No term fee without a court hearing

BAG 10 AZB 81/13Bag / Division 1017.02.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Labour Court dismissed the plaintiff’s Rechtsbeschwerde. It held that no term fee accrued in appeal case B because no court hearing took place there. Settlement negotiations in related case A did not generate an independent fee in case B; they were already remunerated through the fee in case A, including the increased value from the joined subject matter. Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG is only an allocation rule for a fee that already arises elsewhere, not a separate fee basis for the incorporated matter. The plaintiff also had to bear the costs of the remedy proceedings.

Omnilex-Regeste

§ 2 Abs. 1 RVG, § 15 Abs. 2 RVG, Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG, Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG; Entstehung und Zuordnung der Terminsgebühr bei Erledigung mehrerer Angelegenheiten: Eine Terminsgebühr entsteht nur, wenn im jeweiligen Verfahren ein gerichtlicher Termin oder ein sonstiger gebührenauslösender außergerichtlicher Termin/Besprechung stattfindet. Die Mitwirkung an Vergleichsverhandlungen in einem anderen Verfahren begründet für das nicht verhandelte Verfahren keine eigenständige Terminsgebühr. Die durch Einbeziehung fremder Streitgegenstände im einbeziehenden Verfahren bewirkte Streitwerterhöhung vergütet die anwaltliche Tätigkeit bereits vollständig; Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG regelt lediglich die Anrechnung einer dort erhöht entstandenen Gebühr auf eine in einer anderen Angelegenheit tatsächlich entstehende Gebühr (vgl. consid. 10-15).

Gesamter Gesetzestext

BAG — 10 AZB 81/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-17

Aktenzeichen: 10 AZB 81/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 1 RVG, § 15 Abs 2 RVG, Nr 3104 Abs 2 RVG-VV, Teil 3 Vorbem 3 Abs 3 RVG-VV

Vorinstanz: vorgehend ArbG Wesel, 22. Juli 2013, Az: 3 Ca 3086/11, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 25. November 2013, Az: 13 Ta 503/13, Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Terminsgebühr - kein stattgefundener Gerichtstermin

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. November 2013 - 13 Ta 503/13 - wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert wird auf 450,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1 I. Der Kläger begehrt die Festsetzung einer Terminsgebühr für ein Berufungsverfahren, in dem kein Gerichtstermin stattgefunden hat und dessen Streitgegenstände in einem anderen Rechtsstreit erledigt und bei der Festsetzung der dort angefallenen Terminsgebühr erhöhend berücksichtigt wurden.

2 In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Wesel (im Folgenden: Verfahren B) hatte der Kläger ua. Ansprüche auf Arbeitsvergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs erhoben. Das Arbeitsgericht Wesel erkannte durch Urteil vom 28. März 2012 (- 3 Ca 3086/11 -) - soweit von Interesse - nach Klageantrag. Nachdem die Beklagte am 5. Juli 2012 Berufung eingelegt hatte, bestimmte das Landesarbeitsgericht Termin zur Berufungsverhandlung auf den 13. November 2012. Mit einer weiteren am 9. Juli 2012 rechtshängig gewordenen Klage (im Folgenden: Verfahren A) machte der Kläger unterdessen vor dem Arbeitsgericht Wesel (- 6 Ca 1698/12 -) weitere Ansprüche geltend. In beiden Verfahren wurde der Kläger durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Im Verfahren A ließen die Parteien, nachdem sie auf Anraten des Gerichts Verhandlungen geführt hatten, in dem Termin vom 26. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht Wesel einen Vergleich protokollieren. Darin erledigten sie sowohl das Verfahren A als auch das Verfahren B. Bezüglich der Kostentragung für das Verfahren B wurde keine Regelung getroffen.

3 Nachdem das Landesarbeitsgericht daraufhin im Verfahren B den auf den 13. November 2012 bestimmten Termin zur Berufungsverhandlung aufgehoben hatte, verteilte es durch - nach § 91a ZPO ergangenen - Beschluss vom 11. Januar 2013 (- 8 Sa 1242/12 -) die Kosten des Verfahrens B für den ersten Rechtszug im Verhältnis 21 % (Kostenlast des Klägers) zu 79 % (Kostenlast der Beklagten) und erlegte die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten vollständig auf.

