No right of appeal in Baden-Württemberg police detention cases

BGH StB 26/16Bgh / III. Strafkammer08.09.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH held that a Rechtsbeschwerde is not available against a decision on the lawfulness of police detention under § 28 PolG BW. The FamFG Rechtsbeschwerde provisions do not apply because the detention is based on state police law and the statutory reference in § 28 Abs. 4 PolG BW covers only the general part of Book 1 FamFG and the complaint procedure, not the Rechtsbeschwerde. The court also noted that the appellant was not represented by a lawyer admitted to the BGH. The Rechtsbeschwerde was therefore dismissed at the appellant's expense.

Omnilex-Regeste

§ 28 PolG BW; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Freiheitsentziehung gerichtete Beschwerdeentscheidung; die §§ 70 ff. FamFG sind auf eine auf Landespolizeirecht gestützte Gewahrsamnahme nicht anwendbar. Die Verweisung des § 28 Abs. 4 Satz 2 PolG BW erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die allgemeinen Vorschriften des Buches 1 FamFG, nicht aber die besonderen Bestimmungen über die Rechtsbeschwerde. § 28 Abs. 4 Satz 7 PolG BW sieht für die amtsgerichtliche Gewahrsamsanordnung lediglich die Beschwerde vor. Unabhängig davon ist das Rechtsmittel unzulässig, wenn es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG).

Gesamter Gesetzestext

BGH — StB 26/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-08

Aktenzeichen: StB 26/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:080916BSTB26.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 28 Abs 1 Nr 1 PolG BW, § 28 Abs 3 S 3 PolG BW, § 28 Abs 3 S 5 PolG BW, § 70 FamFG, §§ 70ff FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Stuttgart, 7. Juli 2016, Az: 2 T 268/16

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Freiheitsentziehung durch Polizeigewahrsam in Baden-Württemberg: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde zur Rechtswidrigkeitsfeststellung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2016 - 2 T 268/16 - wird auf seine Kosten verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 €.

Gründe

1 Das Amtsgericht hat zur Beseitigung einer bevorstehenden oder bereits eingetretenen erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Fortdauer des Gewahrsams gegen den Betroffenen angeordnet (§ 28 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 3 und 5 PolG BW). Die nach Beendigung der Freiheitsentziehung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des anordnenden Beschlusses gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

2 1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 70 ff. FamFG) finden vorliegend keine Anwendung.

3 Die §§ 70 ff. FamFG gelten als im allgemeinen Teil dieses Gesetzes enthaltene Vorschriften zunächst für die in den weiteren Büchern des FamFG näher geregelten Verfahren und für alle weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit diese durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind (§ 1 FamFG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Freiheitsentziehungssache nach den §§ 415 ff. FamFG, die grundsätzlich nur aufgrund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehungen betreffen (§ 415 Abs. 1 FamFG; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - StB 21/10, NJW 2011, 690 f.). Denn Rechtsgrundlage für die Ingewahrsamsnahme des Betroffenen war § 28 PolG BW und damit eine landesgesetzliche Bestimmung. Soweit § 28 Abs. 4 Satz 2 PolG BW für den Gewahrsam eine entsprechende Anwendung des FamFG vorsieht, bezieht sich diese Verweisung seit der Gesetzesänderung vom 13. August 2014 nunmehr eindeutig ausschließlich auf die Regelungen in dessen allgemeinen Teil, nicht auf die speziellen Regelungen betreffend der Verfahren in Freiheitsentziehungssachen in Buch 7 des FamFG (Landtags-Drucksache 15/2434, S. 33).

4 Aber auch aufgrund der Verweisung in den maßgebenden landesgesetzlichen Vorschriften auf die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Buches 1 des FamFG finden die §§ 70 ff. FamFG vorliegend keine - entsprechende - Anwendung. § 28 Abs. 4 Satz 2 PolG BW bestimmt für das Verfahren der gerichtlichen Ingewahrsamsnahme nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG BW eine entsprechende Anwendung nur der Abschnitte 1 bis 3 sowie 6, 7 und 9 des Buches 1 FamFG. Diese Regelung betrifft nicht die Rechtsbeschwerde, die im Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 dieses Buches normiert ist. Vielmehr sieht § 28 Abs. 4 Satz 7 PolG BW im Falle der amtsgerichtlichen Gewahrsamsnahme lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde vor, für die die Vorschriften des Buches 1 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 des FamFG entsprechend gelten sollen (vgl. Landtags-Drucksache 14/4110, S. 36).

5 2. Das Rechtsmittel ist zudem deshalb unzulässig, weil der Betroffene nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG).

Schäfer Gericke Spaniol

Tiemann Berg

Schlagwörter

police detentionrechtsbeschwerdefamfgadmissibilitylegal representationdeclaration of unlawfulnesscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a Rechtsbeschwerde is admissible against a detention-declaration decision under Baden-Württemberg police law

Extrahierter Entscheid

No. Sections 70 ff. FamFG do not apply to police detention under § 28 PolG BW, so no Rechtsbeschwerde lies.

Extrahierte Begründung

The detention was based on state police law, not on a federal deprivation-of-liberty proceeding under §§ 415 ff. FamFG. The reference in § 28 Abs. 4 Satz 2 PolG BW extends only to the general part of Book 1 FamFG, while the special Rechtsbeschwerde provisions are excluded; the statute provides only the complaint remedy.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible without a lawyer admitted to the BGH

Extrahierter Entscheid

No. The appellant was not represented by a lawyer admitted before the Federal Court of Justice, making the remedy inadmissible in any event.

Extrahierte Begründung

§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG requires representation by a BGH-admitted lawyer for the relevant remedy.

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