Entscheidungsdatum: 2026-02-27
Aktenzeichen: 25 W (pat) 23/24
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Senat
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2023 001 516.0
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin von Bonin und der Richterin Butscher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
1 Am 2. Februar 2023 ist das Zeichen
2 colour your life
3 für nachfolgende Waren als Wortmarke angemeldet worden:
4 Klasse 30:
5 Backwaren [fein]; Biskuits; Bonbons; Brauselutscher; Butterkekse; Eiscreme; Erdnusskonfekt; Fruchtgummi; Gebäck; Geleefrüchte [Süßwaren]; Joghurteis [Speiseeis]; Kakaoerzeugnisse; Karamellen; Kaugummi (nicht für medizinische Zwecke); Kekse; Kleingebäck; Konditorwaren; Konfekt; Kräcker [Gebäck]; Kuchen; Kuchenmischungen [pulverförmig]; Lakritz [Süßwaren]; Lakritzenstangen [Süßwaren]; Lutscher; Mandelkonfekt; Pastillen [Süßwaren]; Puffmais; Schleckbrause [Süßwaren]; Schokolade; Vegane Schokolade; Sorbets [Speiseeis]; Speiseeis; Süßwaren; Schaumgummi [Süßwaren]; Traubenzucker (für Nahrungszwecke) sowohl lose als auch als Komprimat; Waffeln; Weingummi; Zuckermandeln; Zuckerwaren; zuckerfreie Zuckerwaren; zuckerfreie Bonbons; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Brausepulver [Süßwaren]; Brausepulvermischungen; Puffreis; Puffreiskugeln mit Brausebezug; Puffmaiskugeln mit Brausepulverbezug; drajierte Erdnüsse; Kombinationen von Lakritz und/oder Fruchtgummi und/oder Schaumzucker; Brausekomprimate.
6 Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, vom 18. Dezember 2023 wurde die Markenanmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der vorliegend vor allem angesprochene inländische Endverbraucher werde die aus einfachen Wörtern der englischen Sprache gebildete Wortfolge „colour your life“ ohne Interpretationsaufwand als werbeübliche Aufforderung verstehen, das Leben durch den Kauf von Waren bzw. durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen bunter im Sinne von abwechslungsreicher zu gestalten. Das Anmeldezeichen habe keinen vagen, unkonkreten, diffusen Begriffsinhalt und weise daher keinen für das Minimum an Unterscheidungskraft erforderlichen Grad an Originalität oder Prägnanz auf. Als werbeübliche Aufforderung, das Leben durch den Kauf von Waren bunter im Sinne von abwechslungsreicher zu gestalten, sei „colour your life“ dem Verbraucher im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren unmittelbar verständlich. Denn der Produktbereich der Süßwaren sei anerkanntermaßen durch eine überaus große Formen-, Gestaltungs- und Farbenvielfalt gekennzeichnet. Darüber hinaus sei der angesprochene Verkehr daran gewöhnt, Mischungen von Lebensmittel und vor allem von Süßigkeiten in einer Packung angeboten zu bekommen. Vor diesem Hintergrund werde der Verkehr „colour your life“ lediglich als Hinweis auf eine mögliche Darbietungsform im Sinne einer vielfältigen, bunten Mischung verstehen, deren Konsum das Leben abwechslungsreicher mache. Es sei zwar generell nicht ausgeschlossen, dass sich ausschließlich beschreibende Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einer Marke verbinden würden. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile bestehe. Die angemeldete Bezeichnung weise jedoch keine solche ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von dem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Selbst wenn die angemeldete Wortfolge eine Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten biete, weil der Verkehr keine einheitliche Vorstellung dahingehend habe, was unter „colour“ und damit unter der Wortfolge genau zu verstehen sei, zumal es sich bei „colour your life“ nicht um eine feststehende Redewendung in der englischen Sprache handele, könne dies nicht die Unterscheidungskraft begründen. Bei Werbeslogans und anderen allgemein gefassten Angaben sei eine gewisse inhaltliche Unschärfe unvermeidbar bzw. gewollt, um einen möglichst weiten Bereich waren- und/oder dienstleistungsbezogener (positiver) Eigenschaften erfassen zu können. Zusammenfassend sei festzustellen, dass aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise bei der Wortfolge „colour your life“ die werblich anpreisende Hinweiswirkung, nicht jedoch die markenrechtliche Herkunftsfunktion im Vordergrund stehe. Ihrer Eintragung als Marke stehe somit das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
