Value in multiple unfair dismissal suits

BAG 2 AZN 194/10 (A)Bag / 2. Abteilung19.10.2010Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Labor Court fixed the value of the non-admission complaint at EUR 10,500, corresponding to three months' gross salary of EUR 3,500. It held that in dismissal-protection litigation the value is determined by the procedural claim in the specific proceedings. Because the employee had filed an unrestricted dismissal protection claim and the other dismissals were challenged in separate proceedings, there was no basis to reduce the value by reference to those parallel cases. The court was not bound by the lower courts' lower value assessments.

Omnilex-Regeste

§ 63 GKG i.V.m. § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 GKG; Streitwertbemessung bei Kündigungsschutzklagen mit mehreren, in verschiedenen Verfahren angegriffenen Kündigungen. Maßgebend ist der im jeweiligen Rechtsstreit verfolgte prozessuale Anspruch; die Wertberechnung richtet sich nach dem erhobenen Antrag. Werden mehrere Kündigungen in einer Klage angegriffen, liegt grundsätzlich eine objektive Klagenhäufung mit Wertaddition nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG vor; betrifft die Klage denselben Gegenstand, ist nur der höhere Wert maßgebend (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Bei in getrennten Prozessen angegriffenen Kündigungen fehlt es dagegen an einer Rechtsgrundlage für eine wertmäßige Anrechnung oder Kürzung wegen teilweiser wirtschaftlicher Deckung; prozessökonomische Erwägungen oder vermeidbare Kosten des Anwalts bleiben außer Betracht (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

BAG — 2 AZN 194/10 (A), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-19

Aktenzeichen: 2 AZN 194/10 (A)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 42 Abs 3 S 1 GKG 2004, § 63 GKG 2004

Vorinstanz: vorgehend ArbG Aachen, 23. April 2009, Az: 2 Ca 2852/06, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 4. Februar 2010, Az: 6 Sa 1045/09, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Gegenstandswert mehrerer Kündigungsschutzklagen

Tenor

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens war, ausgehend von einem Bruttomonatsverdienst von 3.500,00 Euro, in Höhe des Vierteljahresverdienstes des Klägers festzusetzen.

2 1. Rechtsgrundlage für die Bemessung des nach § 63 GKG festzusetzenden Gegenstandswerts für die Gerichtsgebühren bildet § 42 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz GKG. Danach ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten ua. über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Dabei ist im Regelfall der Dreimonatsverdienst festzusetzen, es sei denn, der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird für einen geringeren Zeitraum geltend gemacht (GMPM/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 12 Rn. 103).

3 2. Eine solche Antragsbeschränkung lag hier nicht vor. Der Kläger hat ohne zeitliche Eingrenzung Kündigungsschutzklage erhoben. Der Gerichtsgebührenwert war auch nicht deshalb unterhalb der Höchstgrenze des § 42 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz GKG festzusetzen, weil die Beklagte neben der vorliegenden Kündigung weitere Kündigungen erklärt hat, die Gegenstand weiterer zwischen den Parteien geführter Kündigungsschutzprozesse sind bzw. waren. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die betreffenden Kündigungen in einem zeitlichen Abstand von weniger als drei Monaten zur vorliegenden Kündigung erklärt wurden.

4 a) Die Wertberechnung bei Ausspruch mehrerer Kündigungen, die der Arbeitnehmer in unterschiedlichen Verfahren angegriffen hat, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten. Nach einer Ansicht soll grundsätzlich für jedes Verfahren der Höchstwert von drei Monatsverdiensten berechnet werden, selbst wenn sich bei einer Bündelung in einem Verfahren ein geringerer Wert ergeben hätte (bspw. LAG Nürnberg 23. Juni 1987 - 4 Ta 6/85 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 78). Nach anderer Auffassung soll es keinen Unterschied machen, ob mehrere Kündigungen in einem oder getrennten Verfahren angegriffen werden. Auch bei getrennter Prozessführung sei darauf abzustellen, ob sich die wirtschaftlichen Interessen, die in den getrennt geführten Prozessen verfolgt werden, teilweise decken. Es könne nicht von der zufälligen Handhabung abhängen, wie sich der Gegenstandswert berechne. Wie bei der Kumulation aller Klageanträge in einem einheitlichen Verfahren sei ein Folgeprozess, der eine von mehreren Kündigungen zum Gegenstand habe, ggf. geringer zu bewerten (bspw. LAG Düsseldorf 8. November 2007 - 6 Ta 590/07 -; ausführlich zum Meinungsstand: GMPM/Germelmann 7. Aufl. § 12 ArbGG Rn. 106 ff.).

5 b) Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Die Wertberechnung richtet sich nach dem prozessualen Anspruch, der in dem jeweiligen Rechtsstreit verfolgt wird. Bestimmend ist der erhobene Antrag. Werden in einer Klage mehrere Kündigungen angegriffen, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände mit der Folge, dass grundsätzlich nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG eine Addition der Gegenstandswerte vorzunehmen ist. Betreffen die in einer Klage erhobenen Ansprüche allerdings denselben Gegenstand, ist (nur) der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Ausgehend von diesen Grundsätzen mag in Fällen einer objektiven Häufung mehrerer Kündigungsschutzanträge Berücksichtigung finden, dass sich das Klageziel in zeitlicher Hinsicht - ggf. auch nur teilweise - deckt. Werden die verschiedenen Kündigungen demgegenüber in unterschiedlichen Prozessen angegriffen, fehlt für eine Anrechnung der jeweiligen Gegenstandswerte eine Rechtsgrundlage (vgl. ErfK/Koch 10. Aufl. § 12 Rn. 16). Die Frage, ob ein Anwalt durch eine solche Verfahrensgestaltung vermeidbare Kosten verursacht, ist für die Bemessung des Gegenstandswerts ohne Bedeutung.

6

  1. An die - niedrigere - Festsetzung des Gerichtsgebührenwerts in den Vorinstanzen ist der Senat für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gebunden (vgl. Senat 30. November 1984 - 2 AZN 572/82 (B) - AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 9 = EzA ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 36; Hartmann GKG 40. Aufl. § 63 Rn. 35) .
KreftRachorBerger

Schlagwörter

dismissal protectionlitigation valuecourt feesmultiple proceedingsclaim aggregation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How to determine the value of the complaint proceedings in a dismissal-protection case with several dismissals challenged in separate lawsuits

Extrahierter Entscheid

The value is based on the individual claim in the present proceedings and, absent a limitation of the request, is set at the usual three-month wage ceiling; separate proceedings do not justify offsetting the values of other dismissal cases.

Extrahierte Begründung

The court held that valuation follows the procedural claim asserted in the respective action. Separate dismissals attacked in separate proceedings are distinct subject matters. A reduction by reference to parallel or earlier proceedings lacks a legal basis; only if several claims concerning the same subject are joined in one action can valuation rules on aggregation or the higher-value claim apply.

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