Bankruptcy conviction quashed for insufficient proof of insolvency

BGH 1 StR 290/16Bgh / I. Strafkammer25.08.2016Remanded

Zusammenfassung

The defendant was convicted by the Regional Court of Mannheim of four counts of bankruptcy and sentenced to four years' imprisonment. On revision, the Federal Court of Justice quashed the judgment with the findings and remitted the case because the trial court had not sufficiently established that the four payments caused or deepened insolvency of the GmbH. The reasons also failed to contain a proper overall assessment of evidence and did not deal with the defendant's exculpatory submissions. The court emphasized that insolvency must be shown by a concrete liquidity analysis or equivalent economic-criminal indicators.

Regest

§ 283 Abs. 2 StGB; § 267 StPO: A conviction for causing or deepening impending insolvency requires findings that permit appellate review of the company’s liquidity position and the causal impact of the disputed transfers. The court must either present a date-specific comparison of due liabilities and available or quickly obtainable funds, or rely on equivalent economic-criminal indicators; a mere result-oriented assertion is insufficient (consid. 2, 6–7). Under § 267 StPO, the judgment must contain a coherent assessment of all incriminating and exculpatory evidence; a mere documentary recital of witness statements and exhibits does not satisfy the duty to reason (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 290/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-25

Aktenzeichen: 1 StR 290/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:250816B1STR290.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 283 Abs 2 StGB, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Mannheim, 1. Dezember 2015, Az: 23 KLs 611 Js 27962/14

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafbarer Bankrott durch GmbH-Geschäftsführer: Notwendige Urteilsfeststellungen bezüglich des Herbeiführens einer drohenden Zahlungsunfähigkeit; notwendige Darstellung der Liquiditätslage der GmbH

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 1. Dezember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Fällen des Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2 1. Die Feststellungen tragen den Schluss der Kammer, der Angeklagte habe im Sinne von § 283 Abs. 2 StGB durch vier Auszahlungen in Höhe von je 500.000 Euro jeweils die Zahlungsunfähigkeit der A. GmbH herbeigeführt, nicht. Weder enthalten die Feststellungen ein Rechenwerk, das die Auswirkungen dieser Abflüsse auf die Zahlungsunfähigkeit der später in Insolvenz geratenen GmbH konkret belegt, noch kann dies den Urteilsgründen im Übrigen entnommen werden. Im Gegenteil stellt die Kammer an anderer Stelle fest, dass von diesen ausgekehrten Beträgen über 1,5 Mio. Euro unmittelbar wieder an die Gesellschaft zurückgeflossen sind.

3 2. Die Beweiswürdigung hält in zweierlei Hinsicht revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand:

4 a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, genügt das Urteil den Anforderungen der Rechtsprechung an die Darstellung der Beweiswürdigung nicht. Anstatt eine zusammenfassende Beweiswürdigung vorzunehmen, dokumentiert das Urteil lediglich die Beweisaufnahme, indem die Angaben des Angeklagten, die Aussagen von Zeugen und der Inhalt von Urkunden mitgeteilt werden. Es fehlt insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der umfangreichen Einlassung des Angeklagten. Dieser hat eine Reihe entlastender Gesichtspunkte vorgebracht, die von der Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung weder aufgegriffen noch sonst abgehandelt werden.

5 b) Die Feststellung der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ist nicht rechtsfehlerfrei beweiswürdigend belegt.

6 In Fällen wie dem vorliegenden verlangt die Rechtsprechung hierfür entweder eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits oder eine Bewertung sog. wirtschaftskriminalistischer Anzeichen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. August 2013 – 1 StR 665/12, NStZ 2014, 107 mwN). Wird eine Gegenüberstellung gewählt, muss die Darstellung der Liquiditätslage zu ausgewählten Stichtagen so aussagekräftig sein, dass dem Revisionsgericht die Kontrolle möglich ist, ob das Landgericht von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und einen nachvollziehbaren Rechenweg gewählt hat (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 3 StR 372/08, NJW 2009, 2225, 2226 mwN).

7 Vorliegend korrespondiert die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit lediglich mit Angaben des Zeugen Rechtsanwalt H., der nur im Ergebnis eine Unterdeckungsquote zu verschiedenen Stichtagen berichtet hat (UA S. 70). Die sachverständige Zeugin F. hingegen, Sachbearbeiterin für Buchprüfung beim Landeskriminalamt, konnte aufgrund der mangelhaften Buchhaltung zu den hier entscheidenden Stichtagen keinen Liquiditätsstatus berechnen (UA S. 67). Eine konkrete stichtagsbezogene Gegenüberstellung im o.g. Sinne fehlt mithin.

Raum Jäger Cirener

Mosbacher Bär

Schlagwörter

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