7 Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben, mit der sie geltend macht, dass das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Prüfung der Unterscheidungskraft der Markenanmeldung versäumt habe, auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im relevanten Warensektor abzustellen und alle praktisch bedeutsamen und naheliegenden Verwendungen zu berücksichtigen. Es könne folglich von der konkreten Art und Weise der Zeichenanbringung abhängen, ob ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen im Einzelfall als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde (unter Verweis auf BGH GRUR 2012, 1044 Rn. 20 - Neuschwanstein). Im Sektor der in Klasse 30 angemeldeten Backwaren, Süßwaren und Snacks sei es üblich, die entsprechenden Lebensmittel auf der Oberfläche der Ware selbst markenmäßig zu kennzeichnen. Eine markenmäßige Verwendung finde somit nicht lediglich auf der Primär- und Sekundärverpackung statt, sondern auch auf den zu verspeisenden Lebensmitteln an sich. Diese Art der Verwendung des Anmeldezeichens habe das Deutsche Patent- und Markenamt nicht berücksichtigt. Die Kennzeichnung der Oberfläche einer Schokoladentafel oder eines Biskuits mit dem angemeldeten Zeichen „colour your life“ werde der Verkehr als betrieblichen Herkunftshinweis ansehen, zumal eine Markierung der Produktsubstanz von Lebensmitteln mit Werbeaussagen nicht üblich sei.
8 Darüber hinaus widersprächen die vom Deutschen Patent- und Markenamt formulierten Anforderungen an die Unterscheidungskraft einer richtlinienkonformen Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Lichte des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Bei richtlinienkonformer Auslegung des Markengesetzes könne auf Erkenntnisse des Unionsmarkenrechts zurückgegriffen werden. Insofern seien die Eintragungen der beiden Marken UM 009 012 221 „COLOUR YOUR LIFE“ und UM 018 685 889 „Colour your life“ im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens mit zu berücksichtigen.
9 Ebenso bestehe an ihm kein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ein solches könne nur dann bejaht werden, wenn der Aussagegehalt eines Zeichens so deutlich und unmissverständlich hervortrete, dass die beteiligten Verkehrskreise sofort und unmittelbar einen konkreten und direkten Bezug zwischen der Marke sowie den Waren und Dienstleistungen herstellen könnten, ohne dass es eines besonderen Denk- oder Interpretationsprozesses bedarf. Es müsse dementsprechend eine leicht zu erkennende Eigenschaft der einschlägigen Waren und Dienstleistungen benennen. Bei den beanspruchten Waren der Klasse 30 handele es sich um alltägliche geringpreisige Lebensmittel wie Backwaren, Süßwaren und Snacks. Der Erwerb erfordere keinen erheblichen finanziellen, zeitlichen oder gedanklichen Aufwand, so dass beim Kauf nur geringe durchschnittliche Aufmerksamkeit an den Tag gelegt werde. Die angesprochenen Verkehrskreise würden sich folglich beim Erwerb der beanspruchten Waren nicht intensiv mit dem Zeichen auseinandersetzen. Kein Bestandteil der in Rede stehenden Wortfolge „colour your life“ nehme konkret Bezug auf die Art der Waren. Es handele sich bei ihr nicht um eine feststehende englische Redewendung mit eindeutigem Bedeutungsgehalt. Sie könne