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BGH 1 StR 377/16 ΓÇó Requirements for findings on probation supervision instructions
BGH 1 StR 377/16Bgh / I. Strafkammer08.09.2016Annulled
The Federal Court of Justice partially upheld the defendant’s appeal against a Regional Court of Ulm judgment. It set aside the convictions for two counts of violating supervision instructions under § 145a StGB because the judgment did not show with sufficient clarity that the relevant instructions were specifically and expressly criminally enforceable in the supervision order. The Court also set aside the four-year overall prison sentence, since the loss of the two individual sentences could have led to a lower total sentence. The case was remitted to another youth chamber for retrial and a new decision on costs.
§ 145a StGB; requirements for conviction for breach of instructions during supervision proceedings; the supervision order must unambiguously identify the breached instructions as criminally enforceable instructions under § 68b(1) StGB. The judgment must set out these findings; a mere oral warning cannot cure the absence of clarity in the supervision order (consid. 3–5). If the appellate court cannot exclude further findings on remand, a partial acquittal is excluded and the matter must be remitted. Where individual sentences are set aside, the overall sentence must also be annulled if it may have been influenced by those set-aside penalties (consid. 7).
Entscheidungsdatum: 2016-09-08
Aktenzeichen: 1 StR 377/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:080916B1STR377.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 68b Abs 1 StGB, § 68b Abs 2 StGB, § 145a StGB, § 267 StPO, Art 103 Abs 2 GG
Vorinstanz: vorgehend LG Ulm, 4. März 2016, Az: 11 KLs 508 Js 116619/10
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Anforderungen an die Feststellungen in den Urteilsgründen bei einem Schuldspruch wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
a) im Schuldspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte E. wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen verurteilt worden ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung, versuchter Erpressung, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) nicht.
3 a) Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist, dass die Weisungen, gegen die verstoßen wurde, hinreichend bestimmt sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 – 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136). Dies ist in den Urteilsgründen darzustellen (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471 f. mwN). In Anbetracht des Gebots aus Art. 103 Abs. 2 GG und der Tatsache, dass § 68b Abs. 2 StGB auch nicht strafbewehrte Weisungen zulässt, muss sich aus dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst ergeben, dass es sich bei den Weisungen, auf deren Verletzung die Verurteilung gestützt werden soll, um solche nach § 68b Abs. 1 StGB handelt, die gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt sind. Der Umstand, dass eine Weisung strafbewehrt ist, muss in dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt sein (BGH, Beschlüsse vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471 f. mwN und vom 11. Februar 2016 – 2 StR 512/15).
4 Dies ist dem Führungsaufsichtsbeschluss, soweit er im Urteil wörtlich mitgeteilt ist, nicht zu entnehmen.
5 Wegen der Gefahr von Missverständnissen und Unklarheiten kann die Klarstellung des Charakters der Weisungen im Führungsaufsichtsbeschluss nicht durch eine mündliche Belehrung (vgl. § 268a Abs. 3 Sätze 2 und 3 StPO bzw. §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO) ersetzt werden (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471 f.).
6 b) Ob der Führungsaufsichtsbeschluss im Urteil vollständig wiedergegeben ist, lässt sich diesem nicht zweifelsfrei entnehmen. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass ein neues Tatgericht ergänzende Feststellungen treffen kann, die zu einer Verurteilung des Angeklagten auch wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht führen. Für den vom Generalbundesanwalt beantragten Freispruch (§ 354 Abs. 1 StPO) war daher kein Raum.
7 2. Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Anders als der Generalbundesanwalt kann der Senat nicht ausschließen, dass die Jugendkammer bei Wegfall der für die beiden Vergehen nach § 145a StGB verhängten Einzelfreiheitsstrafen von drei und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
8 3. Der Senat ist nicht gehindert, durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO zu entscheiden und die Sache unter Teilaufhebung des Schuldspruchs und Aufhebung der Gesamtstrafe an eine andere Jugendkammer zurückzuverweisen; denn der vom Generalbundesanwalt beantragte Teilfreispruch unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe hätte sich im Ergebnis zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
| | | | | Die Richter Prof. Dr. Jäger und Prof. Dr. Radtke sind wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. | | --- | --- | --- | --- | --- | | Raum | | Graf | | Raum | | | | | Fischer | |