Sentencing must consider possible professional consequences for tax advisor

BGH 1 StR 256/16Bgh / I. Strafkammer27.07.2016Partially Granted

Zusammenfassung

The defendant, a self-employed tax advisor, was convicted by the Landgericht Kassel of attempted tax evasion and given a suspended prison sentence. The Federal Court of Justice rejected the procedural complaints and upheld the conviction, but set aside the sentence. The trial court had failed to consider that the offense could entail serious professional disciplinary consequences, including possible exclusion from the profession, which are relevant sentencing factors when a defendant's professional existence is at stake. The case was remitted for a new sentencing decision by another chamber of the same court.

Regest

§ 46 StGB, § 89 Abs. 1, § 90 Abs. 1 Nr. 5 StBerG; bei der Strafzumessung sind die drohenden berufsrechtlichen Folgen einer Straftat zu berücksichtigen, wenn dadurch die berufliche oder wirtschaftliche Existenz des Täters ernstlich gefährdet sein kann. Dies gilt insbesondere bei Steuerberatern, deren vorsätzliche Steuerhinterziehung als Berufspflichtverletzung bis zum Ausschluss aus dem Beruf führen kann (vgl. consid. 8). Ein Strafzumessungsfehler liegt vor, wenn das Tatgericht diesen Umstand nicht erkennbar in die Zumessung einbezieht; ein solcher bloßer Wertungsfehler berührt den Schuldspruch nicht, lässt aber den Strafausspruch entfallen, während die Feststellungen bestehen bleiben (vgl. consid. 9 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 256/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-27

Aktenzeichen: 1 StR 256/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:270716B1STR256.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 StGB, § 370 AO, § 89 Abs 1 StBerG, § 90 Abs 1 Nr 5 StBerG

Vorinstanz: vorgehend LG Kassel, 28. September 2015, Az: 3 KLs 5610 Js 4279/11

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung: Berücksichtigung der drohenden berufsrechtlichen Folgen einer begangenen Straftat; versuchte Steuerhinterziehung durch einen Steuerberater

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. September 2015 im Strafausspruch aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten, einen selbständig tätigen Steuerberater, wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

2 Seine auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3 1. Die Rüge der Verletzung von § 261 StPO ist erfolglos. Die Revision hatte dazu ursprünglich beanstandet, es seien (insgesamt) neun im Urteil verwertete Urkunden nicht Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gewesen. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2016 hat sie an dieser Beanstandung bezüglich eines Teils der Urkunden bereits nicht mehr festgehalten.

4 Der Rüge insgesamt bleibt der Erfolg versagt. Denn die Revision hatte bei der Erhebung der Rüge vorgetragen, "keine dieser Urkunden" sei "Gegenstand von Vorhalten im Rahmen der Vernehmungen von Zeugen und des Sachverständigen" gewesen. Sie seien auch nicht auf andere Weise ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden (Seite 3 der Revisionsbegründung vom 15. Februar 2016). Dieser Vortrag der Revision hat ausweislich der dienstlichen Stellungnahmen der Berufsrichter der Strafkammer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft so gerade keine Bestätigung gefunden.

5 Die übrigen Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, die durch die Ausführungen im Schriftsatz der Revision vom 9. Juli 2016 nicht ausgeräumt worden sind, nicht durch.

6 2. Der Schuldspruch weist keine Rechtsfehler auf. Den ihn tragenden Feststellungen liegt eine außerordentlich sorgfältige Beweiswürdigung zugrunde. Die Strafkammer hat aus den erhobenen Beweisen durchgängig mögliche Schlüsse gezogen und eine umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen.

7 3. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.

8 Das Landgericht hat im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen nicht erkennbar die dem Angeklagten als Steuerberater drohenden berufsrechtlichen Folgen in den Blick genommen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. April 2013 – 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522 mwN). Die Begehung einer – hier versuchten – Steuerhinterziehung durch einen Steuerberater kann gemäß § 89 Abs. 1, § 90 Abs. 1 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz als Berufspflichtverletzung sogar zu einem Ausschluss aus dem Beruf führen (Kuhls in Kuhls u.a., Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 90 Rn. 47 mwN). Steht die Möglichkeit eines Verlustes der beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz aufgrund berufsrechtlicher Folgen aus Anlass der Begehung einer Straftat im Raum, handelt es sich regelmäßig um einen zu berücksichtigenden Strafzumessungsgrund (BGH aaO). Dem hat die Strafkammer nicht entsprochen, sondern lediglich außerhalb der Strafzumessung die Maßregel des § 70 StGB erörtert und die Anordnung des Berufsverbots im Ergebnis abgelehnt.

9 Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht zu einer geringeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es die aufgezeigten, möglichen berufsrechtlichen Folgen bei der Bemessung der Strafe bedacht hätte.

10 Da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt, bleiben die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO).

Raum Radtke Mosbacher

Fischer Bär

Schlagwörter

sentencingtax evasionprofessional consequencestax advisorrevisionevidentiary challengeremand