Hearing complaint: omission of a warning must be substantiated

BAG 7 AZR 947/12 (F)Bag / Division 705.02.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundesarbeitsgericht rejected a hearing complaint against its earlier judgment. The applicant argued that the Senate should have pointed out that his request for establishment of a fixed-term employment relationship was too indefinite. The court held that a hearing complaint based on an omitted warning must explain what additional factual or legal submissions would have been made and why the result could have been different. Because the applicant did not do so, the complaint was inadmissible. He was ordered to bear the costs.

Omnilex-Regeste

§ 78a Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG; Anforderungen an die Anhörungsrüge bei gerügtem unterbliebenem Hinweis. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt. Beruft sich der Rügeführer auf einen fehlenden Hinweis des Gerichts, muss er insbesondere ausführen, welchen tatsächlichen oder rechtlichen Vortrag er bei ordnungsgemäßem Hinweis gehalten hätte und dass die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Die bloße Beanstandung eines unterlassenen Hinweises genügt nicht; dies gilt auch im Verfahren der Anhörungsrüge (vgl. consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BAG — 7 AZR 947/12 (F), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-05

Aktenzeichen: 7 AZR 947/12 (F)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78a Abs 2 S 1 ArbGG, § 78a Abs 2 S 5 ArbGG, § 78a Abs 1 S 1 Nr 2 ArbGG

Vorinstanz: vorgehend ArbG München, 10. Februar 2010, Az: 37 Ca 14183/09, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 1. September 2010, Az: 5 Sa 365/10, Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Titelzeile

Anhörungsrüge - Begründungserfordernisse

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 15. Mai 2012 - 7 AZR 754/10 - wird als unzulässig verworfen.

Der Anhörungsrügeführer hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1 I. Der Anhörungsrügeführer hat klageweise einen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geltend gemacht. Dabei hat er hilfsweise eine befristete Einstellung ab dem 9. Januar 2009 bzw. mit Wirkung ab Juni 2010 begehrt. In seinem Klageantrag hat er nicht angegeben, wie lang das Arbeitsverhältnis befristet sein sollte. Der Senat hat seinen Klageantrag deshalb als zu unbestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen und der Revision auch insoweit nicht stattgegeben. Mit seiner Anhörungsrüge macht der Anhörungsrügeführer geltend, der Senat habe ihn auf diese Problematik hinweisen müssen.

2 II. Diese Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen ist (§ 78a Abs. 4 Satz 2 ArbGG) .

3 Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 iVm. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG ist die Anhörungsrüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben und in ihr ua. darzulegen, dass der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist. Hier rügt der Anhörungsrügeführer einen unterbliebenen Hinweis. Mit einer derartigen Rüge ist darzulegen, dass der unterbliebene Hinweis für die anzufechtende Entscheidung ursächlich war. Es ist darzutun, welcher tatsächliche Vortrag gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen auf einen entsprechenden Hinweis gemacht worden wären und dass die Entscheidung unter Berücksichtigung dieses Vorbringens möglicherweise anders ausgegangen wäre. Das ist sowohl für die Revision (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 277/11 - Rn. 31 mwN) als auch für die Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 14. März 2005 - 1 AZN 1002/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 114, 67) anerkannt. Für eine Anhörungsrüge kann nichts anderes gelten. Hier hat der Kläger nicht dargetan, welchen Vortrag er gehalten hätte, wenn er einen gerichtlichen Hinweis auf die Unbestimmtheit des Klageantrags erhalten hätte.

4 Eines Hinweises auf diesen Sachverhalt vor der Entscheidung bedurfte es nicht. Der Kläger hat die Frist zur Einlegung und Begründung der Anhörungsrüge ausgeschöpft. Damit sind die Begründungsmöglichkeiten erschöpft. Es geht auch nicht um eine lediglich unbedeutende Ergänzung oder Klarstellung der bisherigen Beschwerdebegründung, da es an substantiellen Elementen der Begründung fehlt (vgl. BCF/Creutzfeldt ArbGG 5. Aufl. § 78a Rn. 16 am Ende) .

5

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog.

LinsenmaierSchmidtZwanziger

Schlagwörter

hearing complaintright to be heardadmissibilitywarning dutyindefinitenesscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the hearing complaint was admissible despite the alleged failure to give a warning on indefiniteness of the claim

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the applicant did not substantiate what he would have argued had a warning been given and why the decision might then have differed.

Extrahierte Begründung

Under Art. 78a ArbGG, a hearing complaint must specifically show a decisive violation of the right to be heard. For an omitted warning, causation must be explained by identifying omitted factual or legal submissions. That was not done here.

Kernrechtsfrage

Costs of the hearing-complaint proceedings

Extrahierter Entscheid

The applicant must bear the costs.

Extrahierte Begründung

The costs follow from the applicable rule on costs by analogy.

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