projekte
BGH V ZB 77/16 ΓÇó WEG dispute determines proper appellate court
BGH V ZB 77/16Bgh / V. Zivilkammer17.11.2016Annulled
The Bundesgerichtshof held that a suit by one condominium owner against another seeking injunction and retraction of statements made in a condominium meeting is a WEG dispute. Therefore, appellate jurisdiction lay with Landgericht Lüneburg under § 72(2) GVG, not Landgericht Stade. Because the latter court did not merely transfer the case but dismissed the appeal as inadmissible, it violated the appellant’s right to effective legal protection. The BGH set aside the order and remanded the matter for a new decision, including the costs of the Rechtsbeschwerde.
§ 43 Nr. 1 WoEigG, § 72 Abs. 2 GVG; functional appellate jurisdiction in condominium disputes. A claim by one condominium owner against another for injunctive relief and retraction concerning statements made in a condominium owners’ meeting constitutes a dispute under § 43 No. 1 WoEigG, unless a connection with the condominium community relationship is manifestly absent. If the appeal is lodged with an appellate court lacking jurisdiction, that court must refer the matter ex officio to the competent court pursuant to § 72(2) sentence 1 GVG; it may not dismiss the appeal as inadmissible. Failure to refer violates the right to effective legal protection (consid. 3-4).
Entscheidungsdatum: 2016-11-17
Aktenzeichen: V ZB 77/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:171116BVZB77.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 43 Nr 1 WoEigG, § 72 Abs 2 GVG
Vorinstanz: vorgehend LG Stade, 13. Mai 2016, Az: 2 S 10/16vorgehend AG Buxtehude, 25. Februar 2016, Az: 31 C 648/15
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Wohnungseigentumssache: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen auf Unterlassung bzw. auf Widerruf einer in der Wohnungseigentümerversammlung in der Funktion als Verwaltungsbeirat getätigten Äußerung; funktionell zuständiges Berufungsgericht
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 13. Mai 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 €.
I.
1 Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung und auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch, die dieser in seiner damaligen Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungsbeirats in einem in der Eigentümerversammlung vorgetragenen Bericht des Beirats getätigt hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht Stade als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Stade, hilfsweise an das Landgericht Lüneburg erreichen.
II.
2 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
3 1. Allerdings ist für die Entscheidung über die Berufung nicht das von dem Kläger angerufene Landgericht Stade, sondern gemäß § 72 Abs. 2 GVG das Landgericht Lüneburg zuständig, weil der Streit der Parteien eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG ist. Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren V ZB 73/16 (zur Veröffentlichung bestimmt), entschieden hat, liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vor, wenn ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen wird, die er - wie hier - in einer Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben.
4 2. Die angefochtene Entscheidung verletzt jedoch den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284), weil das angerufene unzuständige Berufungsgericht die Sache nicht an das nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Landgericht Lüneburg verwiesen, sondern die Berufung als unzulässig verworfen hat. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in der Sache V ZB 73/16 Bezug genommen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp