No bonus claim or damages for delayed bonus decision

BAG 1 AZR 432/10Bag / 1. Abteilung13.12.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff sought payment of a 2008 bonus or damages because the employer decided only in January 2009 not to pay any bonus. The Federal Labour Court dismissed the revision. It held that the works agreement required a positive employer decision, which was absent, and that any duty to decide at a particular time existed only vis-à-vis the works council, not the employees individually. The plaintiff’s new argument on revision that the decision was substantively unreasonable under Section 315 BGB was inadmissible because it expanded the dispute’s subject matter.

Omnilex-Regeste

§ 280 Abs. 1 BGB; bonus payment under a works agreement and damages for delayed decision-making: A procedural obligation of the employer to decide on and announce bonus payments within a certain period, arising from a partially codetermined works agreement, binds the employer only in the relationship with the works council, not directly vis-à-vis the employees. Such provisions do not, without clear wording, create individual performance or protective duties toward employees; therefore a delayed decision does not by itself found damages. A bonus claim exists only if the agreement conditions payment on a positive employer decision and such decision has been taken. A new factual and legal basis introduced for the first time on revision constitutes an inadmissible extension of the dispute (consid. 10-20).

Gesamter Gesetzestext

BAG — 1 AZR 432/10, Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-13

Aktenzeichen: 1 AZR 432/10

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 77 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 280 Abs 1 BGB

Vorinstanz: vorgehend ArbG Mönchengladbach, 11. November 2009, Az: 2 Ca 3000/09, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 20. Mai 2010, Az: 11 Sa 1511/09, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Bonuszahlungen - Schadensersatz

Tenor

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2010 - 11 Sa 1511/09 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2008.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen bis zu ihrem Ausscheiden im Jahr 2009 beschäftigt. Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Bonuszahlungen (BV Vergütungssystem) , deren Teil E lautet:

„Die Geschäftsleitung entscheidet zu Beginn eines jeden Jahres darüber, ob den Arbeitnehmern Bonuszahlungen gewährt werden können. Die Gewährung von Bonuszahlungen stellt eine freiwillige Leistung von R Europe dar, auf die auch nach wiederholter vorbehaltloser Zahlung kein Rechtsanspruch entsteht. Falls die Geschäftsleitung entscheidet, den Arbeitnehmern Bonuszahlungen zu gewähren, gelten dafür die nachfolgenden Regelungen unter Ziffer 1 bis 7.
1.…“

3 Am 28. Januar 2009 beschloss der Vorstand der Beklagten, für die von der BV Vergütungssystem erfassten Mitarbeiter keinen Bonus auszuschütten.

4 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach der BV Vergütungssystem verpflichtet gewesen, zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres eine Entscheidung über Bonuszahlungen zu treffen und diese den Arbeitnehmern bekanntzugeben. In Teil E Satz 1 BV Vergütungssystem werde nicht der Beginn des Folgejahres bezeichnet. Da die Beklagte die Entscheidung für das Jahr 2008 erst zu Beginn des Jahres 2009 getroffen habe, schulde sie Schadensersatz.

5

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.899,59 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz seit dem 1. April 2009 zu zahlen.

6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision - in der erstmals die Unbilligkeit der im Jahr 2009 von der Beklagten getroffenen Entscheidung geltend gemacht wird - verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

8 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Bonuszahlung für das Geschäftsjahr 2008.

9 I. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der BV Vergütungssystem. Die Voraussetzungen für die Zahlung eines Bonus nach Teil E BV Vergütungssystem liegen nicht vor.

10 Nach Teil E Satz 1 BV Vergütungssystem setzt die Bonuszahlung eine positive Entscheidung der Beklagten über die Bonusgewährung voraus, an der es vorliegend fehlt. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Geschäftsführung der Beklagten Anfang 2009 entschieden, für das Geschäftsjahr 2008 keinen Bonus zu gewähren. Damit scheidet ein auf die BV Vergütungssystem gestützter Zahlungsanspruch aus.

