Trademark opposition rejected for lack of proof of use

BPatG 27 W (pat) 521/16Bundespatentgericht / Division 2709.12.2016Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Patent Court heard an appeal against a DPMA opposition decision concerning the mark 'Monk'. The holder of the younger mark raised a non-use objection. The opponent, although given the opportunity, submitted nothing to show genuine use of the earlier mark for the relevant period. The court therefore set aside the DPMA decision, rejected the opposition, and ordered the opponent to bear the costs of the appeal proceedings.

Omnilex-Regeste

§ 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 MarkenG; non-use objection and burden of substantiation in opposition proceedings: Once the proprietor of the contested mark validly raises the objection of non-use, the opponent must credibly show genuine use of the earlier mark for the relevant sliding five-year period, in terms of nature, time, place, and extent. If no substantiation is filed, the opposition fails for lack of cognisable goods and services. § 71 Abs. 1 MarkenG; costs may be imposed on the opponent as an exception where it continues an opposition despite the obvious absence of any serious attempt to prove use, thereby acting contrary to procedural diligence.

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 27 W (pat) 521/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-09

Aktenzeichen: 27 W (pat) 521/16

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 MarkenG, § 71 Abs 1 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Monk/Monk" – Einrede mangelnder Benutzung – keine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung – Zurückweisung des Widerspruchs – Aufhebung des Beschlusses des DPMA - Kostenauferlegung

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2008 063 417

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Hermann und die Richterin kraft Auftrags Seyfarth

beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 29, vom 10. April 2014 aufgehoben.

  2. Der Widerspruch wird zurückgewiesen

  3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1 Die Wortmarke

2 Monk

3 wurde am 1. Oktober 2008 angemeldet und am 3. Dezember 2008 unter der Nummer 30 2008 063 417 für die Waren

4 Klasse 29: Brotaufstrich (fetthaltig), Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil

5 Klasse 30: Schokolade; Schokoladenerzeugnisse, auch in Riegelform; Schokoladengetränke; schokolierte, dragierte und glasierte Früchte; schokoliertes, dragiertes und glasiertes Obst; Kakaoerzeugnisse; Kakaogetränke. Milchkakao; Milchschokolade (Getränk); Pudding; Eiscreme

6 eingetragen.

7 Die Veröffentlichung erfolgte am 2. Januar 2009.

8 Gegen diese Marke hat die Widersprechende aus der am 14. Oktober 2008 für die Waren und Dienstleistungen

9 Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und –fette

10 Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis

11 Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen

12 eingetragenen Wortmarke 30 2008 035 494

13 Monk

14 am 16. Februar 2009 Widerspruch erhoben.

15 Mit Beschluss vom 10. April 2014 hat das DPMA, Markenstelle für Klasse 29, dem Widerspruch vollumfänglich stattgegeben und die Löschung der jüngeren Marke gemäß §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angeordnet.

16 Zur Begründung ist ausgeführt, aufgrund der zu unterstellenden durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und einer beachtlichen, teilweise bis zur Identität reichenden Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen seien an den Markenabstand strenge Anforderungen zu richten. Der erforderliche Abstand werde von den sich gegenüber stehenden identischen Bezeichnungen nicht eingehalten, so dass die Löschung anzuordnen sei.

17 Hiergegen richtet sich die am 19. Mai 2014 erhobene Beschwerde der Inhaberin der jüngeren Marke, mit der sie beantragt,

18 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. April 2014 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke 30 2008 035 494 „Monk“ zurückzuweisen.

19 Zur Begründung trägt sie vor, obwohl die Widerspruchsmarke inzwischen benutzungspflichtig geworden sei, habe die Markeninhaberin keine Benutzung feststellen können. Die Markeninhaberin erhebe daher die Einrede der mangelnden rechtserhaltenden Benutzung. Im Rahmen der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit seien nur die Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen, für die die rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden sei.

20 Die Beschwerdegegnerin hat sich in dem Beschwerdeverfahren weder zur Sache geäußert noch einen Sachantrag gestellt.

21 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte des DPMA Bezug genommen.

II.

22 Da die Beteiligten keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt haben, und der Senat diese auch nicht für geboten hält, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 69 MarkenG).

23 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

24 Der Widerspruch war zurückzuweisen, weil die Widersprechende auf die in zulässiger Weise erhobene Nichtbenutzungseinrede der Inhaberin der angegriffenen Marke eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nach §§ 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG nicht glaubhaft gemacht hat. Der Widerspruch ist daher mangels berücksichtigungsfähiger Waren und Dienstleistungen auf Seiten der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG zurückzuweisen.

