Withdrawal of specialist title for lack of continuing education

BGH AnwZ (Brfg) 13/16Bgh / Senat FüR Anwaltssachen09.08.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A lawyer challenged the revocation of his authority to use the specialist title 'Fachanwalt für Strafrecht' for failure to prove continuing education in 2014. The BGH rejected his request for leave to appeal. It held that no hearing violation was shown, that later continuing-education hours could not affect the legality of the already-completed breach as of year-end 2014, and that no statutory duty exists for the bar association to offer enough training events. The appellant was ordered to pay the costs.

Omnilex-Regeste

§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Widerruf der Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung wegen Nichterfüllung der Fortbildungspflicht; Berücksichtigung nachträglicher Umstände. Die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht steht mit Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres fest. Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids sind nur Umstände erheblich, die vor dessen Erlass eingetreten sind; nach Erlass eintretende Fortbildungsstunden vermögen den bereits eingetretenen Pflichtverstoß nicht zu beseitigen. Im Ermessensweg dürfen zwar nach Ablauf des Kalenderjahres, aber vor Bescheiderlass eingetretene Umstände berücksichtigt werden (consid. 6). Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer vom Gericht vorläufig geäußerten abweichenden Rechtsauffassung (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — AnwZ (Brfg) 13/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-09

Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 13/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:090816BANWZ.BRFG.13.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 43c Abs 4 S 2 BRAO, § 15 FAO

Vorinstanz: vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 11. Dezember 2015, Az: 1 AGH 45/15, Urteil

Spruchkörper: Senat für Anwaltssachen

Titelzeile

Erlaubnis zur Führung eines Fachanwaltstitels: Widerruf wegen Nichterfüllung von Fortbildungspflichten und Berücksichtigungsfähigkeit von Fortbildungsstunden nach dem Widerrufsbescheid

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger ist Rechtsanwalt. Seit 2002 darf er die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" führen. Mit Verfügung vom 23. September 2015 widerrief die beklagte Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum Führen dieser Bezeichnung, weil der Kläger keine Fortbildung für das Jahr 2014 nachgewiesen hatte. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs beantragt. Die Beklagte hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass der Kläger mit Schreiben vom 31. Dezember 2015, bei der Beklagten eingegangen am 18. April 2016, auf die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" verzichtet habe. Mit Bescheid vom 17. Mai 2016 hat die Beklagte die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" widerrufen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Der Kläger ist durch Verfügung der Berichterstatterin vom 4. Juli 2016 gebeten worden mitzuteilen, ob der Zulassungsantrag zurückgenommen oder der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden soll.

II.

2 Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag bleibt unabhängig von der Frage, ob nach der Erledigung noch ein Rechtsschutzinteresse besteht, ohne Erfolg.

3 1. Der Antragsteller rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er trägt vor, der Vorsitzende habe "falsch" und unter Hinweis auf "die BGH-Rechtsprechung" in den Sach- und Streitstand eingeführt, weshalb ein Vortrag dazu, dass er, der Kläger, durch Erkrankungen an Fortbildungen gehindert gewesen sei, "obsolet" gewesen sei.

4 Die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts ist damit nicht schlüssig dargetan. Der Kläger benennt keinen Sachvortrag, den der Anwaltsgerichtshof nicht zur Kenntnis genommen habe. Der Sache nach wendet er sich gegen die aus der Einführung in den Sach- und Streitstand ersichtliche vorläufige Rechtsauffassung des Anwaltsgerichtshofs, die ihn von Tatsachenvortrag abgehalten habe, welcher auf dieser Grundlage unerheblich gewesen wäre. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt jedoch keine Verpflichtung der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, NZI 2011, 540 Rn. 13).

5 2. Der Kläger beruft sich weiter auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Er behauptet, die Fortbildungspflicht erfüllt, nämlich im Jahre 2015 zehn Fortbildungsstunden nachgewiesen zu haben.

6 Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Richtigkeit des anzufechtenden Urteils in Zweifel zu ziehen. Der Anwaltsgerichtshof ist von fünf Fortbildungsstunden ausgegangen, welche der Kläger nach Zustellung des Widerrufsbescheids im Oktober 2015 absolviert hatte. Auf die Rechtmäßigkeit des zuvor ergangenen, die Fortbildungspflicht im Jahre 2014 betreffenden Bescheides hatten sich diese fünf Stunden nicht ausgewirkt. Gleiches gilt, soweit der Kläger später noch weitere Fortbildungsveranstaltungen besucht haben sollte. Der Tatbestand der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht stand mit Ablauf des Jahres 2014 fest (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10; Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl. 2014, 755 Rn. 9). Nach gefestigter Senatsrechtsprechung hat die zuständige Rechtsanwaltskammer zwar bei der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens über die Widerrufsentscheidung gegebenenfalls auch nach Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres eingetretene Umstände zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 8 f.; vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10; Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl. 2014, 755 Rn. 10). Für Ereignisse, die erst nach Erlass des Bescheides eingetreten sind, kann dies jedoch nicht gelten.

7 Soweit der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, eine ausreichende Zahl von Fortbildungsveranstaltungen anzubieten, trifft dies nicht zu. Weder die Bundesrechtsanwaltsordnung noch die Fachanwaltsordnung sehen eine entsprechende Pflicht der Kammern vor.

III.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 € fest (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 13; vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

Kayser Lohmann Seiters

Schäfer Lauer

Schlagwörter

specialist titlecontinuing educationrevocationright to be heardleave to appealadministrative discretioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant showed a violation of the right to be heard.

Extrahierter Entscheid

No procedural violation was sufficiently substantiated; the complaint only attacked the court’s preliminary legal view, not the omission of any specific submission.

Extrahierte Begründung

Article 103(1) GG does not require courts to adopt a party’s legal view, and no overlooked factual submission was identified.

Kernrechtsfrage

Whether serious doubts existed as to the correctness of the judgment because continuing-education requirements were allegedly met later.

Extrahierter Entscheid

No. The decisive failure to fulfill the continuing-education duty was fixed at the end of 2014; later courses, including those taken after service of the revocation order, could not cure it.

Extrahierte Begründung

Post-year-end circumstances may be considered in discretionary revocation decisions if they arise before the administrative decision, but not for events occurring only after the order.

Kernrechtsfrage

Whether the chamber had a duty to offer enough continuing-education events.

Extrahierter Entscheid

No such duty exists under the BRAO or FAO.

Extrahierte Begründung

Neither statute imposes an obligation on the bar association to provide a sufficient number of training events.

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