ohne einen interpretierenden Zwischenschritt nicht verstanden werden, da sie eine Metapher sei. Eine rein buchstabengetreue Interpretation des Zeichens im Sinne von „Färbe dein Leben“ führe ausschließlich zu sinnfreien Bedeutungen. Der englische Begriff „colour“ könne mit „färben“, „ausmalen“, „beeinflussen“, „beschönigen“ oder auch „erröten“ übersetzt werden und sei bereits per se mehrdeutig. Zudem erhalte er innerhalb des Anmeldezeichens eine neue Bedeutung. Grammatikalisch sei das Anmeldezeichen zudem nicht im Indikativ formuliert, wie es eine beschreibende Sachaussage sein müsste, sondern im Imperativ. Darüber hinaus enthalte es keine Adjektive, denen ein beschreibender Gehalt entnommen werden könne. Keine der vorliegend in Betracht kommenden Bedeutungsalternativen vermittele einen konkreten, direkten und leicht zu erkennenden Bezug zur den in Rede stehenden Waren der Klasse 30. Vielmehr beziehe sich die Wortfolge „colour your life“ auf die Art und Weise, das eigene Leben zu gestalten. Die Annahme des Deutschen Patent- und Markenamts, der Verkehr werde „colour your life“ als „Hinweis auf eine mögliche Darbietungsform im Sinne einer vielfältigen, bunten Mischung verstehen, deren Konsum das Leben abwechslungsreicher macht“ bedürfe so vieler gedanklicher Zwischenschritte, dass kein konkreter, direkter und leicht zu erkennender Bezug der Marke zu den erfassten Waren hergestellt werden könne.
10 Die Anmelderin beantragt,
11 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30, vom 18. Dezember 2023 aufzuheben.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den Hinweis des Senats vom 18. November 2024, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2025 sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
13 Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens
14 colour your life
15 als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 30 jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
16 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
17 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, zu ihnen aber einen engen beschreibenden Bezug aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
18 Diesen Voraussetzungen unterliegen grundsätzlich auch Werbeslogans sowie sonstige spruchartige Wortfolgen, an deren markenrechtliche Schutzfähigkeit mithin keine strengeren Anforderungen zu stellen sind als an klassische Wortmarken. Gleichwohl muss berücksichtigt werden, dass der Verkehr in einem Werbeslogan oder einer spruchartigen Wortfolge gewöhnlich keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen sieht, auch wenn er sie einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Für die Zuerkennung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft ist demzufolge die positive Feststellung erforderlich, dass die in Rede stehende Wortfolge über ihre reine Werbewirkung hinaus auch die notwendige Herkunftsfunktion zu erfüllen vermag (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 290 ff.; EuGH GRUR 2004, 1027 - Das Prinzip der Bequemlichkeit), wobei nicht notwendig ist, dass die Herkunfts- die Werbefunktion überlagert (vgl. EuGH RS C-398/08 P vom 21. Oktober 2010 - Vorsprung durch Technik). Die Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere dann zu bejahen, wenn das gegenständliche Zeichen nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder beim Verkehr einen Denkprozess auslöst (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 57 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 298), wobei Kürze, Originalität und Prägnanz der jeweiligen Wortfolge wesentliche Indizien für die Bejahung der Unterscheidungskraft sein können.
19 Gemessen an diesen Maßstäben verfügt die zur Eintragung angemeldete Wortfolge „colour your life“ nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.
