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BGH XI ZR 6/16 ΓÇó Non-admission complaint inadmissible for insufficient amount in dispute
BGH XI ZR 6/16Bgh / Civil Chamber 1125.10.2016Inadmissible
The Federal Court of Justice rejected the plaintiffs’ non-admission complaint as inadmissible. It held that the value of the grievance relevant to a possible revision did not exceed EUR 20,000 because the requested declaration of an effective revocation was worth only the asserted restitution claim of EUR 8,178.16. The additional negative declaration on the remaining debt had no independent value, and a later reference to the release of securities could not be used to increase the amount in dispute. The court added that, in any event, the complaint would also have failed on the merits because the withdrawal information was compliant and the revocation period had expired.
§ 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO; § 544 ZPO; admissibility of a non-admission complaint depends on the value of the grievance exceeding EUR 20,000. For declaratory relief concerning the effective revocation of a consumer loan agreement, the relevant value is determined by the restitution claim the claimant seeks to obtain under § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in conjunction with §§ 346 ff. BGB. A parallel negative declaration regarding the remaining debt does not create an additional independent value. New factual elements introduced only in third instance cannot be used to raise the amount in dispute. If the statutory threshold is not met, the complaint is inadmissible; costs follow § 97 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsdatum: 2016-10-25
Aktenzeichen: XI ZR 6/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:251016BXIZR6.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 26 Nr 8 S 1 ZPOEG, § 97 Abs 1 ZPO, § 544 ZPO
Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 17. Dezember 2015, Az: I-14 U 80/15, Urteilvorgehend LG Wuppertal, 30. Juni 2015, Az: 1 O 23/15, Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer durch die Feststellung des wirksamen Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 8.178,16 €.
I.
1 Die Parteien schlossen am 17. Februar 2011 einen Verbraucherdarlehensvertrag über 75.000 € mit einem effektiven Jahreszins in Höhe von 4,65% p.a. In den Darlehensvertrag war folgende Widerrufsinformation eingefügt:
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2 Die Darlehensvaluta wurde den Klägern vereinbarungsgemäß im Dezember 2013 zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 16. August 2014, der Beklagten zugegangen am 17. August 2014, widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
3 Ihre Klage auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag "wirksam widerrufen" worden sei und die Kläger der Beklagten zum 17. August 2014 "nicht mehr als 68.729,27 €" schuldeten, hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
II.
4 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
5 Der Wert der Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen und die sich auf 8.178,16 € beläuft (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff. und vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2). Daneben hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden, gemäß dem von der Beschwerde zitierten Senatsbeschluss vom 4. März 2016 (aaO Rn. 3) keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert. Das Begehren, bestellte Sicherheiten freizugeben, das die Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht eingeführt haben, können sie in dritter Instanz nicht zur Begründung einer höheren Beschwer anführen (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, juris Rn. 9 mwN).
III.
6 Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gälte auch bei einer Beurteilung anhand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
7 Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entsprach wörtlich der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF) und genügte, ohne dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF ankommt, den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB aF. Auch ohne besondere grafische Hervorhebung war die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation klar und verständlich (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und - XI ZR 549/14, juris Rn. 14 ff.). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln. Der zugunsten der Kläger als notwendig unterstellte Hinweis nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung stand unter Nr. 13 des Darlehensvertrags. Bei Erklärung des Widerrufs war die Widerrufsfrist abgelaufen, so dass der Widerruf der Kläger, was das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ins Leere ging.
8 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ellenberger Joeres Matthias
Menges Dauber