Admissibility of hearing complaint after rejection of non-admission appeal

BGH VI ZR 229/15Bgh / Civil Chamber 611.10.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the claimant's hearing complaint against its earlier order refusing leave to appeal. It held that the complaint did not show a new and independent violation of the right to be heard by the BGH itself. The Court reiterated that Article 103(1) GG does not require the court to address each individual submission expressly and that, under Section 544(4) sentence 2 ZPO, reasons for a non-admission order may be omitted. Costs of the complaint proceedings were imposed on the claimant.

Omnilex-Regeste

Art. 103 Abs. 1 GG; § 321a ZPO; § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO; eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig und begründet, wenn sie eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof selbst aufzeigt. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt die Kenntnisnahme und Erwägung des Parteivorbringens, nicht aber die ausdrückliche Bescheidung jedes Einzelpunkts. Macht der Senat von der Möglichkeit des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO Gebrauch, genügt es, wenn er das Vorbringen inhaltlich prüft; eine Begründungspflicht besteht dann nicht. Eine bloße Wiederholung der bereits im Nichtzulassungsverfahren berücksichtigten Argumente vermag eine Anhörungsrüge nicht zu tragen.

Gesamter Gesetzestext

BGH — VI ZR 229/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-11

Aktenzeichen: VI ZR 229/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:111016BVIZR229.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 321a ZPO, § 544 Abs 4 S 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 20. September 2016, Az: VI ZR 229/15vorgehend OLG Hamm, 25. Februar 2015, Az: I-3 U 110/12vorgehend LG Münster, 31. Mai 2012, Az: 111 O 164/09

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Titelzeile

Zulässigkeit der Anhörungsrüge nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1 Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.

2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

3 Im Übrigen ist eine Anhörungsrüge zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom 14. Juli 2014 - VI ZR 246/12; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766). Eine solche Verletzung durch den Senat bei Fassung des Nichtzulassungsbeschlusses zeigt die Anhörungsrüge nicht auf.

4 Der Senat hat sich mit dem Anliegen der Anhörungsrüge gleichwohl vollinhaltlich befasst. Zu dem Vorbringen, das Medikament Carmen hätte nicht verwendet werden dürfen, wird darauf hingewiesen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. K. Patienten mit Nierenfunktionsstörungen und Transplantationspatienten bei Zulassungsstudien in aller Regel wegen des höheren Aufwandes vom Hersteller nicht einbezogen werden und deshalb ein hoher Anteil dieser Patienten mit Medikamenten im Off-Label-Use behandelt werden muss. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Ausführungen der Gerichtssachverständigen auch ausführlich begründet, dass die Medikation mit dem Medikament Carmen indiziert war und gegenüber anderen - von der Beklagten genannten - Medikamenten Vorteile hatte.

Galke Stöhr Offenloch

Oehler Roloff

Schlagwörter

hearing complaintright to be heardnon-admission appealreasoning dutycivil procedurecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the hearing complaint under Section 321a ZPO was admissible and well-founded after rejection of the non-admission appeal.

Extrahierter Entscheid

The complaint was unfounded. The Court had examined the claimant's submissions in full when rejecting leave to appeal and no new, independent violation of the right to be heard by the Federal Court of Justice was shown.

Extrahierte Begründung

Article 103(1) GG does not require express discussion of every argument. Under Section 544(4) sentence 2 ZPO, the court may omit reasons for a non-admission decision. A hearing complaint is only available against a new and autonomous violation of the right to be heard by the Federal Court of Justice itself; such a violation was not demonstrated.

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