Anhörungsrüge inadmissible for missing timely reasoning

BAG 5 AZN 336/10 (F)Bag / 5. Abteilung27.04.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BAG rejected the plaintiff’s Anhörungsrüge as inadmissible. Although the filing itself was made within the two-week period after service of the challenged order, the required substantiation of the alleged violation of the right to be heard was not contained in the rüge submitted in time. The court held that the reasoning had to be presented within the statutory period; the separate justification reached the court only after the deadline had expired. The plaintiff was ordered to bear the costs of the rüge proceedings.

Omnilex-Regeste

§ 78a Abs. 2 S. 1 und S. 5 ArbGG; Anhörungsrüge wegen Gehörsverletzung; Frist und Begründungserfordernis. Die Anhörungsrüge ist zwar innerhalb der Notfrist von zwei Wochen zu erheben; die Darlegung der Voraussetzungen des § 78a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ArbGG muss jedoch grundsätzlich innerhalb dieser Frist in der Rügeschrift selbst erfolgen. Entscheidend ist die rechtzeitige substantiierte Darstellung der entscheidungserheblichen Gehörsverletzung; ein nach Fristablauf eingehender Begründungsschriftsatz genügt nicht. Ob ein innerhalb der Frist eingehender ergänzender Schriftsatz ausreichen könnte, bleibt offen, wenn die eigentliche Begründung verspätet eingeht (vgl. consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BAG — 5 AZN 336/10 (F), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-27

Aktenzeichen: 5 AZN 336/10 (F)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78a Abs 2 S 1 ArbGG, § 78a Abs 2 S 5 ArbGG, § 78a Abs 1 S 1 Nr 2 ArbGG, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend ArbG Kassel, 17. Dezember 2008, Az: 8 Ca 330/08, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. Juli 2009, Az: 5 Sa 225/09, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Anhörungsrüge - Begründung - Zwei-Wochen-Frist

Tenor

  1. Die Rüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17. März 2010 - 5 AZN 1042/09 - wird als unzulässig verworfen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1 I. Die Klägerin hat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Juli 2009*(- 5 Sa 225/09 -)* begehrt. Sie hat sich auf einen absoluten Revisionsgrund nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. ArbGG, auf die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen und auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 17. März 2010 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Rüge der Klägerin.

2 II. Die Rüge der Klägerin ist unzulässig.

3 1. Die Rüge ist fristgerecht erhoben worden. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Rüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anwaltlich versichert, ihm sei der Beschluss vom 17. März 2010 am 31. März 2010 zugestellt worden. Mangels anderweitigen Vorbringens ist damit von einer Kenntniserlangung am 31. März 2010 auszugehen. Mit der per Telefax am 14. April 2010 eingegangenen Rügeschrift ist die Frist des § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG gewahrt.

4 2. Die Rüge entspricht nicht der Form des § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG. Danach muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG genannten Voraussetzungen darlegen. Die Darlegung der Umstände, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben soll, muss in der Rügeschrift und damit innerhalb der Rügefrist erfolgen*(GK-ArbGG/Dörner Stand Dezember 2009 § 78a Rn. 26; ErfK/Koch 10. Aufl. § 78a ArbGG Rn. 3; ArbGG/Treber 2. Aufl. § 78a Rn. 35; BCF/Creutzfeldt 5. Aufl. § 78a Rn. 16).* Ob den Anforderungen des § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG die Darlegung der Voraussetzungen des § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG in einem innerhalb der Rügefrist eingehenden weiteren Schriftsatz genügen würde, kann dahingestellt bleiben. Denn eine Begründung der Rüge ist erst am 16. April 2010 und damit nach Ablauf der Rügefrist eingegangen. Deshalb kann auch offenbleiben, ob die am 16. April 2010 eingegangene Rügebegründung die Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen des § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG (vgl. dazu Senat 31. Mai 2006 - 5 AZR 342/06 (F) - BAGE 118, 229; GK-ArbGG/Dörner § 78a Rn. 26 ff.) erfüllen würde.

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III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Müller-GlögeLauxBiebl

Schlagwörter

hearing rightprocedural deadlineadmissibilityreasoning requirementlabor lawcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Anhörungsrüge was filed within the two-week time limit under § 78a Abs. 2 S. 1 ArbGG.

Extrahierter Entscheid

The complaint was timely because knowledge of the challenged order was deemed to have arisen on 2010-03-31 and the faxed filing on 2010-04-14 met the deadline.

Extrahierte Begründung

Counsel credibly stated service on 2010-03-31; absent contrary submissions, that date governed. The filing entered within two weeks thereafter.

Kernrechtsfrage

Whether the Anhörungsrüge satisfied the formal and substantiation requirements of § 78a Abs. 2 S. 5 ArbGG.

Extrahierter Entscheid

No. The decisive circumstances showing an alleged violation of the right to be heard had to be set out within the rüge period; the reasoning was submitted only on 2010-04-16, too late.

Extrahierte Begründung

The statute requires designation of the attacked decision and substantiation of the grounds under § 78a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ArbGG in the rüge itself. The court left open whether a later timely supplemental brief could suffice, because the actual reasoning arrived after expiry of the period.

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