11 II. Die Klägerin kann die Zahlung der beanspruchten Klagesumme auch nicht als Schadensersatz verlangen. Dabei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass Teil E Satz 1 BV Vergütungssystem dahingehend auszulegen ist, dass die Beklagte verpflichtet war, bereits zu Beginn des Geschäftsjahres 2008 über die Gewährung eines Bonus zu entscheiden und sie eine solche Entscheidung erst Anfang 2009 getroffen hat. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht nicht, weil die Beklagte mit einer verspätet getroffenen Entscheidung keine gegenüber der Klägerin bestehende Pflicht verletzt hätte. Zwischen den Parteien bestand kein Schuldverhältnis, aus dem die Klägerin verlangen konnte, dass die Beklagte die in Teil E Satz 1 BV Vergütungssystem vorgesehene Entscheidung zu dem dort festgelegten Zeitpunkt trifft.

12 1. Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz des durch eine Pflichtverletzung entstandenen Schadens verlangen. Dies setzt voraus, dass der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht aus einem mit dem Gläubiger bestehenden Schuldverhältnis verletzt hat.

13 2. Die Beklagte war nicht gegenüber der Klägerin verpflichtet, das in Teil E Satz 1 BV Vergütungssystem bestimmte Verfahren ordnungsgemäß durchzuführen. Die dort geregelte Verpflichtung, eine Entscheidung über die Gewährung eines Bonus im Kalenderjahr zu treffen und bekanntzugeben, besteht nur gegenüber dem Betriebsrat. Eine Pflichtenstellung der Beklagten im Verhältnis zu den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern wird durch Teil E Satz 1 BV Vergütungssystem nicht begründet. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut der BV Vergütungssystem, der sich zu einem entsprechenden Bestimmungsanspruch der einzelnen Arbeitnehmer nicht verhält, sondern auch aus dem Regelungszweck sowie allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen.

14 a) Handelt es sich bei Bonuszahlungen um Leistungen, zu deren Gewährung der Arbeitgeber weder durch Gesetz noch Vertrag verpflichtet ist, ist dieser frei in der Entscheidung darüber, ob er diese Leistungen erbringt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt, welchen Zweck er mit ihr verfolgt und wie der danach begünstigte Personenkreis abstrakt bestimmt werden soll. Nur im Rahmen dieser Vorgaben unterliegt die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien die Berechnung der einzelnen Leistungen und ihre Höhe im Verhältnis zueinander bestimmt werden soll, der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 23 f., AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 53 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 23) . Die Freiheit des Arbeitgebers über das „Ob“ der Leistungsgewährung und die Höhe der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel zu entscheiden, unterliegt regelmäßig weder individual- noch kollektivrechtlichen Beschränkungen. Auf diesen Freiraum bezogene Verfahrensregelungen in teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen binden den Arbeitgeber grundsätzlich nur gegenüber dem Betriebsrat als dessen Vertragspartner. Die Arbeitnehmer erhalten durch solche Regelungen weder eigene Ansprüche noch werden insoweit Schutzpflichten zu ihren Gunsten begründet, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte. Erst durch die Ausgestaltung der Leistungsvoraussetzungen in der Betriebsvereinbarung wird ein normativer Anspruch auf die jeweilige finanzielle Leistung des Arbeitgebers geschaffen. Ein Regelungsinteresse der Betriebsparteien, den danach bestehenden Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers durch Leistungs- oder Verhaltenspflichten zugunsten der Arbeitnehmer einzuschränken, besteht daher nicht. Sofern die Betriebsparteien eine darauf gerichtete Regelung treffen wollen, müssen sie dies in der Betriebsvereinbarung eindeutig zum Ausdruck bringen.

15 b) Eine solche Regelung enthält Teil E BV Vergütungssystem nicht. In dieser haben die Betriebsparteien eine Leistung ausgestaltet, zu deren Gewährung die Beklagte weder durch Gesetz noch Vertrag verpflichtet war. Deren Entscheidung, einen Bonus für das jeweilige Geschäftsjahr zu zahlen, war auch nicht durch individualrechtliche Vereinbarungen eingeschränkt (vgl. BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 22, NZA 2011, 1234) . Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass den im Betrieb R beschäftigten Arbeitnehmern die Gewährung eines Bonus im Arbeitsvertrag in Aussicht gestellt worden ist. Allein der mit Teil E BV Vergütungssystem verfolgte Leistungszweck, bei einem entsprechenden Geschäftsergebnis ein zusätzliches leistungsorientiertes Entgelt zu zahlen, zwingt nicht zu der Annahme, dass die Arbeitnehmer bei der vorgelagerten Entscheidung der Beklagten über die Bereitstellung von finanziellen Mitteln in das zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat bestehende betriebsverfassungsrechtliche Schuldverhältnis einzubeziehen sind.

