Cost reminder after unsuccessful appeal-admission request

BGH AnwZ (Brfg) 9/16Bgh / Senat FüR Anwaltssachen20.09.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the claimant's objection to the cost assessment. It held that the unsuccessful application for leave to appeal in the lawyer-discipline matter generated the statutory court fee, even though the claimant had previously sought legal aid and later argued the matter concerned only that aid request. The decisive filing was an unconditional and timely leave-to-appeal application filed with the competent court. The cost bill of EUR 546 was therefore correct.

Omnilex-Regeste

§ 66 GKG; costs after unsuccessful application for leave to appeal in lawyer-discipline proceedings; the label of a filing is irrelevant if its substance constitutes an unconditional and timely appeal-admission request. A prior legal-aid request before the wrong court does not convert a subsequent proper leave application into a mere legal-aid proceeding. Where the leave application is rejected, the statutory fee accrues pursuant to § 193 Satz 1 BRAO, Nr. 2200 des Gebührenverzeichnisses and § 34 GKG; objections against the cost assessment are decided under § 66 GKG.

Gesamter Gesetzestext

BGH — AnwZ (Brfg) 9/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-20

Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 9/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:200916BANWZ.BRFG.9.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 112e S 2 BRAO, § 124a Abs 4 S 2 BRAO

Vorinstanz: vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 7. Dezember 2015, Az: 2 AGH 9/15

Spruchkörper: Senat für Anwaltssachen

Titelzeile

Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren über den Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung: Kostentragung bei einem erfolglosen, von Prozesskostenhilfebewilligung unabhängig gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 19. August 2016, Kassenzeichen 7 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Kläger wandte sich mit der vom Anwaltsgerichtshof abgewiesenen Klage gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Gegen das klagabweisende Urteil reichte er beim Bundesgerichtshof einen mit "Prozeßkostenhilfeantrag für KLAGE" überschriebenen Schriftsatz ein, in dem er beantragte, die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs zuzulassen. Nach Hinweis, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung und damit auch der Prozesskostenhilfeantrag hierfür innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils beim Anwaltsgerichtshof und nicht beim Bundesgerichtshof zu stellen sei, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Mai 2016 gegenüber dem Anwaltsgerichtshof die Zulassung der Berufung und "zugleich Bewilligung von Prozesskostenhilfe". Mit Beschluss vom 29. Juli 2016 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgelehnt und dem Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt.

2 Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 19. August 2016 wendet sich der Kläger mit seiner "sofortigen Beschwerde" vom 30. August 2016. Das Verfahren sei mit PKH-Antrag betrieben worden. Dieser sei abgelehnt worden, die Sache habe sich damit erledigt. Der Kostenbeamte hat die "sofortige Beschwerde" als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II.

3 Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG) auszulegende "sofortige Beschwerde" des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

4 Durch die Ablehnung des Zulassungsantrags ist die Gebühr nach § 193 Satz 1 BRAO, Gebührenverzeichnis Nr. 2200 zur BRAO i.V.m. § 34 GKG in Höhe von 546 € angefallen. Der entsprechende Kostenansatz wird vom Kläger auch nicht beanstandet.

5 Soweit der Kläger mit der Erinnerung geltend macht, es habe sich lediglich um ein Prozesskostenhilfeverfahren gehandelt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2016 gegenüber dem Anwaltsgerichtshof einen unbedingten, nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemachten Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Über dieses form- und fristgerecht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO) eingelegte Rechtsmittel hatte der Senat zu entscheiden, was die vom Kläger beanstandete Kostenfolge ausgelöst hat. Dass der Kläger zuvor gegenüber dem Bundesgerichtshof lediglich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hatte, ändert nichts an der wirksamen und unbedingten Antragstellung gegenüber dem Anwaltsgerichtshof als dem gem. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 2 für die Rechtsmitteleinlegung zuständigen Gericht.

III.

6 Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 GKG i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG der Einzelrichter.

7 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Limperg

Schlagwörter

cost assessmentlegal aidleave to appeallawyer admissioncourt feesunconditional application

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant's filing is to be treated as an objection against the cost assessment under § 66 GKG.

Extrahierter Entscheid

The filing, though styled as an immediate complaint, is admissible as an objection against the cost assessment.

Extrahierte Begründung

The substance of the filing, not its label, determines its procedural character.

Kernrechtsfrage

Whether the costs of the leave-to-appeal proceedings were incurred despite the claimant's argument that he had only sought legal aid.

Extrahierter Entscheid

The cost assessment is upheld; the fee of EUR 546 arose from the rejected leave-to-appeal application.

Extrahierte Begründung

The claimant filed an unconditional and timely request for leave to appeal before the competent court. The prior legal-aid request before the Federal Court of Justice did not turn the subsequent filing into a mere legal-aid proceeding.

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