Requirements for carrying a dangerous tool in aggravated robbery

BGH 3 StR 328/16Bgh / III. Strafkammer05.10.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the defendant's revision against the Lüneburg Regional Court judgment. It held that, for § 250(1)(1)(a) StGB, carrying a dangerous tool does not require holding it in the hand or wearing it on the body; it is enough that it is within reach and usable at any time without significant delay, provided it was brought to the scene or later picked up before completion. In the case, the co-defendant had brought the crowbar to the basement entrance area with the defendant's knowledge.

Omnilex-Regeste

§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; Anforderungen an das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs: Beisichführen setzt nicht voraus, dass der Täter das Werkzeug nach Eintritt in das Versuchsstadium in der Hand hält oder am Körper trägt. Ausreichend ist, dass es sich in Griffweite befindet und jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand eingesetzt werden kann, sofern der Täter es zum Tatort mitgebracht hat oder es bis zur Tatbeendigung noch ergreift (vgl. consid. 1). Bloße räumliche Nähe oder das unbeachtete Vorfinden des Gegenstands am Tatort genügen dagegen nicht, weil es dann an einem äußeren, tatbestandsmäßigen Verhalten fehlt; erforderlich bleibt das Bewusstsein, das Werkzeug funktionsbereit zur Verfügung zu haben.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 328/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-05

Aktenzeichen: 3 StR 328/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:051016B3STR328.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Lüneburg, 11. April 2016, Az: 35 KLs 5/16

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Schwerer Raub: Anforderungen an das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB erfordert nicht, dass der Tatbeteiligte es nach Eintritt in das Versuchsstadium in der Hand hält oder am Körper trägt. Ausreichend kann sein, wenn das Werkzeug sich in Griffweite des Beteiligten befindet oder er sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1989 - 1 StR 564/89, BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 2; Beschluss vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn. 27 mwN). Dies allein genügt allerdings nicht: Findet der Beteiligte den Gegenstand lediglich am Tatort vor und lässt ihn unangetastet, liegt kein Beisichführen vor (vgl. SK-StGB/Hoyer, 47. Lfg., § 244 Rn. 20; NK-StGB-Kindhäuser, 4. Aufl., § 244 Rn. 18; BeckOK StGB/Wittig, § 244 Rn. 10). Anderenfalls würde die tatbestandsmäßige Handlung zu einer bloßen Wahrnehmung, einem Internum ohne hierauf bezogenes äußeres Verhalten (vgl. Walter, NStZ 2004, 623, 624). Wenn sich das gefährliche Werkzeug nur in räumlicher Nähe des Beteiligten befindet, ist für eine Strafbarkeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB daher - neben dem Bewusstsein, das Werkzeug funktionsbereit zur Verfügung zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2002 - 5 StR 117/02, NStZ-RR 2003, 12, 13; vom 12. Juli 2005 - 4 StR 170/05, NStZ-RR 2005, 340; vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, aaO) - zusätzlich erforderlich, dass der Beteiligte es zum Tatort mitgebracht hat oder es zu irgendeinem Zeitpunkt bis zur Tatbeendigung noch ergreift.

So verhält es sich hier. Der mittäterschaftlich handelnde Mitangeklagte O. hatte den Kuhfuß mit Kenntnis des Angeklagten in den Eingangsbereich der Kelleretage, zum Ort des späteren Raubgeschehens, verbracht.

Becker Schäfer Gericke

Spaniol Berg

Schlagwörter

aggravated robberydangerous toolcarryingrevisioncostsattempt stage

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a dangerous tool was 'carried' for aggravated robbery under § 250(1)(1)(a) StGB when it was in the offender's reach but not held on the body.

Extrahierter Entscheid

Carrying does not require the tool to be held in the hand or worn on the body after entry into the attempt stage; it is enough if it is within reach and can be used at any time without significant delay, provided it was brought to the scene or later picked up before completion of the offense.

Extrahierte Begründung

Mere presence of the tool at the scene, left untouched, is insufficient; a punishable carrying requires external conduct beyond a mere mental awareness. Here, the co-defendant had brought the crowbar into the basement entrance area with the defendant's knowledge.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's revision against the Regional Court judgment should succeed.

Extrahierter Entscheid

The revision was unfounded and no legal error adverse to the defendant was found on review.

Extrahierte Begründung

The Federal Court of Justice found the lower court judgment free of reversible error on the basis of the revision submissions and the Federal Public Prosecutor General's application.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs of the appeal.

Extrahierter Entscheid

The defendant must bear the costs of the remedy.

Extrahierte Begründung

As the revision failed, costs were imposed on the appellant.

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