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BAG 5 AZR 168/12 ΓÇó Continuing pay under superseded tariff after new sector agreement
BAG 5 AZR 168/12Bag / 5. Abteilung13.03.2013Dismissed
The claimant, a meat inspector, challenged the end of remuneration under an older tariff agreement and argued that the employer had to continue paying according to that regime. The Federal Labour Court rejected the revision, holding that the new collective agreement applied from 1 September 2008. The court found no unconstitutional interference with property, occupational freedom, or human dignity, and no impairment of negative freedom of association arising from a dynamic contractual reference to collective agreements. Costs of the revision were imposed on the claimant.
Tarifvertragsrecht; dynamische Bezugnahme auf Tarifverträge und Ablösung eines früheren Tarifwerks durch einen neuen Tarifvertrag: Die Auslegung einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel dahin, dass jeweils der geltende Tarifvertrag Anwendung findet, verletzt weder Art. 12 GG noch Art. 14 GG noch die Menschenwürde; auch die negative Koalitionsfreiheit wird dadurch nicht beeinträchtigt, weil der einzelne Arbeitnehmer frei bleibt, eine solche Bezugnahme vertraglich nicht zu vereinbaren. Treten an die Stelle einer bisherigen Stückvergütung tariflich eine Zeitvergütung und ein neues Tarifwerk, ist die Vergütung ab Inkrafttreten des neuen Tarifvertrags nach diesem zu bestimmen (vgl. Gründe I).
Entscheidungsdatum: 2013-03-13
Aktenzeichen: 5 AZR 168/12
Dokumenttyp: Urteil
Vorinstanz: vorgehend ArbG Halle (Saale), 21. Januar 2010, Az: 5 Ca 1782/09 E, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 27. Oktober 2011, Az: 3 Sa 132/10, Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2011 - 3 Sa 132/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
1 Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung.
2 Der nicht tarifgebundene Kläger trat 1997 als Fleischkontrolleur in die Dienste des Rechtsvorgängers des beklagten Landkreises und wird in Großbetrieben eingesetzt. Der Kläger wurde bis Ende August 2008 nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe-Ost vom 9. November 1994 (im Folgenden: TV Ang-O aöS) vergütet, an den der Beklagte kraft Mitgliedschaft in einem kommunalen Arbeitgeberverband und damit der VKA gebunden war. Zum 1. September 2008 trat der von der VKA geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (im Folgenden: TV-Fleischuntersuchung) in Kraft, der TV Ang-O aöS trat außer Kraft.
3 Der Kläger hat sinngemäß beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, weiterhin Vergütung nach dem TV Ang-O aöS zu leisten. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision wird das Klagebegehren weiterverfolgt.
5 Die Revision ist unbegründet.
6 I. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 23. März 2011 - 5 AZR 153/10 -; 18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - NZA 2012, 1171) zurückgewiesen. Die Vergütung richtet sich seit dem 1. September 2008 nach dem TV-Fleischuntersuchung. Die gemäß § 7 TV-Fleischuntersuchung an Stelle der Stückvergütung neu eingeführte Zeitvergütung greift weder in bestehende Eigentumspositionen noch in die Berufsfreiheit der in der Fleischuntersuchung Beschäftigten ein. Die tarifliche Neuregelung verletzt nicht deren Menschenwürde. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der einzelvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung berührt nicht die negative Koalitionsfreiheit der Beschäftigen (vgl. BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 47, 48, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - ZTR 2011, 150) . Denn jedem einzelnen Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, von einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag Abstand zu nehmen.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
| Müller-Glöge | Laux | Biebl | ||||
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| Busch | A. Christen |