4 Mit Antrag vom 7. April 2013 hat der Kläger die Festsetzung der ihm in der Berufungsinstanz des Verfahrens B entstandenen Kosten begehrt, ua. die Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe von 450,00 Euro.

5 Mit Beschluss vom 22. Juli 2013 hat das Arbeitsgericht - soweit von Interesse - für das Verfahren A eine Terminsgebühr aus dem Streitwert der Verfahren A und B festgesetzt. Die Festsetzung einer Terminsgebühr für das Verfahren B hat das Arbeitsgericht abgelehnt, da im Verfahren B vor dem Landesarbeitsgericht kein Termin stattgefunden habe. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

6 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Eine Terminsgebühr für das Verfahren B ist in der Berufungsinstanz nicht angefallen.

7 1. Die Voraussetzungen der Entstehung von Terminsgebühren sind in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG geregelt. Die Vorschrift lautet:

„Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für
1.die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
2.die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.“

8 2. Keine dieser Voraussetzungen ist für das Verfahren B gegeben.

9 a) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesen im Berufungsverfahren in keinem gerichtlichen Termin vertreten.

10 b) Auch eine Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen ist nicht entstanden. Ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers an außergerichtlichen Terminen und Besprechungen im Verfahren A teilgenommen und dabei auch die im Verfahren B gegenständlichen Streitpunkte erörtert hat - was naheliegt -, kann dahinstehen. Diese Verhandlungen bezogen sich auf das Verfahren A und lösten die dort angefallene und festgesetzte Terminsgebühr aus. Die Einbeziehung der Gegenstände des Verfahrens B führte im Verfahren A zu einer Erhöhung des Streitwerts und damit auch zu einer Erhöhung der Terminsgebühr. Mit dieser Erhöhung ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren A, soweit sie Gegenstände des Verfahrens B betraf, abgegolten. Das folgt bereits aus dem Grundsatz, dass sich die Vergütung nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit berechnet (§ 2 Abs. 1 RVG) . Da jede Tätigkeit einem Gebührentatbestand zugeordnet ist, ist der für die Gebühren maßgebliche Wert der Tätigkeit nach ihrem jeweiligen Gegenstand zu bemessen. Die Gebühr für eine bestimmte Tätigkeit kann demnach nur einmal und zwar in eben der Höhe anfallen, die sich aus dem für die Tätigkeit maßgeblichen Gebührenstreitwert ergibt.

11 3. Die Behandlung von Streitgegenständen in gerichtlichen oder außergerichtlichen Terminen eines Verfahrens, in dem sie nicht anhängig sind, führt nicht nach Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG zu einer eigenen Terminsgebühr in dem Verfahren, in dem sie (die einbezogenen Gegenstände) anhängig sind. Eine Terminsgebühr fällt nur in dem Verfahren an, in dem ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Termin iSd. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG stattgefunden hat. Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG ist kein eigener Gebührentatbestand für das einbezogene Verfahren (hier: Verfahren B) , sondern regelt lediglich für bestimmte Fälle die teilweise Anrechnung der im einbeziehenden Verfahren (hier: Verfahren A) entstandenen Gebühr auf eine anderweitig entstandene Terminsgebühr im einbezogenen Verfahren (hier: Verfahren B) .

12 a) Die Vorschrift lautet:

„Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.“

13 b) Die Vorschrift trifft eine unmittelbare Aussage nur zu der erhöhten Terminsgebühr in einem Verfahren, das durch Vergleich erledigt wird und dabei Gegenstände miterledigt, die in jenem Verfahren nicht streitgegenständlich waren. Für den Erhöhungsbetrag, der sich aus der Erhöhung des Streitwerts um den Wert der miterledigten Streitpunkte ergibt, ist angeordnet, dass er auf eine in dem miterledigten Verfahren (hier: Verfahren B) entstandene Terminsgebühr anzurechnen ist (vgl. auch § 15a RVG) .

