Admissibility of hearing complaint after criminal appeal

BGH 1 StR 579/15Bgh / I. Strafkammer22.07.2016Dismissed

Zusammenfassung

The convicted person challenged the BGH’s prior order by filing a hearing complaint through counsel. The Senate held the complaint inadmissible because the submission did not identify when the complainant learned of the alleged denial of the right to be heard; in any event, the file showed receipt of the earlier decision on 2016-05-09, so the complaint was late. The court also stated that no hearing violation had occurred on the merits and refused to construe the filing as another remedy. Costs were imposed on the convicted person.

Regest

§ 356a Satz 2 und 3 StPO; hearing complaint admissibility requires specification and credible substantiation of the time when knowledge of the alleged violation was obtained, unless timeliness is already evident from the record. If the filing fails to state this decisive date, the complaint is inadmissible. A hearing complaint also fails on the merits where the court neither relied on unheard facts or evidence nor overlooked relevant submissions. Recharacterization into another remedy is excluded where no statutory, admissible remedy is apparent. Costs follow by analogy to § 465 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 579/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-22

Aktenzeichen: 1 StR 579/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:220716B1STR579.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 356a S 2 StPO, § 356a S 3 StPO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 7. April 2016, Az: 1 StR 579/15, Beschlussvorgehend LG Weiden, 17. April 2015, Az: 1 KLs 12 Js 8385/12

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Zulässigkeit der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. Juni 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 7. April 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz mit Beschluss vom 7. April 2016 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 erhebt ein Verteidiger des Verurteilten die Anhörungsrüge, hilfsweise den "statthaften Rechtsbehelf". Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2 2. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Dem Vorbringen zur Anhörungsrüge ist nicht zu entnehmen, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 – 4 StR 85/15 und vom 29. September 2009 – 1 StR 628/08, StV 2010, 297). Allerdings ergibt sich aus einem früheren Schreiben des Verurteilten, dass er die Entscheidung des Senats bereits am 9. Mai 2016 erhalten hat. Damit ist belegt, dass die Anhörungsrüge verspätet ist.

3 3. Sie hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt.

4 4. Eine Umdeutung in einen anderweitigen, statthaften und zulässigen Rechtsbehelf kam nicht in Betracht.

5 5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 – 1 StR 121/15).

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Mosbacher Bär

Schlagwörter

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