Mandatory exclusion of public during closing submissions

BGH 5 StR 396/16Bgh / Criminal Chamber 526.10.2016Partially Granted

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice partially upheld the defendant's appeal against his conviction for attempted murder and dangerous bodily harm. It held that, after parts of the trial had been conducted in camera, the public had to be excluded during closing submissions under § 171b(3) sentence 2 GVG. The breach did not affect the conviction because the defendant had admitted the objective facts. It could, however, have affected the sentence and the finding of low motives. Those parts of the judgment, together with the related findings, were set aside and the case was remanded to another chamber of the Regional Court of Hamburg.

Regest

§ 171b Abs. 3 Satz 2 GVG, § 336 Satz 2 StPO; nach zuvor unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführten Teilen der Hauptverhandlung ist die Öffentlichkeit in den Schlussanträgen zwingend auszuschließen. Unterbleibt dies, begründet der Verstoß einen revisiblen Verfahrensmangel. Auf § 171b Abs. 5 GVG i.V.m. § 336 Satz 2 StPO kann sich das Revisionsgericht gegen die Rüge nicht stützen. Ein Beruhen scheidet hinsichtlich des Schuldspruchs aus, wenn aufgrund geständiger Einlassung ausgeschlossen werden kann, dass nichtöffentliche Schlussvorträge die Überzeugungsbildung noch beeinflusst hätten; beim Strafausspruch genügt dagegen die Möglichkeit, dass die Verteidigung oder der Angeklagte in nichtöffentlicher Sitzung strafmildernde Gesichtspunkte vorgebracht hätte (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 396/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-26

Aktenzeichen: 5 StR 396/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:261016B5STR396.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 171b Abs 3 S 2 GVG, § 171b Abs 5 GVG, § 336 S 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 21. April 2016, Az: 621 Ks 12/15

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Verfahrensrüge in Strafsachen: Unterbleiben des Öffentlichkeitsausschlusses während der Schlussanträge

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. April 2016 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie den Feststellungen zum Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Nach den Feststellungen übergoss der aus Afghanistan stammende Angeklagte seine Ehefrau, die Nebenklägerin, mit drei Litern erhitztem Speiseöl, während sich diese unter der Dusche befand und sich keines Angriffs versah. Die Nebenklägerin erlitt Verbrühungen auf 44 % ihrer Körperoberfläche und befand sich mehrere Tage in akuter Lebensgefahr. Der Angeklagte beging die Tat aus aufgestauter Frustration, übersteigerten Verlustängsten sowie zur Demonstration seiner uneingeschränkten Herrschaftsansprüche über die Nebenklägerin.

3 2. Die Revision des Angeklagten führt mit der Rüge einer Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG zur Aufhebung des Strafausspruchs.

4 a) In der Hauptverhandlung wurde die Öffentlichkeit während der Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin auf Antrag des Verteidigers gemäß § 171b Abs. 1 GVG durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen, „da Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Angeklagten und der Zeugin – vor allem aus dem Sexualleben der Eheleute – zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde.“ Bei den Schlussanträgen war die Öffentlichkeit hergestellt. Es befanden sich auch Zuhörer im Sitzungssaal.

5 Es liegt ein Verstoß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG vor. Nach dieser Vorschrift wäre die Öffentlichkeit während der Schlussanträge zwingend auszuschließen gewesen, nachdem Teile der Hauptverhandlung zuvor unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hatten. Die Regelung des § 171b Abs. 5 GVG i.V.m. § 336 Satz 2 StPO steht der vom Angeklagten erhobenen Rüge nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 – 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180 mit Anmerkung Arnoldi).

6 b) Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann allerdings der Schuldspruch nicht beruhen. Der Senat kann angesichts der zum objektiven Tatgeschehen geständigen Einlassung des Angeklagten ausschließen, dass der Verteidiger oder der Angeklagte in nicht-öffentlichen Schlussvorträgen noch Erhebliches hätten vorbringen können, das die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke infrage gestellt hätte.

7 c) Dagegen kann der Strafausspruch auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass jedenfalls der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort unter Ausschluss der Öffentlichkeit erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die der Annahme niedriger Beweggründe entgegengestanden oder die Strafzumessung in anderer Weise zu seinen Gunsten beeinflusst hätten. Der Senat hebt deshalb die Feststellungen betreffend den Strafausspruch und zu dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe auf.

Sander Schneider König

Berger Bellay

Schlagwörter

public exclusionclosing submissionsprocedural defectappeal reviewsentencingmurder motive