Hearing complaint after refusal of leave to appeal

BGH I ZR 179/15Bgh / I. Zivilkammer03.11.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH rejected the defendant’s hearing complaint against its earlier order refusing leave to appeal. The court held that a complaint under the right to be heard must identify a new, independent violation of Art. 103(1) GG in the refusal decision itself. Merely repeating the non-admission arguments, inferring from the refusal that the court had overlooked submissions, or criticizing the respondent’s reply did not meet that standard. The Senate also stated in the alternative that it had fully examined the complaint and found none of the points persuasive. Costs were imposed on the defendant.

Omnilex-Regeste

Art. 103 Abs. 1 GG; Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Zulässigkeit nur bei schlüssiger Darlegung einer neuen und eigenständigen Gehörsverletzung gerade in der Nichtzulassungsentscheidung; das bloße Wiederholen des Vorbringens aus der Nichtzulassungsbeschwerde oder die Behauptung, der Senat habe die Zulassungsgründe nicht vollständig berücksichtigt, genügt nicht. Ebenso wenig lässt sich eine Gehörsverletzung aus dem Inhalt der Beschwerdeerwiderung herleiten; maßgeblich ist allein, ob das Gericht Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen hat. Wird die Rüge zurückgewiesen, trägt der Rügende die Kosten (vgl. Erw. I–III).

Gesamter Gesetzestext

BGH — I ZR 179/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-03

Aktenzeichen: I ZR 179/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:031116BIZR179.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend BGH, 12. Mai 2016, Az: I ZR 179/15vorgehend OLG Hamm, 16. Juni 2015, Az: I-4 U 32/14, Urteilvorgehend LG Dortmund, 17. Januar 2014, Az: 3 O 204/13, Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Anhörungsrüge nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1 I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Ausführungen der Beklagten genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes.

2 1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 Rn. 6 = WRP 2008, 956; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2).

3 2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge der Beklagten nicht gerecht.

4 a) Soweit die Beklagte mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt, soweit die Anhörungsrüge geltend gemacht hat, der Umstand, dass die Zulassung der Revision unterblieben sei, lasse darauf schließen, dass der Senat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vollständig zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log).

5 b) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann auch nicht damit begründet werden, dass die Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde nach Ansicht der Beklagten nicht geeignet war, die von ihr dargelegten Zulassungsgründe zu entkräften. Der Inhalt der Beschwerdeerwiderung ist für die Frage, ob der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen hat, ohne Belang.

6 II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 12. Mai 2016 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.

7 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher Schaffert Kirchhoff

Koch Feddersen

Schlagwörter

right to be heardhearing complaintleave to appealadmissibilitycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the hearing complaint was sufficiently substantiated to show a violation of the right to be heard after refusal of leave to appeal.

Extrahierter Entscheid

No. A hearing complaint against a refusal of leave to appeal must specifically show a new and independent violation of Art. 103(1) GG in the leave-to-appeal decision itself; repeating prior submissions or attacking the opposing brief is insufficient.

Extrahierte Begründung

The defendant only repeated its non-admission arguments and speculated that the refusal to grant leave implied incomplete consideration. The content of the response to the non-admission complaint was irrelevant.

Kernrechtsfrage

Costs of the hearing complaint.

Extrahierter Entscheid

The defendant had to bear the costs.

Extrahierte Begründung

Costs followed from § 97(1) ZPO after the complaint was rejected.

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