25 Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat am 14. November 2014 die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Das nicht nach § 43 Abs. 1 S. 1 und S. 2 MarkenG differenzierte Bestreiten der Benutzung ist als die Erhebung beider Einreden zu verstehen (BGH GRUR 2008, 719 – idw Informationsdienst Wissenschaft).

26 Die am 14. Oktober 2008 eingetragene Widerspruchsmarke war zwar nicht zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen Marke am 2. Januar 2009, jedoch zum Zeitpunkt der Erhebung der Einrede bereits über fünf Jahre in das Markenregister eingetragen. Die Einrede ist daher (nur) nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zulässig. Der Widersprechenden oblag es damit, eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Widerspruchsmarke in dem nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG maßgeblichen „wandernden“ Benutzungszeitraum, nämlich den letzten fünf Jahren vor der Entscheidung über den Widerspruch - mithin für den Zeitraum Dezember 2011 bis Dezember 2016 - nach Art, Zeit, Ort und Umfang glaubhaft zu machen. Dieser Obliegenheit zur Glaubhaftmachung ist die Widersprechende nicht nachgekommen. Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin hat zur Benutzung der Widerspruchsmarke nichts vorgetragen. Auch nach dem rechtlichen Hinweis des Senats vom 3. Mai 2016 hat sie weder Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt noch hat sie eine Glaubhaftmachung angekündigt und/oder hierfür eine Frist beantragt.

27 Da die Widersprechende für keine der Waren und Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht hat, muss der darauf gestützte Widerspruch erfolglos bleiben.

28 Der Widersprechenden und Beschwerdegegnerin waren die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht gilt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm entstehenden Kosten selbst zu tragen hat. Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, kann das Patentgericht jedoch bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG). Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bedarf es stets besonderer Umstände. Solche von der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 - Schutzverkleidung). Davon ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. z. B. BPatG Mitt. 1974, 17; Mitt. 1977, 73, 74; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 71 Rn. 11 ff.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 71 Rn. 11 ff. und Büscher in Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht/Medienrecht, 3. Aufl., § 71 MarkenG, Rn. 2 ff., 5 ff.).

29 Wird auf eine zulässige Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruch ohne ernsthaften Versuch der erforderlichen Glaubhaftmachung der Benutzung weiterverfolgt, sind dem Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (st. Rspr.; vgl. z. B. BPatG GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL; 26 W (pat) 47/10 - Alflora BUSINESS/allflora Blumen in alle Welt; 26 W (pat) 34/13 Palm BeachPalm Beach Bademoden Made in Germany/Palm Beach).

30 Die Widersprechende musste nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen davon ausgehen, dass ihr Widerspruch ohne Glaubhaftmachung der Benutzung ihrer Marke keinen Erfolg haben konnte. Im vorliegenden Fall hat die Widersprechende sich auf die Erhebung der Benutzungseinrede nicht geäußert. Sie hat weder Glaubhaftmachungsunterlagen eingereicht noch hat sie ihren Widerspruch zurückgenommen. Ein solches Verhalten zieht zwangsläufig die Kostentragungspflicht nach sich (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O.).

Schlagwörter

trademark oppositionnon-use objectiongenuine useproof of usecostsappeallikelihood of confusion

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the opposition based on the earlier mark 'Monk' was admissible and could succeed despite the non-use objection.

Extrahierter Entscheid

The opponent did not make credible genuine use of the earlier mark for the relevant five-year period; without usable goods and services, the opposition failed.

Extrahierte Begründung

Because the non-use objection was validly raised, the opponent had to substantiate use for the relevant sliding five-year period under Section 43(1) MarkenG. No documents or substantiation were submitted, even after a judicial hint.

Kernrechtsfrage

Whether the DPMA order sustaining the opposition should be set aside.

Extrahierter Entscheid

The DPMA decision was set aside.

Extrahierte Begründung

Once no genuine use was shown, the basis for the opposition decision fell away.

Kernrechtsfrage

Whether the opponent should bear the costs of the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the opponent because it pursued the opposition without any serious attempt to prove use after a valid non-use objection.

Extrahierte Begründung

Cost shifting under Section 71(1) MarkenG is justified in exceptional cases where a party acts contrary to procedural diligence, especially by continuing an opposition that was plainly unlikely to succeed.

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