BGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 4 StR 298/16•BGH, 2016-10-13 — 4 StR 298/16
BGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 4 StR 298/16Bgh / 4. Strafsenat13.10.2016
BGH | Beschluss | 2016-10-13 | 4 StR 298/16 | Revision in Strafsachen: Verfahrensrüge gegen die Ablehnung eines Antrags auf Untersuchung von Asservaten
Entscheidungsdatum: 2016-10-13
Aktenzeichen: 4 StR 298/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:131016B4STR298.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 244 Abs 3 S 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Detmold, 7. Januar 2016, Az: 4 Ks 28/15
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Revision in Strafsachen: Verfahrensrüge gegen die Ablehnung eines Antrags auf Untersuchung von Asservaten
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe bei der Ablehnung des Antrags auf Untersuchung von Asservaten auf „Spuren von Blut und DNA und Schmauchspuren“ gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). In dem abgelehnten Antrag wurden die zu untersuchenden Gegenstände anhand von Asservatennummern bezeichnet. Es wäre daher erforderlich gewesen, auch die Asservatenverzeichnisse vorzulegen. Dies ist nicht geschehen. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, um welche Gegenstände es sich im Einzelnen handelt und welche Beweisbedeutung sie haben.
| VRinBGH Sost-Scheible ist urlaubsbedingt an der Beifügung der Unterschrift
| gehindert. | ||||
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| Cierniak | Cierniak | Franke | ||
| Bender | Quentin |