Juvenile costs may be waived for young adult

BGH 4 StR 145/16Bgh / Criminal Chamber 411.10.2016Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH partially granted the accused's immediate complaint against the LG Essen judgment. In the youth criminal matter, the Court held that for a young adult the trial court should consider refraining from imposing procedural costs under § 74 JGG in conjunction with § 109(2) JGG. Because the LG gave no discretionary reasons and the defendant had limited financial means, the cost order was amended so that no costs or judicial expenses were imposed on him. The costs of the complaint proceedings were placed on the state treasury.

Omnilex-Regeste

§ 109 Abs. 2 JGG i.V.m. § 74 JGG; Kostenauferlegung gegenüber Heranwachsenden: Der Tatrichter hat über das Absehen von der Auferlegung von Kosten und Auslagen regelmäßig eine Ermessensentscheidung zu treffen. Fehlt es an einer Begründung und lassen die festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse eine erhebliche Belastung als mit der künftigen sozialen Integration unvereinbar erscheinen, kann das Revisionsgericht die unterlassene Entscheidung selbst nachholen. Die Kostenentscheidung dient nicht der Unterstützung von Strafzwecken; maßgeblich sind die konkreten Vermögens- und Lebensverhältnisse des Heranwachsenden (vgl. BGHSt 16, 261; BGHR JGG § 74 Ablehnung 1).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 145/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-11

Aktenzeichen: 4 StR 145/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:111016B4STR145.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 74 JGG, § 109 Abs 2 JGG

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 10. Juni 2015, Az: 56 KLs 5/15

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Jugendstrafsache: Absehen von der Auferlegung der Kosten bei einem Heranwachsenden

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Juni 2015, soweit sie ihn betrifft, dahin geändert, dass davon abgesehen wird, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen aufzuerlegen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten, der die ihm vorgeworfenen Taten überwiegend im Heranwachsendenalter beging, wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwölf Fällen und wegen vorsätzlicher Geldwäsche in neun Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ferner hat es den Verfall eines Geldbetrages von 2.100 € angeordnet und dem Angeklagten – ohne Erörterung von § 74 JGG – auferlegt, gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2 2. Die gemäß § 464 Abs. 3 StPO statthafte und rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten, mit der er die Nichtanwendung der §§ 74, 109 JGG beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

3 a) Das Landgericht hat dem Angeklagten ohne nähere Begründung die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ist der Angeklagte, wie hier, Heranwachsender, kann aber gemäß § 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG von dieser Entscheidung abgesehen werden. Die insoweit regelmäßig erforderliche Ermessensentscheidung des Tatrichters (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. September 1961 – 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263 f.) ist dem angefochtenen Urteil auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht zu entnehmen.

4 b) Nach den vom Landgericht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO gebunden ist, kommt hier eine andere Entscheidung als die des Absehens nach § 74 JGG nicht in Betracht. Angesichts der insgesamt beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, der vor seiner Festnahme als Student lediglich Leistungen nach den Bestimmungen des Ausbildungsförderungsrechts erhielt, kann die zu erwartende, nicht unerhebliche Kostenbelastung einem sozial eingegliederten Leben des Angeklagten in der Zukunft entgegenstehen. Es kommt hinzu, dass die Kostenentscheidung nicht der Unterstützung von Strafzwecken dient (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 – 2 StR 142/96, BGHR JGG § 74 Ablehnung 1).

5 Der Senat holt die unterbliebene Entscheidung daher selbst nach.

| VRinBGH Sost-Scheible befindet sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.RoggenbuckFranke
Roggenbuck
BenderQuentin

Schlagwörter

juvenile criminal lawyoung adultcourt costsdiscretionfinancial hardshipimmediate complaintmoney laundering

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the costs and necessary expenses could be imposed on the young adult defendant under juvenile law.

Extrahierter Entscheid

The cost order was amended so that no costs or judicial expenses are imposed on the defendant.

Extrahierte Begründung

For a young adult, § 109(2) in conjunction with § 74 JGG allows the court to refrain from imposing costs. The trial court gave no reasoned discretionary decision, and the defendant's strained financial situation made a cost burden incompatible with future socially integrated life; costs are not meant to support criminal purposes.

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