16 III. Der Zahlungsantrag ist unzulässig, soweit er auf die Unverbindlichkeit der Anfang 2009 von der Beklagten getroffenen Entscheidung über die Bonusgewährung gestützt wird. Insoweit liegt eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageerweiterung vor.

17 1. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand umfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den die Klägerin zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG 15. Juli 2008 - 3 AZR 172/07 - Rn. 22, AP ZPO § 253 Nr. 48) . Der Streitgegenstand ändert sich dementsprechend iSv. § 263 ZPO auch dann, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 18, EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 1) .

18 2. Die Klägerin wendet in der Revisionsbegründung erstmals ein, die Beklagte habe ihre Entscheidung über die Bonusgewährung unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 315 BGB treffen müssen. Damit wird der streitgegenständliche Lebenssachverhalt in der Revisionsinstanz erweitert. Beide Parteien haben in den Tatsacheninstanzen lediglich um die Frage gestritten, ob die Anfang des Jahres 2009 getroffene Entscheidung der Beklagten rechtzeitig erfolgt ist und welche Rechtsfolgen sich aus einer verspätet getroffenen Entscheidung ergeben. Damit wendet sich die Klägerin in der Revisionsinstanz nicht nur gegen die aus ihrer Sicht vorliegende Verzögerung dieser Entscheidung, sondern greift diese erstmals auch inhaltlich an. In dieser Änderung des Klagegrunds liegt trotz des gleich gebliebenen Antragswortlauts zugleich eine Änderung des Streitgegenstands.

19 3. Die mit der Erweiterung des Verfahrensgegenstands einhergehende Klageänderung ist nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässig. Danach ist in der Revisionsinstanz eine Klageänderung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht (vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 19, EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 10) . Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 19, EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 7) .

20

  1. Hier ist eine Ausnahme vom Grundsatz des § 559 Abs. 1 ZPO nicht geboten. Ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Danach liegt keine Klageänderung vor, wenn ohne Änderung des Klagegrunds der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. Die Klägerin hat sich nicht auf die Erhöhung des klageweise geltend gemachten Betrags beschränkt. Ebenso kann sich der Antrag nicht auf einen vom Berufungsgericht verwerteten Tatsachenstoff stützten. Das Landesarbeitsgericht hat die Gründe, die der Entscheidung der Beklagten über die Bonusgewährung für das Geschäftsjahr 2008 zugrunde lagen, nach den zuletzt gestellten Anträgen nicht für entscheidungserheblich gehalten und dazu keine Feststellungen getroffen.
SchmidtLinckKoch
FrischholzSeyboth

Schlagwörter

bonus paymentworks agreementdamagescodeterminationemployer discretionrevisionclaim amendmentemployee claim

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the works agreement created a claim to a bonus for 2008

Extrahierter Entscheid

No. A bonus payment required a positive employer decision, and the employer had decided not to grant any bonus.

Extrahierte Begründung

The relevant clause made payment conditional on a favorable decision by management; absent that decision, no contractual or normative bonus entitlement arose.

Kernrechtsfrage

Whether a late decision on the bonus could support damages under Section 280(1) BGB

Extrahierter Entscheid

No. Even assuming the decision should have been made earlier, the employer did not breach a duty owed to the employee.

Extrahierte Begründung

The procedural duty to decide and announce the bonus existed only in the relationship between employer and works council, not as an individual duty owed to employees; thus no damage claim arose from a delayed decision.

Kernrechtsfrage

Whether the new challenge to the content of the bonus decision in revision was admissible

Extrahierter Entscheid

No. The argument that the decision was substantively defective because it had to comply with Section 315 BGB was an inadmissible expansion of the claim on revision.

Extrahierte Begründung

The revision introduced a new factual and legal basis, changing the dispute's subject matter; such a claim amendment is barred in revision absent an exception.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.