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BGH 2 StR 123/16 ΓÇó Confiscated car must be considered in sentencing
BGH 2 StR 123/16Bgh / II. Strafkammer17.08.2016Partially Granted
The Federal Court held that confiscation of a defendant-owned car used for drug importation under § 74 Abs. 1 StGB is an ancillary penalty-like measure that must be taken into account when determining the custodial sentence under § 46 StGB. Because the Landgericht Bonn did not consider the car's value, the sentence could not stand. As the confiscation order was inseparably linked to the sentencing decision, it was also set aside. The case was remitted to another criminal chamber for fresh sentencing and a new decision on costs.
§ 46 StGB, § 74 Abs. 1 StGB; confiscation of an offender's valuable property used in the offence must be weighed as a sentencing factor when determining the punishment. Confiscation under § 74 Abs. 1 StGB has the character of an ancillary penalty; if the offender is deprived of property of not insignificant value, this constitutes a determining circumstance for the overall sanction and must be considered in a comprehensive assessment of the consequences for the offender (consid. 3). Failure to take the value of the confiscated item into account may require setting aside the sentence. Where the confiscation order is inseparably connected with the sentence, its annulment follows the setting aside of the sentencing part (consid. 4).
Entscheidungsdatum: 2016-08-17
Aktenzeichen: 2 StR 123/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:170816B2STR123.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 StGB, § 74 Abs 1 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Bonn, 2. Dezember 2015, Az: 23 KLs 29/15
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Strafzumessung bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln: Berücksichtigung der Einziehung eines Pkws bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen bei der Tatbegehung verwendeten PKW eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
2 Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung.
3 1. Die Einziehung des zur Einfuhrfahrt der Betäubungsmittel gebrauchten PKW´s des Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 74 Rn. 2 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH StV 2013, 565). Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Der Wert des PKW´s wird nicht mitgeteilt, weshalb der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei Beachtung der oben dargelegten Grundsätze eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
4 2. Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, die mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 169; StV 2013, 565).
5 3. Die dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird ergänzende Feststellungen zum Wert des Kraftfahrzeugs zu treffen haben.
Fischer Krehl Eschelbach
Ott Bartel