Illegal stay despite expired five-year reentry ban

BGH 1 StR 279/16Bgh / I. Strafkammer13.07.2016Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the defendants’ revisions against the Munich I Regional Court judgment. It held that the accused was liable under § 95(1) AufenthG because he entered Germany without the required documents and then stayed concealed under a false identity. Although the qualified offense under § 95(2) No. 1 AufenthG did not apply because the five-year period after the prior deportation had expired, this did not preclude punishment under the basic offense. The revisions were therefore unfounded and dismissed; the appellants were ordered to bear the costs.

Regest

§ 95 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AufenthG; Frage der Strafbarkeit trotz abgelaufener Fünfjahresfrist nach Ausweisung/Abschiebung und unbefristetem Wiedereinreiseverbot. Das Überschreiten der Fünfjahresfrist schließt die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG aus; die Strafbarkeit nach dem Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 AufenthG bleibt hiervon jedoch unberührt, wenn der Ausländer ohne die erforderlichen Personalpapiere einreist und sich im Bundesgebiet verborgen hält. Der Grundtatbestand knüpft nicht an die Zuwiderhandlung gegen ein unbefristetes Wiedereinreiseverbot an (vgl. Erwägung zur Abgrenzung).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 279/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-13

Aktenzeichen: 1 StR 279/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:130716B1STR279.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 95 Abs 1 AufenthG, § 95 Abs 2 Nr 1 AufenthG

Vorinstanz: vorgehend LG München I, 22. Januar 2016, Az: 8 KLs 367 Js 113971/15

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Unerlaubter Aufenthalt von Ausländern: Verstoß gegen ein unbefristetes Wiedereinreiseverbot bei Überschreitung der Fünfjahresfrist

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Januar 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat zutreffend eine Strafbarkeit des Angeklagten A. D. aus dem Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 AufenthG angenommen. Denn der Angeklagte ist Ende November 2014 ohne die erforderlichen Personalpapiere eingereist und hat sich bis zu seiner Festnahme – auch unter falschem Namen mit falschen Papieren zur Vortäuschung eines legalen Aufenthalts – verborgen im Bundesgebiet aufgehalten. Dass trotz seiner bestandskräftigen Ausweisung und der Abschiebung im Jahr 2003 der Qualifikationstatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wegen Überschreitens der Fünfjahresfrist nicht eingreift (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 19. September 2013 – C-297/12, NJW 2014, 527, 528), steht einer Strafbarkeit nach dem Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 AufenthG nicht entgegen, da dieser nicht an die Zuwiderhandlung gegen ein unbefristet erteiltes Wiedereinreiseverbot anknüpft (Mosbacher, in Ignor/[Hrsg.] Handbuch Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl. 2016, § 4 Rn. 266; vgl. aber auch AG Bersenbrück, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 6 Cs 940 Js 50521/13 [602/13] sowie Hecker, ZIS 2014, 47, 51, wobei diese eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 AufenthG nicht prüfen).

Raum Jäger Cirener

Mosbacher Bär

Schlagwörter

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