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BGH 3 StR 125/16 ΓÇó Withdrawal of revision after decision is ineffective
BGH 3 StR 125/16Bgh / III. Strafkammer23.08.2016Other
The defendant filed a withdrawal of his revision after the Federal Court of Justice had already issued its decision on the appeal and sent the signed ruling into circulation. The court held that a withdrawal of a remedy is only possible until the decision on that remedy has been made. Because the revision decision was already final for the panel before the withdrawal arrived, the withdrawal was without effect.
§ 302 Abs. 1 StPO; Rücknahme des Rechtsmittels nach Entscheidung über die Revision: Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung zulässig. Eine Entscheidung ist bereits getroffen, wenn das erkennende Gericht sie nicht mehr abändern kann; bei Beschlüssen des Revisionsgerichts, die nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO unmittelbar Rechtskraft herbeiführen, genügt dafür die Unterzeichnung und Übergabe in den Geschäftsgang. Geht die Rücknahme erst danach beim Gericht ein, ist sie gegenstandslos (vgl. auch BGH, Beschl. v. 10.5.2011 - 3 StR 72/11).
Entscheidungsdatum: 2016-08-23
Aktenzeichen: 3 StR 125/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:230816B3STR125.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 302 Abs 1 StPO, § 349 Abs 2 StPO, § 349 Abs 4 StPO
Vorinstanz: vorgehend BGH, 30. Juni 2016, Az: 3 StR 125/16, Beschlussvorgehend LG Lüneburg, 14. Dezember 2015, Az: 31 KLs 8/15
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Revision in Strafsachen: Rechtsmittelrücknahme nach der Revisionsentscheidung
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.
1 1. Die Revisionszurücknahme des Angeklagten ist am 21. August 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Dezember 2015 bereits mit Beschluss vom 30. Juni 2016 unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen hatte (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Dieser Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits vor dem 21. August 2016 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.
2 2. Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist.
3 Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 302 Rn. 6). Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - unabänderlich ist. Bei Beschlüssen, die nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, ist dies bereits dann der Fall, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden. Hierzu gehören auch die Beschlüsse des Revisionsgerichts, die wie vorliegend gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergehen und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils jedenfalls teilweise unmittelbar herbeiführen (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 3 StR 72/11, NStZ 2011, 713).
Schäfer Hubert Gericke
Spaniol Tiemann