14 aa) Damit ist entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht festgelegt, dass in dem einbezogenen Verfahren (hier: Verfahren B) eine Gebühr durch die Vergleichsverhandlung in dem einbeziehenden Verfahren (hier: Verfahren A) entsteht. Vielmehr ist lediglich eine Anrechnungsvorschrift für den Fall getroffen, dass eine Terminsgebühr im einbezogenen Verfahren anderweitig anfällt. Dies wird gelegentlich der Fall sein, wenn zB in dem einbezogenen Verfahren ein Gerichtstermin stattgefunden hat, der für sich genommen bereits eine Gebühr ausgelöst hat (OLG Stuttgart 10. März 2005 - 8 W 89/05 -) . Ob die Gebühr in dem einbezogenen Verfahren (hier: Verfahren B) entsteht, ist jedoch allein davon abhängig, ob in ihm die Voraussetzungen eines Gebührentatbestands erfüllt sind (OLG Stuttgart 10. März 2005 - 8 W 89/05 -; OLG Frankfurt 30. Januar 2008 - 6 W 166/07 -; OLG Köln 20. Januar 2011 - II-25 WF 255/10, 25 WF 255/10 -; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe 21. Aufl. VV 3104 Rn. 98; Riedel/Sußbauer/Keller 9. Aufl. VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn. 54, 56; Baumgärtel/Hergenröder/Houben 16. Aufl. Nr. 3104 VV Rn. 38 - 42; Hartung/Schons/Enders/Schons 2. Aufl. Nr. 3104 VV Rn. 42) . Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock (15. August 2006 - 11 WF 109/06 -) ist vereinzelt geblieben. Sie überzeugt auch nicht. Sie steht nicht in ausreichendem Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere mit dem Prinzip der Wertabhängigkeit der Gebühr und dem Grundsatz, dass für eine Tätigkeit nicht mehrere Gebühren anfallen sollen. Mit der vom OLG Rostock in den Vordergrund gestellten Überlegung, durch die Gewährung einer zusätzlichen Gebühr einen Anreiz zur terminlosen vergleichsweisen Erledigung zu setzen, können die gesetzlichen Vorgaben nicht beiseitegeschoben werden.

15 bb) Der Gesetzgeber wollte durch die Regelung in Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG sicherstellen, dass auch bei der Einbeziehung verfahrensfremder Gegenstände der in § 15 Abs. 2 RVG niedergelegte Grundsatz eingehalten wird, demzufolge der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann (BT-Drucks. 15/1971 S. 212) . Doppelt verdient würde sie jedoch, wenn durch einen Gebühren auslösenden Sachverhalt zwei Gebühren anfielen, wenn also durch einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Termin in einem Verfahren sowohl eine Terminsgebühr für das Verfahren, in dem verhandelt wird, als auch eine weitere Terminsgebühr für das miterledigte Verfahren entstünden. Eben dies geschähe, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers für die Miterledigung des Verfahrens B durch die Verhandlungen und den Termin im Verfahren A eine eigene Gebühr im Verfahren B erhielte.

16 III. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.

MikoschW. ReinfelderSchmitz-Scholemann

Schlagwörter

term feelegal costssettlementmultiple proceedingsfee accumulationcase value

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a term fee arose in the appeal proceedings of case B despite no court hearing taking place there.

Extrahierter Entscheid

No term fee arose in case B because the lawyer did not appear at a judicial hearing there and the settlement discussions in case A do not create a separate fee in case B.

Extrahierte Begründung

Under Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG, a term fee requires a judicial or qualifying extra-judicial term in the same matter. Work in case A was already compensated by the fee there, including the increased value for the joined issues from case B. Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG is only an allocation rule for an already existing fee in another matter, not an independent fee basis for the incorporated matter.

Kernrechtsfrage

Whether the costs of the proceedings for legal remedy should be borne by the plaintiff.

Extrahierter Entscheid

Yes. The plaintiff must bear the costs of the Rechtsbeschwerde proceedings.

Extrahierte Begründung

Because the remedy failed, costs follow the losing party rule.

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