20 2. Sie setzt sich zusammen aus einfachsten Begriffen des englischen Grundwortschatzes (vgl. Häublein/Jenkins, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 3. Auflage, Klett-Verlag, 2009), dessen Kenntnis beim maßgeblichen inländischen Verkehr grundsätzlich vorausgesetzt werden kann (vgl. u. a. BGH GRUR 2012, 1040, Rn. 30 - pjur/pure; BPatG 33 W (pat) 14/08 - FLATRATE; 24 W (pat) 52/99 - 21st Century; 33 W (pat) 525/12 - Fashion Tower; 25 W (pat) 128/14 - easy Schutz; 25 W (pat) 539/11 - GET IT RIGHT). Zudem sind die englischen Wörter „colour“ und „life“ sprachlich eng verwandt mit ihren deutschen Entsprechungen „kolorieren“ und „Leben“. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass selbst die von Süß- und Backwaren angesprochenen breiten Endverbraucherkreise, die - worauf die Anmelderin zu Recht hinweist - beim Erwerb von Lebensmitteln des alltäglichen Gebrauchs keine besondere Aufmerksamkeit walten lassen, die Bedeutung des Anmeldezeichens „Mache dein Leben bunt“, „Bring Farbe in Dein Leben“ oder „Bringen Sie Farbe in Ihr Leben“ problemlos erkennen werden (vgl. Google-Übersetzer unter „https://translate.google.com/?hl=de&sl=auto&tl=de&text=colour your life&op=translate“; Wörterbuch der Redewendungen unter „phrasen.com“; Glosbe-Wörterbuch unter „https://de.glosbe.com/en/de/Colour your life!“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024).
21 3. In diesem Sinne ist die in Rede stehende Wortfolge ausweislich der Recherchen des Senats im Inland bereits vor dem Anmeldetag in verschiedensten Zusammenhängen in der Schreibweise sowohl der Anmeldung „colour your life“ (British English) als auch „color your life“ ohne „u“ (American English) verwendet worden (vgl. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024). So findet sich im Internet „colo(u)r your life“ seit Januar 2023 als Bezeichnung einer Tapetenkollektion (vgl. „https://rasch.de/Kollektionen/Color-your-life/“), im Februar 2019 als werbende Anpreisung eines Tattoostudios (vgl. „https://tattoo-spirit.de/tsp2/08529-plauen-color-your-life/“) sowie seit September 2022 als Thema eines Online-Malkurses (vgl. „https://www.color-your-life.online/shop/“).
22 Neben diesen Verwendungen als werbehafte Aufforderung zum Erwerb von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen Farben oder Farbgestaltungen im Vordergrund stehen, hat sich „colo(u)r your life“ zudem kontextunabhängig zu einem Fun- oder Mottospruch entwickelt. Dies wird beispielsweise daran deutlich, dass er Bestandteil verschiedenster der Inspiration und Motivation dienender Motive ist. Sie können im Internet heruntergeladen und zum Bedrucken von Gegenständen oder zur Bebilderung von Texten, Blogs, Websites etc. eingesetzt werden (vgl. „https://www.dreamstime.com/“; „https://www.lovethispic.com/“; „https://www.vectorstock.com/“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024). Dies zeigt die Beliebtheit der angemeldeten Wortkombination gleichermaßen als Werbe- und Dekorationsmittel.
23 Angesichts des nachweislichen Gebrauchs im Inland kann mithin dahinstehen, inwieweit es sich bei „colo(u)r your life“ um eine feststehende Redewendung im Englischen handelt.
24 4. Angesichts dieser vielfältigen und anbieterübergreifenden Verwendungen kommt dem Anmeldezeichen trotz seiner Einprägsamkeit nicht die notwendige Individualität und Originalität zu, um in Verbindung mit den beanspruchten Waren der Klasse 30 vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden. Vielmehr wird es auch in diesem Kontext als geläufiger Werbespruch wahrgenommen.
