BPatG, Beschluss vom 24.09.2019 - 28 W (pat) 27/13•BPatG, 2019-09-24 — 28 W (pat) 27/13
BPatG, Beschluss vom 24.09.2019 - 28 W (pat) 27/13Bundespatentgericht / 28. Senat24.09.2019
BPatG | Beschluss | 2019-09-24 | 28 W (pat) 27/13 | Markenbeschwerdeverfahren – Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei Ausscheiden eines Richters nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und vor abschließender Beratung und Abstimmung – Wechsel in der Richterbank
Entscheidungsdatum: 2019-09-24
Aktenzeichen: 28 W (pat) 27/13
ECLI: ECLI:DE:BPatG:2019:240919B28Wpat27.13.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 156 Abs 2 Nr 3 ZPO, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG
Spruchkörper: 28. Senat
Markenbeschwerdeverfahren – Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei Ausscheiden eines Richters nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und vor abschließender Beratung und Abstimmung – Wechsel in der Richterbank
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2009 021 457
(hier: Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. September 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schwarz und des Richters Dr. Söchtig
beschlossen:
Die am 29. Mai 2019 geschlossene mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet.
1 Nach § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG hat das Gericht die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn zwischen ihrem Schluss und dem Schluss der Beratung und Abstimmung ein Richter ausgeschieden bzw. ein Wechsel in der Richterbank eingetreten ist (vgl. hierzu auch BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 33. Edition, Stand: 01. Juli 2019, § 156, Rdnr. 7).
2 So liegt der Fall auch hier:
3 Richter Schmid ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor einer abschließenden Beratung und Abstimmung in vorliegender Sache mit Wirkung zum 1. September 2019 vom Bundespatentgericht an das EUIPO abgeordnet worden, was eine Wiedereröffnung zwingend erforderlich macht.
4 Der Senat regt an, vorliegendes Verfahren nunmehr im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Die Beteiligten werden daher gebeten, hierzu ihre Zustimmung zu erteilen. Anderenfalls würde neuerlich Termin zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung anberaumt werden.
5 Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar (vgl. BeckOK, a. a. O., § 156, Rdnr. 16.