Revision inadmissible for improper signature of the grounds

BGH 3 StR 268/16Bgh / III. Strafkammer05.10.2016Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Court held that the revision in a criminal security-order case was inadmissible because the statement of grounds was not signed by the appointed defense counsel as required by § 345(2) StPO. A lawyer from the same firm signed only 'pro abs. Dr. S.' and did not act as general substitute under § 53(2) BRAO or as retained counsel. The court found that any earlier private mandate had ended upon appointment as mandatory defense counsel, so no valid authority to delegate existed. The revision was therefore dismissed as inadmissible, and the defendant was ordered to bear the costs.

Regest

Art. 345 Abs. 2 StPO; revision grounds must be signed by the defense counsel entitled to act, otherwise the revision is inadmissible; a signature by another lawyer from the same firm is insufficient unless a valid general substitution under § 53 Abs. 2 BRAO is established. Appointment as mandatory defense counsel under §§ 141, 143 StPO presupposes the absence of a retained mandate; upon appointment, the earlier contractual defense mandate and the corresponding criminal defense power of attorney lapse. A lawyer who signs expressly 'pro' the appointed counsel does not thereby act as retained counsel of the accused, even if other lawyers in the firm were broadly authorized.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 268/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-05

Aktenzeichen: 3 StR 268/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:051016B3STR268.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 141 Abs 1 StPO, § 143 StPO, § 53 Abs 2 BRAO

Vorinstanz: vorgehend LG Kleve, 22. März 2016, Az: 170 KLs 21/15

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Revision im Sicherungsverfahren: Anforderungen an eine formgerechte Unterzeichnung einer Revisionsbegründungsschrift

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. März 2016 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht vom Pflichtverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. S. , sondern "pro abs. Dr. S. " von der in derselben Kanzlei tätigen Rechtsanwältin H. unterzeichnet; auf diese konnte der Pflichtverteidiger seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnerin als allgemeine Vertreterin des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. August 2016 hingewiesen. Dem ist der Beschuldigte nicht entgegengetreten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277; vom 16. Dezember 2015 - 4 StR 473/15, juris Rn. 2 mwN).

2 Rechtsanwalt Dr. S. war entgegen seiner Auffassung auch nicht - gleichzeitig neben dem Pflichtmandat - als Wahlverteidiger mandatiert, so dass sich auch hieraus keine Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht an Rechtsanwältin H. ergab. Zwar hat Rechtsanwalt Dr. S. eine vom 18. September 2014 datierende Verteidigervollmacht des Beschuldigten vorgelegt. Doch ist diese mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger am 14. Januar 2015 erloschen. Die Pflichtverteidigerbestellung setzt nach § 141 Abs. 1 StPO das Nichtbestehen eines Wahlmandates voraus (vgl. auch § 143 StPO). Entsprechend enthält der Antrag des Wahlverteidigers, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen, die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Bestellung enden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 142 Rn. 7 mwN). Wird dem Antrag stattgegeben, endet das zivilrechtliche Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnis (§ 675 BGB) des Rechtsanwaltes, der in der Folge seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger allein auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Bestellung ausführt. Das Ende des Vertragsverhältnisses hat das Erlöschen der zuvor erteilten Strafprozessvollmacht zur Folge (BGH, Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13, BGHSt 59, 284, 286 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 4 StR 346/13, juris Rn. 2).

3 Schließlich hat Rechtsanwältin H. die Revisionsbegründung auch nicht ihrerseits als Wahlverteidigerin des Beschuldigten unterzeichnet. Zwar hat der Beschuldigte am 18. September 2014 jeden der in der Kanzlei des Pflichtverteidigers tätigen Rechtsanwälte "zur Einzelvertretung" in der gegen ihn anhängigen Strafsache bevollmächtigt. Doch ist dem Zusatz der Unterschrift unter die Revisionsbegründung "pro abs. Dr. S. " eindeutig zu entnehmen, dass Rechtsanwältin H. nicht als Wahlverteidigerin des Beschuldigten tätig geworden ist, sondern in Vertretung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Dr. S. .

Becker Schäfer Gericke

Spaniol Berg

Schlagwörter

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