Non-admission complaint on company tariff agreement is inadmissible

BAG 5 AZN 666/10Bag / 5. Abteilung05.10.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Labor Court held that the plaintiff's non-admission complaint was inadmissible because he did not adequately set out a legal question of fundamental importance regarding the interpretation of a company collective agreement. It reiterated that a complaint must specifically identify a decisive, clarifiable, and clarificatory question and explain its broader significance. The plaintiff's mere general assertion that many employees could be affected was insufficient. The complaint was therefore dismissed, and the plaintiff was ordered to pay costs.

Omnilex-Regeste

§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ArbGG; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Eine Rechtsfrage ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie entscheidungserheblich, klärungsfähig und klärungsbedürftig ist und über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Rechtsordnung oder jedenfalls für einen größeren Teil der Allgemeinheit hat. Der Beschwerdeführer hat die Rechtsfrage konkret zu bezeichnen und nachvollziehbar darzulegen, weshalb ihre Beantwortung in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle bedeutsam sein kann. Pauschale Hinweise auf die Betroffenheit vieler Arbeitnehmer genügen nicht; maßgeblich ist, ob die Frage in weiteren Fällen streitig und für eine Vielzahl konkreter Verfahren erheblich ist (vgl. consid. 3–5).

Gesamter Gesetzestext

BAG — 5 AZN 666/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-05

Aktenzeichen: 5 AZN 666/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 72a Abs 3 S 2 Nr 1 ArbGG, § 1 Abs 1 TVG, § 133 BGB, § 157 BGB

Vorinstanz: vorgehend ArbG Potsdam, 21. Dezember 2009, Az: 3 Ca 1420/09, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 7. Mai 2010, Az: 13 Sa 159/10, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Firmentarifvertrag

Tenor

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2010 - 13 Sa 159/10 - wird als unzulässig verworfen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.904,35 Euro festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und in diesem Zusammenhang über die Auslegung eines Firmentarifvertrags. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

2 II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 72a Abs. 3 ArbGG.

3 1. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - zu 2 c aa der Gründe, BAGE 114, 200). Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. BVerfG 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 - Rn. 19, NZA 2009, 53). Der Beschwerdeführer hat nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret zu benennen und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzuzeigen. Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BAG 5. November 2008 - 5 AZN 842/08 - EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 119; 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - BAGE 121, 52).

4 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

5 Sie legt die allgemeine Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage zur Auslegung des Firmentarifvertrags nicht ausreichend dar. Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern der Beklagten unter den Geltungsbereich des Firmentarifvertrags fallen, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist. Das behauptet der Kläger nur pauschal, ohne dies näher zu begründen. Außerdem ist nicht dargetan, dass und in welcher Weise die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage über das Unternehmen der Beklagten hinaus das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren würde.

6 III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

7

IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

Müller-GlögeLauxBiebl

Schlagwörter

non-admission complaintfundamental importancecollective agreementadmissibilitylegal questioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint sufficiently identified a question of fundamental importance under § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ArbGG.

Extrahierter Entscheid

No; the complaint did not concretely formulate and substantiate a decisive legal question of fundamental importance.

Extrahierte Begründung

A fundamental legal question must be precisely identified and shown to be capable of clarification, needing clarification, decisive, and of general significance. The plaintiff merely asserted broad relevance of the interpretation issue without explaining broader case relevance or general impact beyond the employer.

Kernrechtsfrage

Costs of the non-admission complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

The plaintiff bears the costs.

Extrahierte Begründung

As the complaint was unsuccessful, costs follow under § 97 Abs. 1 ZPO.

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