Patent waiver moots opposition appeal and nullifies lower decision

BPatG 10 W (pat) 53/14Bundespatentgericht / Division 1015.12.2015Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The patent proprietor waived the contested patent during the pending appeal against the patent division's revocation decision. The Bundespatentgericht held that the patent had lapsed prospectively, that the opponent had not shown any continuing need for legal protection, and that both the opposition proceeding and the appeal were therefore moot. It additionally declared the appealed first-instance decision ineffective.

Omnilex-Regeste

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG; Erledigung des Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahrens bei Verzicht des Patentinhabers auf das Streitpatent; Wirkungslosigkeit der angefochtenen Widerrufsentscheidung. Der Verzicht des Patentinhabers lässt das Patent ex nunc erlöschen. Fehlt dem Einsprechenden ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung über den Bestand des Patents, erledigt sich das Einspruchsverfahren in der Hauptsache; dies erfasst auch das Beschwerdeverfahren nach § 73 PatG. Die Wirkungslosigkeit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO auszusprechen (vgl. cons. 5 f.).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 10 W (pat) 53/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-15

Aktenzeichen: 10 W (pat) 53/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 20 Abs 1 Nr 1 PatG, § 59 PatG, § 73 PatG, § 269 Abs 3 S 1 ZPO

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – zur Wirkung der Verzichtserklärung des Patentinhabers – Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache – Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens - Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend den Einspruch gegen das Patent 103 45 919.7

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Dezember 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dr.-Ing. Großmann

beschlossen:

1.) Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.

2.) Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. November 2010 ist wirkungslos.

Gründe

I.

1 Die Einsprechende hat gegen das Patent 103 45 919.7 (Streitpatent), dessen Erteilung am 5. November 2009 veröffentlicht worden war, Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat hierauf mit Beschluss vom 17. November 2010 das Streitpatent widerrufen. Hiergegen hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt.

2 Mit Wirkung zum 28. Oktober 2015 hat der Patentinhaber gegenüber dem DPMA auf das Streitpatent verzichtet und mit einer gesonderten Eingabe gegenüber dem Bundespatentgericht darum gebeten, dass Einspruchsbeschwerdeverfahren einzustellen.

3 Mit Bescheid vom 17. November 2015 hat der Senat die Einsprechende aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, ob sie ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Einspruchsverfahrens und des dazugehörigen Beschwerdeverfahrens habe. Hierauf hat die Einsprechende mit Eingabe vom 24. November 2015 geantwortet, dass das Beschwerdeverfahren von ihrer Seite als erledigt angesehen werde.

4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

5 1. Das Streitpatent ist wegen der Verzichtserklärung des Patentinhabers gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erloschen. Die Einsprechende hat zudem kein Rechtsschutzinteresse an einem bestandskräftigen Widerruf des Streitpatents geltend gemacht. Damit ist das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 ff. - „Radauswuchtmaschine“; BGH GRUR 2012, 1071 ff. - „Sondensystem“; a. A. wohl nur: Benkard/Schäfers /Schwarz , PatG, 11. Aufl., § 59 Rn. 120). Die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache hat zur Folge, dass auch das Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht mehr weitergeführt werden kann und sich seinerseits erledigt hat (vgl. Busse/Engels , PatG, 7. Aufl., § 73 Rn. 184); auch dies war - im Interesse der Verfahrensbeteiligten, aber auch Dritter - durch den hier gefassten, der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss festzustellen (vgl. BPatG, a. a. O. - „Radauswuchtmaschine“).

6 2. Die Erledigung des Einspruchsverfahrens führt in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses, was hier zusätzlich auszusprechen war (vgl. Busse/Engels , PatG, 7. Aufl., § 59 Rn. 295 und § 73 Rn. 178; vgl. auch Anmerkung Köppen in Mitt. 2014, 282, 283).

Schlagwörter

patent waiveropposition proceedingsmootnesslegal interestappealineffectivenessprocedural termination

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the waiver of the patent rendered the opposition and appeal proceedings moot.

Extrahierter Entscheid

Yes. The patent expired ex nunc by waiver, and the opponent did not assert a need for continued legal protection; therefore the opposition proceeding became moot, and so did the appeal proceeding.

Extrahierte Begründung

A patent waiver under § 20(1) No. 1 PatG extinguishes the patent prospectively. Without a continuing need for legal protection, the opponent cannot insist on a final revocation decision, so the main matter is resolved.

Kernrechtsfrage

Whether the appealed decision of the first-instance patent division became ineffective.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the opposition proceeding was moot, the challenged first-instance decision became ineffective by analogous application of § 269(3) sentence 1 ZPO.

Extrahierte Begründung

Once the substantive dispute has ceased to exist, the appellate court must also declare the challenged decision ineffective; this follows by analogy from the rules on withdrawal and costs in civil procedure.

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