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BAG 5 AZR 175/12 ΓÇó Fleisch inspector pay follows new tariff after 2008
BAG 5 AZR 175/12Bag / 5. Abteilung13.03.2013Dismissed
The claimant, employed as a meat inspector, challenged the employer’s move from the old tariff arrangement to the TV-Fleischuntersuchung as of 1 September 2008 and sought continued payment under the former tariff. The labor court and the regional labor court rejected the claim. The Federal Labor Court held that the new tariff regime governed remuneration from that date onward and that the switch to time-based pay under § 7 TV-Fleischuntersuchung did not infringe property, occupational freedom, human dignity, or negative freedom of association. The revision was dismissed and the claimant was ordered to bear its costs.
Tarifwechsel; einzelvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung; negative Koalitionsfreiheit; Art. 14 GG, Art. 12 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG. Eine tarifliche Neuregelung der Vergütung, welche eine frühere Stückvergütung durch Zeitvergütung ersetzt, greift grundsätzlich weder in Eigentumspositionen noch in die Berufsfreiheit oder Menschenwürde ein. Die Auslegung einer dynamischen tarifvertraglichen Bezugnahme verletzt die negative Koalitionsfreiheit nicht, weil es dem einzelnen Arbeitnehmer unbenommen bleibt, von einer solchen Bezugnahme vertraglich Abstand zu nehmen; die Anwendung des neuen Tarifvertrags ist daher wirksam (vgl. insb. Erwägungen zur Tarifautonomie und zur Vertragsfreiheit).
Entscheidungsdatum: 2013-03-13
Aktenzeichen: 5 AZR 175/12
Dokumenttyp: Urteil
Vorinstanz: vorgehend ArbG Halle (Saale), 20. Januar 2010, Az: 3 Ca 1778/09 E, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 27. Oktober 2011, Az: 3 Sa 89/10, Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2011 - 3 Sa 89/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
1 Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung.
2 Der nicht tarifgebundene Kläger trat 2001 als Fleischkontrolleur in die Dienste des Rechtsvorgängers des beklagten Landkreises und wird in Großbetrieben eingesetzt. Der Kläger wurde bis Ende August 2008 nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe-Ost vom 9. November 1994 (im Folgenden: TV Ang-O aöS) vergütet, an den der Beklagte kraft Mitgliedschaft in einem kommunalen Arbeitgeberverband und damit der VKA gebunden war. Zum 1. September 2008 trat der von der VKA geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (im Folgenden: TV-Fleischuntersuchung) in Kraft, der TV Ang-O aöS trat außer Kraft.
3 Der Kläger hat sinngemäß beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, weiterhin Vergütung nach dem TV Ang-O aöS zu leisten. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision wird das Klagebegehren weiterverfolgt.
5 Die Revision ist unbegründet.
6 I. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 23. März 2011 - 5 AZR 153/10 -; 18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - NZA 2012, 1171) zurückgewiesen. Die Vergütung richtet sich seit dem 1. September 2008 nach dem TV-Fleischuntersuchung. Die gemäß § 7 TV-Fleischuntersuchung an Stelle der Stückvergütung neu eingeführte Zeitvergütung greift weder in bestehende Eigentumspositionen noch in die Berufsfreiheit der in der Fleischuntersuchung Beschäftigten ein. Die tarifliche Neuregelung verletzt nicht deren Menschenwürde. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der einzelvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung berührt nicht die negative Koalitionsfreiheit der Beschäftigen (vgl. BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 47, 48, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - ZTR 2011, 150) . Denn jedem einzelnen Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, von einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag Abstand zu nehmen.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
| Müller-Glöge | Laux | Biebl | ||||
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| Busch | A. Christen |