Value in dispute for provisional reinstatement request

BAG 2 AZR 668/10 (A)Bag / 2. Abteilung30.08.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Labour Court rejected the plaintiff’s counsel’s objection to the value-of-dispute order. In the revision proceedings, only the dismissal protection claim counted toward the value in dispute at EUR 15,000, equal to three months’ pay. The additional request for provisional continued employment did not raise the value because it was an improper auxiliary request: it could succeed only if the dismissal claim succeeded, and no decision on it had been made in revision. The same applied to the first-instance proceedings.

Omnilex-Regeste

§ 42 Abs. 3 GKG; § 45 Abs. 1 S. 2 GKG: Streitwert bei Kündigungsschutzantrag und vorläufiger Weiterbeschäftigung. Ein Antrag auf tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses ist regelmäßig als uneigentlicher Hilfsantrag zu behandeln, auch wenn er nicht ausdrücklich so bezeichnet ist. Für die Zusammenrechnung mit dem Hauptanspruch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG kommt es darauf an, dass über den Hilfsantrag tatsächlich entschieden wird. Fehlt es daran, bleibt es beim Streitwert des Kündigungsschutzantrags; die vorläufige Weiterbeschäftigung erhöht den Wert nicht (consid. 2–5).

Gesamter Gesetzestext

BAG — 2 AZR 668/10 (A), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-30

Aktenzeichen: 2 AZR 668/10 (A)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 42 Abs 3 GKG 2004, § 45 Abs 1 S 2 GKG 2004

Vorinstanz: vorgehend ArbG Herford, 12. März 2010, Az: 1 Ca 1958/09, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 19. August 2010, Az: 17 Sa 559/10, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Streitwert - Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung - uneigentlicher Hilfsantrag

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10. August 2011 gegen den Streitwertbeschluss vom 18. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren beträgt 15.000,00 Euro. Gegenstand des Revisionsverfahrens war ein Kündigungsschutzantrag iSv. § 42 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht dem Arbeitsentgelt des Klägers für die Dauer eines Vierteljahres.

2 2. Der weitere Antrag des Klägers, ihn zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags als Filialleiter bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag tatsächlich weiterzubeschäftigen, hat den Streitwert in der Revisionsinstanz nicht erhöht.

3 Der Antrag ist als „uneigentlicher“ Hilfsantrag zu verstehen. Das gilt trotz des Umstands, dass er nicht ausdrücklich als Hilfsantrag bezeichnet wurde. Ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens kann überhaupt nur Erfolg haben, wenn dem Kündigungsschutzbegehren Erfolg beschieden war. Es entspräche damit in keiner Weise den Interessen des klagenden Arbeitnehmers, würde der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ohne diese Bedingung gestellt. Von seiner Unbedingtheit könnte deshalb nur ausgegangen werden, wenn umgekehrt gerade der Wille, einen unbedingten Antrag zu stellen, ausdrücklich erklärt worden wäre.

4 Gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Das war in der Revisionsinstanz nicht der Fall.

5 3. Der Streitwert des mitverglichenen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht H hat sich durch den dort gestellten Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ebenfalls nicht erhöht. Auch dieser Antrag ist als „uneigentlicher“ Hilfsantrag anzusehen, über den eine gerichtliche Entscheidung nicht ergangen ist.

KreftRachorSchmitz-Scholemann

Schlagwörter

value in disputedismissal protectionprovisional continued employmentauxiliary requestlabor procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the provisional continued-employment request increased the value in dispute in revision.

Extrahierter Entscheid

It did not increase the value in dispute because it was only an improper auxiliary request and no decision was made on it in revision.

Extrahierte Begründung

A provisional continued-employment request during a dismissal dispute can only succeed if the dismissal claim succeeds. It was therefore to be treated as a conditional auxiliary request even without express wording. Under § 45(1) sentence 2 GKG, such a claim is combined with the main claim only if the court decides it, which did not happen here.

Kernrechtsfrage

Whether the objection against the earlier value-of-dispute order should be upheld.

Extrahierter Entscheid

The objection was rejected.

Extrahierte Begründung

The value of the revision proceedings remained EUR 15,000, corresponding to three months' wages for the dismissal claim; the additional request did not alter that value.

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