Consumer loan withdrawal notice and start of revocation period

BGH XI ZR 309/15Bgh / Civil Chamber 1127.09.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff challenged the validity of a revocation of a consumer loan agreement, arguing that the lender's revocation notice did not clearly explain when the revocation period began. The Federal Court held that the notice satisfied the legal requirements and that the wording could not mislead the borrower into thinking the period started upon receipt of the lender's application. The court also found the footnotes and the revocation consequences acceptable. The non-admission complaint was therefore dismissed, and the plaintiff was ordered to bear the costs.

Omnilex-Regeste

§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; non-admission complaint only succeeds where the matter has fundamental significance or requires development of the law or uniformity of case law; a revocation notice under § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB is sufficient if its wording, viewed objectively, cannot give rise to a misconception about the start of the revocation period. The use of the statutory formulation, including reference to a copy of the application, does not create ambiguity merely because the notice differs from the borrower-focused pronoun. Footnotes addressed to the borrower and the explanation of revocation consequences are unobjectionable where they reproduce the statutory model. An incorrect alternative ground in the appellate judgment does not justify admission if the result is correct for other reasons.

Gesamter Gesetzestext

BGH — XI ZR 309/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-27

Aktenzeichen: XI ZR 309/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:270916BXIZR309.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 355 Abs 2 S 3 BGB vom 02.12.2004

Vorinstanz: vorgehend OLG Celle, 10. Juni 2015, Az: 3 U 198/14vorgehend LG Bückeburg, 9. Oktober 2014, Az: 1 O 23/14

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Titelzeile

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Anlaufens der Widerrufsfrist

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags.

2 Sie schlossen im März 2010 einen Verbraucherdarlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 115.250 €. Im Zuge des Abschlusses des Darlehensvertrags unterrichtete die Beklagte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht wie folgt:

3 Die Klägerin führte das Darlehen Ende Januar 2013 zurück. Unter dem 30. Oktober 2013 widerrief sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

4 Ihre Klage auf Zahlung und Feststellung hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - ausgeführt:

5 Es könne zwar zweifelhaft sein, ob die Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt habe und ob ein etwaiger Belehrungsfehler läge er denn vor sich ursächlich auf das Unterbleiben eines Widerrufs ausgewirkt habe. Beides bedürfe aber keiner Entscheidung, weil die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung im Wesentlichen dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Muster für die Widerrufsbelehrung entsprochen habe.

6 Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

7 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

8 Die Widerrufsbelehrung entspricht, was der Senat selbst feststellen kann und im Ergebnis mit der Auffassung anderer Oberlandesgerichte übereinstimmt, den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere kann ein Missverständnis des Inhalts, der Fristlauf beginne schon mit Aushändigung des Vertragsantrags des Darlehensgebers, nicht entstehen, weil die Wendung "jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist", keinen Raum für Zweifel lässt. Der Darlehensnehmer wird durch die Verwendung des Artikels "des" anstelle des Personalpronomens "Ihres" vor dem Wort "Antrag" nicht zu der Fehlvorstellung verleitet, die Frist könne zwar nur bei Aushändigung des Originals seines Antrags, aber auch schon mit der Aushändigung einer Abschrift des Antrags des Darlehensgebers anlaufen. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber selbst in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung die Wendung "oder eine Abschrift […] des Antrags" benutzt hat. Noch deutlicher als das Gesetz selbst musste die Beklagte nicht sein. Das von der Klägerin angeführte Urteil des I. Zivilsenats vom 4. Juli 2002 (I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 f.) betraf eine andere Fallgestaltung (dazu Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 29, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) und ergibt für den hiesigen Fall nichts. Gleiches gilt für das von der Klägerin zitierte Senatsurteil vom 13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 20), das ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zum Gegenstand hatte.

9 Auch im Übrigen ist die Widerrufsbelehrung korrekt: Die eingefügten Fußnoten sind - auch verstanden als an den Darlehensnehmer gerichtet - unbedenklich. Die Passage zu den Widerrufsfolgen entspricht der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 4. August 2009 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung und ist in Ordnung.

10 Die Klägerin könnte mithin auch in einem Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Es besteht deshalb unbeschadet des Umstands, dass die tragende Begründung des Berufungsgerichts - für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädliche Abweichung vom Muster - nicht richtig ist, kein Anlass, die Revision zuzulassen.

Ellenberger Joeres Matthias

Menges Dauber

Schlagwörter

consumer loanrevocation rightrevocation noticestart of limitation periodlegal fictionnon-admission complaintcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint should be granted because the revocation notice was allegedly unclear as to the start of the revocation period.

Extrahierter Entscheid

The complaint failed because the notice met the statutory requirements; no basis existed to admit a revision.

Extrahierte Begründung

The wording did not create a misleading impression that the period could start upon delivery of the lender's application. The use of 'the' instead of 'your' before 'application' was not capable of causing confusion, especially since the statutory wording itself then in force used the relevant formulation. Any footnotes and the explanation of consequences were also unobjectionable.

Kernrechtsfrage

Whether revision had to be admitted for reasons of fundamental importance or uniformity of case law.

Extrahierter Entscheid

No. The case raised no issue requiring review by the Federal Court.

Extrahierte Begründung

The appellate court's general conclusion was correct; although one supporting reason of the lower court was not correct, the claimant would not succeed on the merits in any event.

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