25 Bei den in Rede stehenden Produkten der Klasse 30
26 „Backwaren [fein]; Biskuits; Bonbons; Brauselutscher; Butterkekse; Eiscreme; Erdnusskonfekt; Fruchtgummi; Gebäck; Geleefrüchte [Süßwaren]; Joghurteis [Speiseeis]; Kakaoerzeugnisse; Karamellen; Kaugummi (nicht für medizinische Zwecke); Kekse; Kleingebäck; Konditorwaren; Konfekt; Kräcker [Gebäck]; Kuchen; Kuchenmischungen [pulverförmig]; Lakritz [Süßwaren]; Lakritzenstangen [Süßwaren]; Lutscher; Mandelkonfekt; Pastillen [Süßwaren]; Puffmais; Schleckbrause [Süßwaren]; Schokolade; Vegane Schokolade; Sorbets [Speiseeis]; Speiseeis; Süßwaren; Schaumgummi [Süßwaren]; Traubenzucker (für Nahrungszwecke) sowohl lose als auch als Komprimat; Waffeln; Weingummi; Zuckermandeln; Zuckerwaren; zuckerfreie Zuckerwaren; zuckerfreie Bonbons; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Brausepulver [Süßwaren]; Brausepulvermischungen; Puffreis; Puffreiskugeln mit Brausebezug; Puffmaiskugeln mit Brausepulverbezug; drajierte Erdnüsse; Kombinationen von Lakritz und/oder Fruchtgummi und/oder Schaumzucker; Brausekomprimate“
27 handelt es sich um Süß- und Backwaren sowie um Speiseeis. Bei diesen Erzeugnissen haben Farben verschiedene Funktionen. Sie dienen zum einen der Verzierung und Steigerung der Attraktivität, was insbesondere dann von besonderer Bedeutung ist, wenn sie sich an Kinder wenden. Zum anderen stehen Farben für verschiedene Geschmacksrichtungen. Sie orientieren sich häufig an dem Farbton der Früchte, nach denen die Süßigkeit, die Backware oder das Speiseeis schmeckt. Beispielhaft können in diesem Zusammenhang folgende Fundstellen genannt werden (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024):
28 - „Bunte Früchtchen“ zur Bezeichnung einer Mischung von Bonbons unterschiedlicher, durch Farben kenntlich gemachter Obst-Geschmacksrichtungen (vgl. „https://www.amazon.de/Bunte-Früchtchen-Bonbon-Mix-zuckerfrei“)
29 oder
30 - „Bunter Mix“ zur Bezeichnung einer Schokobox mit verschiedenen, entsprechend farblich gekennzeichneten Schokoladensorten (vgl. „https://www.amazon.de/Ritter-Sport-mini-Bunter-Mix/“).
31 Schließlich werden - wie sich aus den weiteren Belegen gemäß Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024 ergibt - mit Farben verschiedene Arten von Süßwaren, wie Lutscher, Fruchtgummis, Bonbons, saure Schlangen oder Schaumzucker, voneinander abgegrenzt (vgl. „Bunte Mischung“ unter „https://www.amazon.de/1000g-Süßwaren-Mixbeutel-Bunte-Mischung/“; „Bunter Süßigkeiten-Mix“ unter „https://www.amazon.de/Nachfüllbeutel-Freude-Süßigkeiten-Mix-Fruchtgummi-Kaubonbons/“; „Bunte Tüte“ unter „https://www.ebay.de/itm“).
32 Diese gerade im Bereich der Süß- und Backwaren sowie der Speiseeisprodukte anzutreffende Farbenvielfalt greift die durch das Anmeldezeichen vermittelte Aussage „Mache dein Leben bunt“ auf. „Bunt“ kommt hierbei die Bedeutung „abwechslungsreich“ oder „vielfältig“ zu. Insofern lassen sich der Wortfolge „colour your life“ verschiedene Werbebotschaften entnehmen. Sie regt einmal dazu an, im Sinne einer Abwechslung alle mit ihr gekennzeichneten Produkte zu probieren. Des Weiteren bringt sie zum Ausdruck, dass der Genuss der angemeldeten Waren das Leben bunt und (farben-)froh erscheinen lässt. Es gestaltet sich folglich aufregender und interessanter. Des Weiteren umschreibt das Anmeldezeichen das Glücksgefühl, das mit dem Konsum von Zucker, der in allen beanspruchten Waren enthalten ist, einhergehen kann, da er das Belohnungszentrum im Gehirn aktiviert. Auch hierdurch mag vieles bunter, lebendiger und besser wirken. Demgegenüber sind die von der Anmelderin geltend gemachten Bedeutungsalternativen, wie u. a. „das eigene Leben mit Inhalt oder Sinn zu füllen“, „im eigenen Leben Trauer zu überwinden“, „das eigene Leben abwechslungsreicher zu gestalten“ oder „das eigene Leben zu beschönigen oder gar zu verfälschen“, fernliegender. Im Übrigen ist die Unterscheidungskraft eines Zeichens bereits dann zu verneinen, wenn eine seiner Bedeutungen beschreibender Natur ist und/oder als Werbespruch aufgefasst wird. Zudem reicht der allein durch verschiedene Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung der Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 207 und 208).
