No appellate jurisdiction over complaint against § 154 II StPO dismissal

BGH 2 ARs 209/16Bgh / II. Strafkammer07.07.2016Remanded

Zusammenfassung

The Berlin Regional Court discontinued a criminal case under § 154(2) StPO and ordered costs against the state treasury without reimbursement of the accused's necessary expenses. The accused filed a complaint directly to the Federal Court of Justice. The BGH held that it had no subject-matter jurisdiction to review either the discontinuance or the cost order, because such decisions are generally not separately appealable. It therefore returned the file to the Regional Court, which must conduct the remedy screening procedure and, if appropriate, refer the complaint to the Kammergericht.

Regest

§ 154 Abs. 2 StPO; § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO; Anfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung und der Kostenentscheidung: Die Einstellung eines Strafverfahrens wegen unwesentlicher Nebenstraftaten ist mangels Beschwer grundsätzlich nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar; Ausnahmen bleiben besonderen Fallgestaltungen vorbehalten. Gleiches gilt für die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist von dem unzuständigen Beschwerdegericht nicht zu prüfen; ist der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht nicht sachlich zuständig, hat er die Sache an die Ausgangsinstanz zurückzugeben, damit diese das Abhilfeverfahren durchführt und die Sache gegebenenfalls dem zuständigen Beschwerdegericht vorlegt.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 ARs 209/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-07

Aktenzeichen: 2 ARs 209/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:070716B2ARS209.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 154 Abs 2 StPO, § 464 Abs 3 S 1 StPO

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Anfechtung einer Verfahrenseinstellung wegen unwesentlicher Nebenstraftaten

Tenor

Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückgegeben.

Gründe

1 Das Landgericht Berlin hat als Berufungsgericht ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die zu erwartende Strafe neben der Strafe, die in einem anderen, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verhängt worden ist, nicht ins Gewicht falle. Es hat die Kosten des eingestellten Verfahrens der Staatskasse auferlegt, jedoch von einer Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers abgesehen. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer "sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof" eingelegt. Er betrachtet sich nicht als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und bestreitet die Legitimation der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtsprechung in seinen Angelegenheiten.

2 Das Landgericht hat die Akten dem Bundesgerichtshof übersandt. Das Verfahren ist an das Landgericht zurückzugeben.

3 Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist mangels Beschwer grundsätzlich nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 337/56, BGHSt 10, 88, 91). Nur für Ausnahmefälle wird eine Anfechtungsmöglichkeit in Betracht gezogen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. November 1995 - 1 Ws 205/95, NJW 1996, 866). Die Kosten- und Auslagenentscheidung ist ebenfalls nicht anfechtbar (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 1965/01, NJW 2002, 1867). Auch hiervon wird in besonderen Fällen eine Ausnahme in Betracht gezogen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. Dezember 1982 - 2 Ws 199/82, NStZ 1983, 328). Ob hier ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. zur Argumentation der "Reichsbürgerbewegung" Caspar/ Neubauer LKV 2012, 529 ff.; Werner DRiZ 2016, 130 f.), ist nicht vom Bundesgerichtshof zu prüfen, denn dieser besitzt im vorliegenden Fall keine sachliche Zuständigkeit als Beschwerdegericht. Daher ist die Sache an das Landgericht zurückzugeben, das ein Abhilfeverfahren durchzuführen und die Beschwerde danach gegebenenfalls dem Kammergericht vorzulegen hat.

Fischer Eschelbach Ott

Schlagwörter

criminal procedurediscontinuancecostsadmissibilityappellate jurisdictionlegal remedyancillary offense