Revisions value does not include subsidiary reinstatement claim

BAG 2 AZR 871/12Bag / 2. Abteilung13.08.2014Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Labour Court fixed the value in dispute for the revision at EUR 22,059.57, corresponding to three months' wages, and held that the subsidiary request for temporary continued employment did not increase the value because it had not been decided and became moot with the end of the dismissal dispute. It further held that the court settlement did not add value for that subsidiary request; only the dispute about the work reference increased the settlement value, resulting in an additional EUR 7,353.19.

Omnilex-Regeste

§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG, § 45 Abs. 4 GKG; Streitwert im Kündigungsschutzverfahren und Einbeziehung eines unechten Hilfsantrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung. Der Wert des Revisionsverfahrens bestimmt sich nach dem Kündigungsschutzantrag; er entspricht regelmäßig dem Vierteljahresentgelt. Ein unechter Hilfsantrag wird nur zusammengerechnet, soweit über ihn eine Entscheidung ergeht; fehlt eine Entscheidung in den Vorinstanzen und erledigt er sich mit der Beendigung des Hauptstreits objektiv, bleibt er außer Ansatz. Für den Vergleich gilt § 45 Abs. 4 GKG nur entsprechend; eine bloße Erledigung durch Vergleich genügt nicht, wenn über den Hilfsantrag auch sinngemäß nicht entschieden worden ist. Der Vergleichswert kann jedoch durch einen selbständigen Streit über das Arbeitszeugnis erhöht werden.

Gesamter Gesetzestext

BAG — 2 AZR 871/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-13

Aktenzeichen: 2 AZR 871/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 42 Abs 2 S 1 GKG 2004, § 45 Abs 1 S 2 GKG 2004, § 45 Abs 4 GKG 2004

Vorinstanz: vorgehend ArbG Jena, 10. Februar 2011, Az: 5 Ca 271/10, Urteilvorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 1. August 2012, Az: 4 Sa 135/11, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Streitwert - Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 22.059,57 Euro, der Mehrwert für den gerichtlichen Vergleich vom 20. Februar 2014 auf 7.353,19 Euro festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Revisionen der Parteien richteten sich gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, mit welchem dieses der Klage insofern stattgegeben hatte, als es die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung feststellte, und die Klage im Übrigen - hinsichtlich der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit auch einer ordentlichen Kündigung und des unechten Hilfsantrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung - abgewiesen hatte.

2 2. Der Wert des Streitgegenstands im Revisionsverfahren richtet sich - nicht anders als in den Vorinstanzen - allein nach dem Wert des Kündigungsschutzantrags. Dieser beträgt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG 22.059,57 Euro als das Arbeitsentgelt des Klägers für die Dauer eines Vierteljahres. Der weitere Antrag des Klägers, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen tatsächlich weiterzubeschäftigen, hat den Streitwert nicht erhöht.

3 a) Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist ein unechter Hilfsantrag. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Dies gilt auch für einen unechten Hilfsantrag (BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 (A) - Rn. 4; GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 12 Rn. 118 mwN) . Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gilt insoweit gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren. Die für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Gegenstände und die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit fallen nicht auseinander.

4 b) Danach kommt eine Berücksichtigung des Hilfsantrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung nicht in Betracht. Über diesen Antrag ist weder von den Vorinstanzen noch vom Bundesarbeitsgericht entschieden worden. Er würde sich in der Revisionsinstanz im Übrigen mit einer Beendigung des Kündigungsrechtsstreits objektiv erledigen und dem Senat - weil durch diese Beendigung auflösend bedingt - schon deshalb nicht zur Entscheidung anfallen.

5 3. Der Hilfsantrag erhöht im Streitfall auch den Wert des gerichtlichen Vergleichs nicht. Nach § 45 Abs. 4 GKG gilt zwar bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich Absatz 1 Satz 2 der Bestimmung entsprechend. Durch den Vergleich vom 20. Februar 2014 ist über den Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung aber selbst sinngemäß nicht „entschieden“ worden. Das Landesarbeitsgericht hatte zuvor über ihn nicht entschieden und die Parteien haben sich in dieser Situation auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung geeinigt. Damit fehlt es selbst an der einer Entscheidung über den Antrag entsprechenden Situation. Ob sich dann, wenn das Landesarbeitsgericht über den Hilfsantrag positiv entschieden hätte, aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GKG etwas anderes ergäbe, kann hier dahinstehen.

6 Der festgesetzte Mehrwert für den Vergleich in Höhe eines Monatsgehalts berücksichtigt den Streit der Parteien über den Inhalt eines dem Kläger zu erteilenden Arbeitszeugnisses.

KreftNiemannRachor

Schlagwörter

dispute valuedismissal protectionsubsidiary claimcontinued employmentcourt settlementwork referencelabour lawcourt fees

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

What is the value in dispute for the revision proceedings in the dismissal case?

Extrahierter Entscheid

The revision value is limited to the dismissal-protection claim and is set at EUR 22,059.57, corresponding to three months' salary.

Extrahierte Begründung

Under § 42(2) sentence 1 GKG, the dismissal-protection claim is valued at the employee's quarterly remuneration. The subsidiary reinstatement request does not increase the value because no decision was taken on it.

Kernrechtsfrage

Does the subsidiary claim for temporary continued employment increase the dispute value?

Extrahierter Entscheid

No. The subsidiary claim is not included in the value because it was not decided and became objectively moot upon termination of the dismissal dispute.

Extrahierte Begründung

A conditional subsidiary claim is only aggregated under § 45(1) sentence 2 GKG if a decision is made on it. Here neither the lower courts nor the Federal Labour Court decided it; it therefore did not come up for decision.

Kernrechtsfrage

Does the subsidiary claim increase the value of the court settlement?

Extrahierter Entscheid

No. The settlement value is not increased by the subsidiary continued-employment claim; the comparison value is increased only by the dispute over the contents of the work reference, by one month's salary.

Extrahierte Begründung

Although § 45(4) GKG applies the aggregation rule mutatis mutandis to settlements, the settlement did not decide the subsidiary claim even by analogy, because the parties simply agreed on termination of the employment relationship. A one-month value was accepted for the reference dispute.

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