law