33 5. Die Eintragbarkeit des angemeldeten Zeichens kann auch nicht mit dem von der Anmelderin ins Feld geführten Umstand, dass es im Bereich der Back- und Süßwaren üblich sei, Kennzeichnungen direkt auf ihnen anzubringen, begründet werden. Selbst wenn diese Art der Verwendung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als praktisch bedeutsam anzusehen und damit in die markenrechtliche Prüfung einzubeziehen ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194, Rn. 33 - AS/DPMA [#darferdas?]), so ist davon auszugehen, dass die Wortfolge „colour your life“ auch auf der Produktoberfläche nur als herstellerübergreifend verwendeter Spruch, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird. Denn entgegen der Auffassung der Anmelderin finden sich ausweislich der Belege in Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024 direkt auf Back- und Süßwaren auch rein werbehafte Anpreisungen in Form von:
34 a) Persönlichen Ansprachen
35 - „Für Dich“ auf Marzipan-Nougatpralinen,
36 - „Herzlichen Glückwunsch“ auf einer Zartbitterschokoladentafel,
37 - „I mog Di“ auf Lebkuchenherzen,
38 - „EINFACH SO“ als Einzelbuchstaben auf den Stücken einer als Telegramm ausgestalteten Schokoladentafel,
39 - „NICE TO SWEET YOU“ auf einem Stück einer Schokoladentafel,
40 - „with Love“ auf einem Schokoladenherzen oder
41 - „Happy Birthday“ auf einer Marzipantorte,
42 b) Umweltbotschaften
43 „20 % [für neue Bäume]“ auf einer Tafel „Die gute Schokolade“,
44 c) Beschreibenden Angaben
45 - „Betthupferl“ auf gefüllten Schokoladenherzen oder
46 - „MADE WITH LOVE“ auf Keksen.
47 Insofern kann allein aus dem Ort der Anbringung des Slogans nicht ohne weiteres auf seine Eignung als Herkunftshinweis geschlossen werden. Vielmehr ist auf den Bedeutungsgehalt der in die Back- und Süßwaren eingeprägten Wörter abzustellen, die davon abhängig als Sachangaben, Werbebotschaften oder Kennzeichen vom Verkehr wahrgenommen werden. Demzufolge ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Wortfolge „colour your life“ aufgrund ihrer klar erkennbaren werblichen Aussage - selbst wenn sie Bestandteil einer angemeldeten Ware ist - vom angesprochenen Publikum ausschließlich als anpreisender Spruch, nicht jedoch als Mittel zur Unterscheidung von Produkten anderer Anbieter angesehen wird.
48 6. Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen berufen hat, lässt sich daraus die Eintragbarkeit des in Rede stehenden Zeichens nicht ableiten. Es wird insoweit auf die einschlägige umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667, Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit beruht nicht auf Ermessen, sondern ist vom Gesetz vorgegeben. Hierbei führen selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung. Insofern gibt es auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Es ist vielmehr jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen und über ihn zu befinden. Für Voreintragungen ausländischer Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor).
49 Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.