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BGH IV ZR 125/16 ΓÇó Validity of objection notice in old private pension insurance contract
BGH IV ZR 125/16Bgh / IV. Zivilkammer17.11.2016Dismissed
The Federal Court of Justice rejected the claimant’s revision under Section 552a ZPO. It held that the appeal had no prospect of success and that no reference to the CJEU was required. Even assuming an EU-law defect in the policy model, the claimant could not rely on invalidity after having been properly informed and nevertheless continued the insurance contracts for years. The court therefore treated the reliance on invalidity as barred by good faith and inconsistent conduct. Costs of the revision were imposed on the claimant side.
§ 552a ZPO; objection rights in old life insurance contracts; reference to the CJEU not required where the EU-law question is not decisive. A revision may be summarily rejected if it has no prospect of success and the requirements for admission are lacking. In disputes over the policy model, the insured is barred from invoking alleged invalidity where, despite proper notice that the contracts need not be concluded, he or she nevertheless allowed them to run for years; such conduct is incompatible with good faith and constitutes an abuse of rights. This applies even if an EU-law incompatibility is assumed, because the practical effectiveness of Union law is not impaired when the decisive bar lies in the claimant’s own inconsistent conduct (consid. 3-5).
Entscheidungsdatum: 2016-11-17
Aktenzeichen: IV ZR 125/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:171116BIVZR125.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 13.07.2001
Vorinstanz: vorgehend BGH, 27. September 2016, Az: IV ZR 125/16, Beschlussvorgehend OLG Köln, 8. April 2016, Az: 20 U 198/15, Urteilvorgehend LG Köln, 5. Oktober 2015, Az: 26 O 491/14
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Private Rentenversicherung: Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung in einem Altvertrag
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. April 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 16.695,39 € festgesetzt.
1 Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 27. September 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.
2 Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 7. November 2016 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
3 Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die Europarechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründet dies im Streitfall keine Pflicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungserheblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher ausgeführt hat, wäre es dem Kläger, der trotz Belehrung darüber, dass er die Verträge nicht zustande kommen lassen musste, diese bis zum Widerspruch über mehrere Jahre durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells auf eine Unwirksamkeit der Verträge zu berufen. Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.
4 Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015 - 1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO).
5 Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträchtigen auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, die Verträge ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diese gleichwohl in Vollzug gesetzt und sie über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann